Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 13 vom 08.04.2015  - Seite 365 bis 365 - Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 365 Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 Vom 27. März 2015 Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 53,20050610 Prozent an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 69,7 % 81,1 % 11,2 % ­ ­ 87,2 % 81,8 % ­ ­ 64,9 % 43,0 % 52,4 % ­ ­ 43,8 % ­ . einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. (3) Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Brandenburg 16 677 000 Euro, an Bremen 9 596 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 151 222 000 Euro, an Niedersachsen 70 967 000 Euro, an Sachsen 167 306 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 178 855 000 Euro und an Thüringen 138 611 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. März 2015 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble