Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 10 vom 13.03.2015  - Seite 277 bis 277 - Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 277 Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung Vom 4. März 2015 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Polstererausbildungsverordnung vom 20. Mai 2014 (BGBl. I S. 539) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen." 2. § 7 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. März 2015 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig