Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 10 vom 13.03.2015  - Seite 250 bis 264 - Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

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250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Vom 6. März 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. 5. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)" durch die Wörter ,,die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)" ersetzt. 6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter ,,in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen" durch die Wörter ,,Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind," ersetzt. 7. In § 23 werden die Wörter ,,im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament" durch die Wörter ,,im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt. 8. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort ,,Bundesbesoldungsordnungen" die Angabe ,,B," eingefügt. 9. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)" gestrichen. 10. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben. Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen". b) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag". 2. In § 2 wird das Wort ,,sonstige" gestrichen. 3. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe ,,Artikels 116" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 4. § 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: ,,b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 251 bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder 2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienstoder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,Absatzes 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 11. In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe ,,Artikels 116" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 12. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt: ,,Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen." 13. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zur oder zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter ,,zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe ,,Abs. 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 14. § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung." 15. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde" durch die Wörter ,,mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist." 16. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort ,,Versetzung" durch das Wort ,,Eintritt" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn 1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und 2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt." 17. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: ,,§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden." 18. In § 89 Satz 2 werden die Wörter ,,und Dauer" durch die Wörter ,,, die Dauer und die Abgeltung" ersetzt. 19. In § 90 Absatz 2 werden die Wörter ,,zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter ,,zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag" ersetzt. 20. Nach § 107 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zugang zu Personalaktendaten darf auch Beschäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist." 21. § 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) Personenbezogene Daten dürfen für Beihilfezwecke erhoben und verwendet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur verwendet werden, wenn 1. sie erforderlich sind a) für die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder 2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren." 252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 3 werden die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2" durch die Wörter ,,Die Absätze 1 bis 3" ersetzt. 22. § 111 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 23. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt: ,,§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag (1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig, 1. soweit sie erforderlich ist a) für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen, b) für die automatisierte Erledigung von Aufgaben oder c) zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind, und 2. wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrolliert. (2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen: 1. den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 3, 2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer die Daten erheben oder verwenden soll, 3. die Art der Daten, die für den Auftraggeber erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie 4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer. Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist. (3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24 bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu dulden hat. (4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn 1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragnehmer die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und 2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind. (5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern. (6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. (7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden." 24. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der Vollendung" durch die Wörter ,,des Erreichens" ersetzt. bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort ,,versorgungsberechtigte" die Wörter ,,oder altersgeldberechtigte" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versorgungsakten" die Wörter ,,und Altersgeldakten" und nach dem Wort ,,Versorgungszahlung" die Wörter ,,oder Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung" eingefügt. 25. In § 136 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 34 Abs. 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 26. In § 145 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Gesetzes" die Wörter ,,und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 253 Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes wird ersetzt durch die Angabe ,,Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen". 4. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 3 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2014 Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst: ,,§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, nungsermächtigung Verord- § 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". 2. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 53" die Wörter ,,Absatz 1 bis 3" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 53" die Wörter ,,Absatz 1 bis 3" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 3. Anlage I wird wie folgt geändert: a) Die Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert: aa) Der Angabe ,,O b e r a m t s r a t " wird die Angabe ,,11" angefügt. bb) Folgende Fußnote 11 wird angefügt: ,,11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden." b) Die Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Direktor beim Bundesarchiv ­ als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR ­" wird gestrichen. bb) Die Angabe ,,Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015 Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage I wird wie folgt geändert: a) In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe ,,Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist ­" die Angabe ,,­ beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung ­" gestrichen. b) In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 3" werden nach der Angabe ,,Abteilungsdirektor ­ als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion ­" die Angaben ,,­ als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik ­ ­ als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung ­" eingefügt. c) In der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 4" werden in der Angabe ,,Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als Vorsitzender der Geschäftsführung ­" das Wort ,,bei" sowie die Angabe ,,­ als Vorsitzender der Geschäftsführung ­" gestrichen. 2. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Artikel 5 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017 2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,§ 6 Absatz 1 Satz 2" die Wörter ,,und Absatz 2" eingefügt. 3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,im Zeitpunkt des Beginns der Zahlung" gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3." 5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5" ersetzt. 7. § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes tritt;". Artikel 8 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes In Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden in der Gliederungseinheit ,,Besoldungsgruppe B 5" in der Angabe ,,Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung ­" das Wort ,,bei" sowie die Angabe ,,­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung ­" gestrichen. Artikel 6 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung § 10 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Abgeltung (1) Soweit der durch das Recht der Europäischen Union gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden ist, wird er abgegolten. (2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. (3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären. (4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird." Artikel 7 Änderung des Altersgeldgesetzes § 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,11" durch die Angabe ,,7" ersetzt. 2. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben. 4. Die Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 5 bis 7. 5. Absatz 11 wird aufgehoben. 6. Absatz 12 wird Absatz 8. Artikel 9 Folgeänderungen Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamtenoder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden." (1) In den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2573) wird jeweils nach der Angabe ,,§ 30" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. (2) In § 30 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,76" die Angabe ,,, 84a" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 255 (3) In § 16a Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. Artikel 10 (2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. (5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft. (7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (8) Artikel 8 tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 6. März 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 4 Anlage IX (zu den Anlagen I und III) Gültig ab 1. August 2013 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen ­ in der Reihenfolge der Gesetzesstellen ­ Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnungen A und B Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 3a Nummer 4 Nummer 4a Nummer 5 Die Zulage beträgt für Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes Nummer 5a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 134,22 53,69 80,53 Nummern 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Doppelbuchstabe bb 37,57 53,69 80,53 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 245,86 Nummern 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 271,47 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 Nummer 6 235,61 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Buchstabe d Absatz 1 Satz 2 271,47 Nummer 6a 483,17 386,54 338,05 309,23 614,64 107,38 271,47 169,03 189,51 210,00 169,03 107,56 169,03 210,00 235,61 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 257 Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* A5 A9 A 13 A 15 B3 B6 B9 B 11 Absatz 2 Buchstabe a Buchstabe b Nummer 10 Absatz 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 11 Nummer 12 Nummer 13 Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes 120,80 161,06 201,32 Nummer 16 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 73,56 100,31 123,72 147,11 Nummer 17 53,50 70,21 86,94 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe(n) A 2 und A 3 A 4 bis A 6 12,78 17,90 35,79 40,90 48,57 58,80 71,58 Fußnote 1 2 A3 66,87 133,75 A4 2 4 5 1 2 107,38 214,74 161,06 A5 4 1 3 36,78 67,85 36,78 67,85 34,26 36,78 67,85 7,39 36,78 67,85 36,78 45,68 58,85 273,81 A 8 bis A 11 A 12 bis A 15 A 16 und höher 46,02 61,36 71,58 92,03 des gehobenen Dienstes Nummer 14 17,91 40,27 24,17 66,87 133,75 614,64 40,27 42,94 53,69 A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14, A 15, B 1 A 16, B 2 bis B 4 B 5 bis B 7 B 8 bis B 10 B 11 Nummer 8 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 8a Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 8b Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 9a Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c A 7 bis A 10 A 11 96,63 128,85 161,06 193,27 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 B 5 bis B 7 Besoldungsgruppe A2 A6 A7 2 5 1 1, 3 * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). A8 A9 258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz A 13 A 14 A 15 A 16 B 10 Bundesbesoldungsordnung R Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 2 Die Zulage beträgt 1, 11 7 5 3 8 10 1 278,28 127,19 190,79 254,35 190,79 213,36 440,88 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 Besoldungsgruppe R2 R8 A 15 B3 B6 B9 Fußnote 1 1 210,93 421,78 R1 R3 R6 R9 * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 259 Anhang 2 zu Artikel 3 Anlage IX (zu den Anlagen I und III) Gültig ab 1. März 2014 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen ­ in der Reihenfolge der Gesetzesstellen ­ Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnungen A und B Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 3a Nummer 4 Nummer 4a Nummer 5 Die Zulage beträgt für Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes Nummer 5a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 134,22 53,69 80,53 Nummern 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Doppelbuchstabe bb 37,57 53,69 80,53 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 245,86 Nummern 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 271,47 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 Nummer 6 235,61 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Buchstabe d Absatz 1 Satz 2 271,47 Nummer 6a 483,17 386,54 338,05 309,23 614,64 107,38 271,47 169,03 189,51 210,00 169,03 107,56 169,03 210,00 235,61 260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* A5 A9 A 13 A 15 B3 B6 B9 B 11 Absatz 2 Buchstabe a Buchstabe b Nummer 10 Absatz 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 11 Nummer 12 Nummer 13 Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes 120,80 161,06 201,32 Nummer 16 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 73,56 100,31 123,72 147,11 Nummer 17 53,50 70,21 86,94 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe(n) A 2 und A 3 A 4 bis A 6 12,78 17,90 35,79 40,90 48,57 58,80 71,58 Fußnote 1 2 A3 66,87 133,75 A4 2 4 5 1 2 107,38 214,74 161,06 A5 4 1 3 37,81 69,75 37,81 69,75 35,22 37,81 69,75 7,60 37,81 69,75 37,81 46,96 60,50 281,48 A 8 bis A 11 A 12 bis A 15 A 16 und höher 46,02 61,36 71,58 92,03 des gehobenen Dienstes Nummer 14 17,91 40,27 24,17 66,87 133,75 614,64 40,27 42,94 53,69 A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14, A 15, B 1 A 16, B 2 bis B 4 B 5 bis B 7 B 8 bis B 10 B 11 Nummer 8 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 8a Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 8b Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 9a Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c A 7 bis A 10 A 11 96,63 128,85 161,06 193,27 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 B 5 bis B 7 Besoldungsgruppe A2 A6 A7 2 5 1 1, 3 * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). A8 A9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 261 Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz A 13 A 14 A 15 A 16 B 10 Bundesbesoldungsordnung R Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 2 Die Zulage beträgt 1, 11 7 5 3 8 10 1 286,07 130,75 196,13 261,47 196,13 219,33 453,22 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 Besoldungsgruppe R2 R8 A 15 B3 B6 B9 Fußnote 1 1 216,84 433,59 R1 R3 R6 R9 * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). 262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Anhang 3 zu Artikel 4 Nummer 2 Anlage IX (zu den Anlagen I und III) Gültig ab 1. März 2015 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen ­ in der Reihenfolge der Gesetzesstellen ­ Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnungen A und B Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 3a Nummer 4 Nummer 4a Nummer 5 Die Zulage beträgt für Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes Nummer 5a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 134,22 53,69 80,53 Nummern 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Doppelbuchstabe bb 37,57 53,69 80,53 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 245,86 Nummern 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 271,47 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 Nummer 6 235,61 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Buchstabe d Absatz 1 Satz 2 271,47 Nummer 6a 483,17 386,54 338,05 309,23 614,64 107,38 271,47 169,03 189,51 210,00 169,03 107,56 169,03 210,00 235,61 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 263 Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* A5 A9 A 13 A 15 B3 B6 B9 B 11 Absatz 2 Buchstabe a Buchstabe b Nummer 10 Absatz 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 11 Nummer 12 Nummer 13 Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes 120,80 161,06 201,32 Nummer 16 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 73,56 100,31 123,72 147,11 Nummer 17 53,50 70,21 86,94 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe(n) A 2 und A 3 A 4 bis A 6 12,78 17,90 35,79 40,90 48,57 58,80 71,58 Fußnote 1 2 A3 66,87 133,75 A4 2 4 5 1 2 107,38 214,74 161,06 A5 4 1 3 38,64 71,28 38,64 71,28 35,99 38,64 71,28 7,77 38,64 71,28 38,64 47,99 61,83 287,67 A 8 bis A 11 A 12 bis A 15 A 16 und höher 46,02 61,36 71,58 92,03 des gehobenen Dienstes Nummer 14 17,91 40,27 24,17 66,87 133,75 614,64 40,27 42,94 53,69 A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14, A 15, B 1 A 16, B 2 bis B 4 B 5 bis B 7 B 8 bis B 10 B 11 Nummer 8 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 8a Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 8b Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 9a Absatz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c A 7 bis A 10 A 11 96,63 128,85 161,06 193,27 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 B 5 bis B 7 Besoldungsgruppe A2 A6 A7 2 5 1 1, 3 * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). A8 A9 264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz A 13 A 14 A 15 A 16 B 10 Bundesbesoldungsordnung R Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 2 Die Zulage beträgt 1, 11 7 5 3 8 10 1 292,36 133,63 200,44 267,22 200,44 224,16 463,19 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 Besoldungsgruppe R2 R8 A 15 B3 B6 B9 Fußnote 1 1 221,61 443,13 R1 R3 R6 R9 * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).