Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 7 vom 03.03.2015  - Seite 166 bis 179 - Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften

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166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften Vom 24. Februar 2015 Es verordnen auf Grund ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t sowie Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, des § 31 Absatz 3 und des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, § 8 Absatz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie, ­ des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, ­ des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 5 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, ­ des § 9 Absatz 1 und 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung ­ InVeKoSV) Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Begriffsbestimmungen und Kommunikation §1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung 1. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich a) des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, soweit es nicht im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 167 Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, b) der in Artikel 93 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Verpflichtungen (grundlegende Anforderungen), 2. der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich a) der Basisprämienregelung, b) der Umverteilungsprämie, c) der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, d) der Zahlung für Junglandwirte, e) der Kleinerzeugerregelung, 3. der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich a) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, b) des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie der Durchführung und Kontrolle grundlegender Anforderungen nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, c) der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann, d) der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor, 4. des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes und der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, 5. des InVeKoS-Daten-Gesetzes, 6. des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung. (2) Auf die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 17 Absatz 2 anzuwenden. §2 Zuständigkeit (1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat. (2) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. (3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte. (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf 1. die a) Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung, b) in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Unterrichtung der Europäischen Kommission, c) Bekanntmachung der in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bezeichneten Hanfsorten, 2. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, 3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte Mitteilung von Angaben im Tabaksektor. §3 Referenzflächensysteme (1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 genannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt: 1.Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber, 2.Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Sammelantrag angegeben wird, (3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende 1. landwirtschaftliche Flächen, 2. nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden ist, mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten. §5 Muster, Vordrucke und Formulare Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden. §6 Elektronische Kommunikation (1) Eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, bei dem ein von der Landesstelle oder der Bundesanstalt zugelassenes Authentifizierungsverfahren verwendet wird. Die zuständigen Behörden können 1. die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes, 2. die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, 3. die Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes oder 4. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genügen, zulassen. § 3a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist bei der Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen entsprechend anzuwenden. § 3a Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ist ein der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Landesstelle oder die Bundesanstalt dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln. 3.Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers, 4.Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche. Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen. (2) Zu den Referenzparzellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gehören auch die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächen, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 erfasst werden. Diese Flächen sind getrennt geografisch zu erfassen durch Bildung gesonderter Referenzparzellen oder durch Polygone innerhalb bestehender Referenzparzellen. (3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung gehören zu den Referenzflächen auch die Landschaftselemente nach § 19. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden. §4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle (1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. (2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge, 1. die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers, 2. die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der DirektzahlungenDurchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers eine landwirtschaftliche Parzelle. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 169 (3) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten. 4. Anschrift, 5. Betriebsnummer, 6. Bankverbindung des Betriebsinhabers, 7. das zuständige Finanzamt, 8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile. (2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem Antrag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-MailAdresse angeben. §9 Aktiver Betriebsinhaber (1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt, und hat diese zu bezeichnen. Betreibt er solche Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er solche Leistungen, kann der Betriebsinhaber durch Nachweise nach Maßgabe jedes der folgenden Absätze belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. (2) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, hat der Betriebsinhaber für das jüngste Steuerjahr, für das ihm 1. ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder, 2. soweit er eine Personenvereinigung ist, die weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer unterliegt, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt, im Sammelantrag den Bruttobetrag seiner Einkünfte, gegliedert nach Maßgabe des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Einkünften aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und sonstigen Einkünften, anzugeben und nach Maßgabe des Satzes 2 zu belegen. Der Betriebsinhaber hat die Gesamteinkünfte zu belegen durch Beifügen 1. einer Kopie des jeweiligen in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Bescheids, 2. einer Kopie der dem in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde liegenden Erklärung, wenn eine solche abgegeben wurde, 3. geeigneter Unterlagen zum Nachweis des Bruttobetrags der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde gelegt wurden, insbesondere Gewinn- und Verlustrechnungen und andere geeignete Buchführungsunterlagen und Dokumente, und Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften Unterabschnitt 1 Sammelantrag §7 Form und Frist (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen. (3) Landwirtschaftliche Parzellen sind nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Satz 1 gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen nach § 27 Absatz 2, § 28 oder § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mit der Maßgabe, dass deren Größe mit vier Dezimalstellen anzugeben ist. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. (4) Unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten festgelegten Vorgaben können die zuständigen Landesstellen die Antragstellung über ein geografisches Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 verlangen. (5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. §8 Betriebsbezogene Angaben (1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben: 1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform, 2. Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, 3. Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen, 170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 4. einer Erklärung über den Bruttobetrag der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern für Einkunftsarten, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid nicht zugrunde gelegt werden müssen. (3) Wenn 1. der Betriebsinhaber weder einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig noch Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ist oder 2. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder 3. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt, gilt zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, Absatz 2 entsprechend für das jüngste Jahr, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist ein geprüfter oder ein geprüfter und festgestellter Jahresabschluss vorzulegen. (4) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, 1. genügt im Fall des § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung der Sammelantrag, 2. hat der Betriebsinhaber im Fall des § 7 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag seine im Zeitraum von Januar bis April des Antragsjahres im Durchschnitt gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere für jede der in Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten in der dort genannten Aufschlüsselung anzugeben. (5) Den Nachweis, dass eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Betriebsinhaber durch Vorlage 1. soweit er keine natürliche Person ist, a) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthalten muss, b) soweit eine in Buchstabe a genannte Eintragung nicht vorgeschrieben ist aa) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthält, bb) einer Kopie eines in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt und in der die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist, oder cc) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers sowie einen Beleg hierfür, 2. als natürliche Person a) eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister über die Eintragung als Kaufmann, in dem die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens eingetragen ist, oder b) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung führen, die mit dem Sammelantrag zu erfolgen hat. (6) Ein Nachweis nach den Absätzen 2 bis 5 ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhalten hat, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten. § 10 Flächenbezogene Angaben (1) In Bezug auf die im Antrag anzugebenden Flächen hat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes 1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres, 2. sämtliche nichtlandwirtschaftliche Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Betriebes anzugeben. Dabei sind 1. Hopfenflächen, 2. Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, 3. Tabakflächen, 4. Dauergrünlandflächen, 5. nicht unter Nummer 4 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden, unter Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nutzung ununterbrochen im Sammelantrag angegeben wurde, 6. landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und die nicht als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden, 7. Flächen, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 171 8. Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besonders zu bezeichnen. (2) Im Falle des § 4 Absatz 2 ist jeder Schlag getrennt mit dem entsprechenden Nutzungscode anzugeben. (3) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag 1. die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und 2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit anzugeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung 1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport, 2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz außerhalb der Vegetationsperiode. § 11 Besondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie 1. die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle, 2. für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten, 3. für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras in eine Hauptkultur erfolgt, 4. für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen anzugeben. (2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags eine Kopie der gültigen Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen. Umfasst die Gültigkeitsdauer der vorgenannten Bescheinigung nicht das gesamte Antragsjahr, so hat der Betriebsinhaber auch die Bescheinigungen für die nicht umfassten Zeiträume in Kopie vorzulegen. Solche Bescheinigungen sind bis zu dem in Satz 2 genannten Termin oder unverzüglich nach deren Ausstellung vorzulegen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat. (3) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben. (4) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen. § 12 Angaben bei Anbau von Nutzhanf Soweit der Betriebsinhaber Hanf anbaut, hat er die amtlichen Etiketten des Saatguts bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags vorzulegen. Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen. § 13 Angaben beim Anbau von Hopfen Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben, 1. ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und 2. getrennt nach Fläche, welche Hopfensorten er anbaut. 172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 § 14 Erklärung bei Beantragung der Umverteilungsprämie Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen. § 15 Angaben bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte (1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat. (2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt, hat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag 1. für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen, a) das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat, und b) die Angabe nach Absatz 1 zu machen, 2. unter Beifügen geeigneter Nachweise, insbesondere einer Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen. § 16 Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen (1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Folgendes anzugeben: 1. die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr, 2. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil dieser Parzelle sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind, 3. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgenommen worden sind, 4. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt worden sind, 5. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird, 6. die Tatsache, ob Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen. Unterabschnitt 2 S o n s t i g e g e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n § 17 Betriebsnummer (1) Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer). (2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt. § 18 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes eine kleinere Mindestgröße festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. § 19 Landschaftselemente (1) Es gelten 1. Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 173 2. Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 4, 3. Bäume nach Maßgabe des Absatzes 3, Abschnitt 3 Verfahren bei Zahlungsansprüchen § 21 über die der Betriebsinhaber verfügt, als Teil der Gesamtfläche derjenigen seiner landwirtschaftlichen Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. (2) Über die nach Absatz 1 Nummer 1 erfassten Feldraine hinaus, gelten Feldraine als Teil der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit sie innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Parzellen liegen oder an diese angrenzen und eine Gesamtbreite von zwei Metern nicht überschreiten. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. (3) Die Bestandsdichte im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 beträgt höchstens 100 Bäume je Hektar. (4) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. (5) Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente im Sinne des Absatzes 1, 2 oder 4, über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile davon sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers an, so hat dieser bei der erstmaligen Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. Eine Änderung der Zuordnung nach Satz 1 ist durch diesen Betriebsinhaber in den Folgejahren nicht möglich, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten der erstmaligen Zuordnung unverändert bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen. § 20 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes Wird ein Betrieb nach dem Einreichen eines Antrags auf Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 dem Übertragenden gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind. Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie ist 1. bis zum 15. Mai 2015 oder, 2. soweit ein Antrag in einem späteren Jahr gestellt werden kann, bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (2) Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist gemeinsam mit dem Sammelantrag zu stellen. Die Beihilfefähigkeit der Fläche ist auch bei der Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mittels Geltendmachung der Fläche als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie im Sammelantrag in dem betreffenden Jahr nachzuweisen. (3) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise anzugeben, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützt. (4) Für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Junglandwirt gilt zusätzlich § 15 entsprechend. (5) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, hat dieser zusätzlich zu erklären, dass die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen. (6) Sollen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in anderen Fällen als denen des § 22 bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden, ist dies unter Beifügen geeigneter Nachweise in dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen anzugeben. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist bis zum 15. Mai des Jahres, in dem wegen des Fortfalls der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände erstmals die Gewährung der Basisprämie in Betracht kommt, zu beantragen. (7) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung kommt des Weiteren nur für Flächen in Betracht, die der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt. (8) § 7 Absatz 5 und § 9 gelten entsprechend. (9) Für die Überprüfung, ob ein Betriebsinhaber, der das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 überträgt, nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag dieses Betriebsinhabers für das Jahr 2015 zugrunde 174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 gelegt. Soweit er für das Jahr 2015 keinen Sammelantrag stellt, hat er bis zum 15. Mai 2015 Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Landesstelle schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er im Jahr 2015 als aktiver Betriebsinhaber gilt. In der Mitteilung sind der oder die Betriebsinhaber zu nennen, auf den oder die das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde. Ist die Übergabe des verkauften oder verpachteten Betriebs oder Teils davon im Jahr 2015 erfolgt, ist, soweit in der Meldung Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebsinhabers im Jahr 2015 vor der Übergabe und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor der Übergabe zugrunde zu legen. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen. § 22 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Sofern der Betriebsinhaber auf Grund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen fristgerecht zu stellen oder die Mitteilung nach § 21 Absatz 7 oder Absatz 9 fristgerecht zu machen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügen geeigneter Nachweise innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags oder der Mitteilung schriftlich mitzuteilen. § 23 Übertragung von Zahlungsansprüchen (1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung nach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stützungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für dieses Jahr nicht. (2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle registrieren zu lassen. (3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. Soweit in der Meldung Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen. (4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche, 2. Name und Anschrift von Übertragendem und Übernehmer, 3. Betriebsnummer von Übertragendem und Übernehmer, 4. Zeitpunkt der Übertragung, 5. Art des der Übertragung zugrunde Rechtsverhältnisses sowie liegenden 6. bei befristeter Übertragung den Beginn und das Ende der Übertragung. (5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Entscheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Abschnitt 4 Verfahren bei der Kleinerzeugerregelung § 24 Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung (1) Der Betriebsinhaber hat die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 15. Mai 2015 gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (2) Der Betriebsinhaber hat im Antrag zusätzlich zu erklären, dass er nicht nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen hat, die es ihm ermöglichen, Vorteile aus der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung zu ziehen. (3) Ein an der Kleinerzeugerregelung teilnehmender Betriebsinhaber, der beschließt aus der Kleinerzeugerregelung auszuscheiden, unterrichtet die Landesstelle hierüber gemeinsam mit dem Sammelantrag für das Jahr, in dem dies erstmals gelten soll, schriftlich. (4) Ein Betriebsinhaber, der im Erbfall oder durch vorweggenommene Erbfolge alle Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhält, hat die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung unter Beifügen geeigneter Nachweise bei der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags in dem Jahr, in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 175 dem er erstmals so erhaltene Zahlungsansprüche aktiviert, schriftlich zu beantragen. Abschnitt 6 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor § 26 Antrag (1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt. (2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen. § 27 Meldung über Hopfenflächen Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem in § 26 Absatz 2 genannten Termin die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach den Artikeln 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Abschnitt 5 Verfahren bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden § 25 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland (1) Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (2) In dem Antrag ist anzugeben: 1. Lage und Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird, 2. Lage und Größe der anderen Fläche, die als Dauergrünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung für eine Genehmigung ist, 3. soweit der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche im Sinne der Nummer 2 ist, der Eigentümer dieser Fläche, 4. soweit die Fläche im Sinne der Nummer 2 nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, der Betriebsinhaber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben, 5. gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Genehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläche als Dauergrünland beantragt wird. Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der DirektzahlungenDurchführungsverordnung erforderlich ist, hat der Antragsteller sie seinem Antrag beizufügen. (3) Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche, die 1. erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2015 oder ein darauffolgendes Jahr von einem Betriebsinhaber als als Dauergrünland genutzte Fläche angemeldet wurde und 2. von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2014 als andere landwirtschaftliche Fläche als Dauergrünland angemeldet wurde und dies von der Landesstelle im Rahmen der Kontrolle für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet wurde, für die Zwecke des § 16 Absatz 3 des DirektzahlungenDurchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. (4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden. Abschnitt 7 Hanf § 28 Erntetermin, Kontrollen (1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen. (2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anbauen, haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen. (3) Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit. 176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 § 29 Nicht beihilfefähige Hanfsorten, Bekanntmachung Die Bundesanstalt macht die Hanfsorten, für die nach Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, bis zum 1. Januar des Antragsjahrs, ab dem für diese Sorten keine Direktzahlungen mehr geleistet werden, im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend davon macht die Bundesanstalt diejenigen Hanfsorten, für die nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im Antragsjahr 2015 keine Direktzahlungen gewährt werden, bis zum 15. Februar 2015 im Bundesanzeiger bekannt. 1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und 2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung 1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport, 2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz außerhalb der Vegetationsperiode. (4) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kulturpflanzenmischungen, die bei den im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesene Flächen verwendet werden, die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnungen über dieses Saatgut aufzubewahren. Im Fall des Fehlens amtlicher Saatgutetiketten, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten. (5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Landesstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist. (6) Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung. § 31 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Zum Zwecke der Überwachung haben 1. der Betriebsinhaber, 2. im Falle von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch die anerkannte Erzeugerorganisation im Hopfensektor den Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonsti- Abschnitt 8 Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten § 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers (1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten. Bei Anwendung des § 9 Absatz 2 hat er die den dort genannten Bescheiden, Erklärungen und Unterlagen zugrunde liegenden Unterlagen und Belege vorzuhalten. Bei Anwendung des § 9 Absatz 4 Nummer 2 hat er für den Zeitraum von Januar bis April des Jahres geeignete Unterlagen über die gehaltenen Tiere der in der Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten vorzuhalten. (2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen. (3) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich zu melden unter Angabe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 177 gen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies verlangen. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben im Sinne des § 30 Absatz 4 endet die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Jahres. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden. (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger. § 32 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit. (2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit. (3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt, 1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde, 2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, 3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten sowie 4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut mit. (4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit. (5) Die Bundesanstalt teilt dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Tetrahydrocannabinolgehalts mit. (6) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen. (7) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannten Aufgabe hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erhobenen Angaben. Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten § 33 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 2 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht. § 34 Zuständige Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach 1. § 1 Absatz 1 Nummer 2, 2. § 1 Absatz 1 Nummer 3, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde. Abschnitt 10 Schlussbestimmungen § 35 Übergangsvorschrift Auf Anträge für Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr 2015 ist die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) aufgehoben worden ist, weiter anzuwenden. 178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 Anlage (zu § 3 Absatz 3 Satz 2) Flächenidentifikator (16 Stellen) Ländercode Code Bundesland Landwirtschaft/InVeKoS länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen) DE BB, BW, BY, HB, HE, MV, NI, NW, RP, SH, SL, SN, ST, TH LI Artikel 2 Änderung der DirektzahlungenDurchführungsverordnung Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen (1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. (2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal." 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten Schläge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung, die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 bestehen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes Land." 3. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,höchstens zwanzig Meter" die Wörter ,,gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers" eingefügt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Gewässer, an deren Rand andere Pufferstreifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können, sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende." 4. § 32 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach 1. der Ernte der Früchte oder Körner oder 2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder 3. einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führen. Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat. (3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt." Artikel 3 Änderung der Obst-GemüseErzeugerorganisationendurchführungsverordnung In § 13 Absatz 3 Satz 1 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561) wird die Angabe ,,§ 6a" gestrichen. Artikel 4 Änderung d e s I n Ve K o S - D a t e n - G e s e t z e s Die Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe l wird wie folgt gefasst: ,,l) Aufnahme von Wirtschaftsdünger oder sonstigen organischen Düngemitteln,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2015 179 b) In Buchstabe p wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben q und r werden angefügt: ,,q) Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb des Betriebsinhabers, r) Teilnahme an einem in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bezeichneten Betriebsberatungssystem oder Zertifizierungssystem." 2. In Nummer 3 Buchstabe e und g wird jeweils das Wort ,,Einhaltung" durch das Wort ,,Erhaltung" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. Februar 2015 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt