Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 17 vom 30.04.2015  - Seite 670 bis 677 - Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

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670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften Vom 28. April 2015 Auf Grund ­ des § 4 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5, § 29b Absatz 3 und § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) und des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 3753) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, auf Grund ­ des § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 10 und § 58e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), ­ des § 22 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) verordnet die Bundesregierung und auf Grund ­ des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-WärmeKopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung (KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ­ KNV-V) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 671 a) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, b) einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, c) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz, 2. die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. ,,Kraft-Wärme-Kopplung": Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes; 2. ,,wirtschaftlich vertretbarer Bedarf": Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-WärmeKopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde; 3. ,,hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung": Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht; 4. ,,Fernwärmenetz": Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 13 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes; 5. ,,Fernkältenetz": Kältenetz im Sinne des § 3 Absatz 14a des KraftWärme-Kopplungsgesetzes; 6. ,,Trasse": Trasse im Sinne des § 3 Absatz 15 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes; 7. ,,erhebliche Modernisierung": wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht als erhebliche Modernisierung; 8. ,,effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung": Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens a) 50 Prozent erneuerbare Energien, b) 50 Prozent Abwärme, c) 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder d) 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme. Abschnitt 2 K o s t e n - N u t z e n - Ve r g l e i c h §3 Vorlagepflicht (1) Für die Errichtung oder erhebliche Modernisierung einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 sind im Rahmen der Antragsunterlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des KostenNutzen-Vergleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach § 5 Absatz 4 vorzulegen, es sei denn, die Abwärme soll im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach § 4 Absatz 1, 2 oder 3 verwendet werden. (2) Für die Errichtung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes gemäß § 1 Nummer 2 sind eine Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach § 5 Absatz 4 mit dem Plan gemäß § 22 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen, es sei denn, Abwärme soll im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach § 4 Absatz 3 verwendet werden. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorzulegenden Unterlagen müssen die Anforderungen der §§ 4 bis 6 erfüllen. Wurde die Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs von einer nach gesetzlichen Vorschriften dafür zuständigen Bundesbehörde testiert, ist auch das Testat im Rahmen der Antragsunterlagen vorzulegen. (4) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen entfällt bei 1. Anlagen, die in der Nähe einer nach § 11 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes zugelassenen geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen und 2. Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind. Die zuständige Behörde prüft bei der Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung einer Anlage nach Satz 1, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 ist bei der Genehmigung durch den Anlagenbetreiber ein geeigneter Nachweis insbesondere in Form eines Sachverständigengutachtens oder eines Testats eines Wirtschaftsprüfers darüber zu erbringen, dass die betriebswirtschaftliche Kalkulation der Anlage im Hinblick auf die Betriebsstunden auf Szenarien basiert, die unter der genannten Schwelle liegen. Der Anlagenbetreiber muss der zuständigen Behörde auf Verlangen Belege darüber vorlegen, dass die Grenze von 1 500 Betriebsstunden jährlich im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unterschritten wird. (5) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen entfällt bei Anlagen nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, wenn 672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 1. die zur Verfügung stehende nutzbare Abwärme weniger als 10 MW beträgt oder 2. die Wärmenachfrage weniger als 10 MW beträgt. (6) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen entfällt bei Fernwärme- und Fernkältenetzen nach § 1 Nummer 2, wenn ein Trassenausbau zwischen dem nächstmöglichen Einspeisepunkt des Fernwärme- oder Fernkältenetzes und der Anlage unzumutbar ist. Ein Trassenausbau ist unzumutbar, wenn die Versorgung des bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetzes bereits effizient im Sinne von § 2 Nummer 8 ist oder die für die Anbindung erforderliche Trasse zu lang würde. Im Übrigen sind bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit durch die zuständige Behörde gemäß Satz 1 folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Umfang des verfügbaren Wärmeangebots der Anlage und Umfang der bestehenden Wärmenachfrage des Netzes, 2. kontinuierliche oder diskontinuierliche Verfügbarkeit des Wärmeangebotes, zu beurteilen anhand der Jahresganglinie und 3. verfügbare Volllastbenutzungsstunden der Wärmeübernahme, zu beurteilen anhand der Jahresganglinie. (7) Die Antragsteller müssen bei der Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz im Sinne des § 1 Nummer 2 gegenüber der zuständigen Behörde die Berechnungsgrundlagen nach § 7 Nummer 3 offenlegen und auf Anfrage begründen. §4 Gegenstand des Kosten-Nutzen-Vergleichs (1) Vor der Errichtung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe a sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu bewerten. Im Falle einer erheblichen Modernisierung einer Anlage nach Satz 1 sind die Kosten und der Nutzen der Umrüstung zu einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu bewerten. (2) Vor der Errichtung oder der erheblichen Modernisierung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz zu bewerten. (3) Vor der Errichtung oder erheblichen Modernisierung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie vor der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahegelegenen Anlagen im Sinne von § 1 Nummer 1 Buchstabe b zu bewerten. §5 Ermittlung zu berücksichtigender Wärme- oder Kältebedarfspunkte und Anlagen (1) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sind zunächst geeignete bestehende oder mögliche Wärme- oder Kältebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, zu ermitteln. Wärme- oder Kältebedarfspunkte sind insbesondere 1. bestehende Anlagen mit Wärme- oder Kältebedarf, 2. vorhandene Fernwärme- oder Fernkältenetze oder 3. in städtischen Gebieten Gebäudegruppen oder Stadtteile, die ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz erhalten oder an ein solches angeschlossen werden könnten. (2) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sind zunächst die zur Anbindung geeigneten Anlagen zu ermitteln. (3) Die Geeignetheit ist insbesondere nicht gegeben, wenn: 1. die Bereitschaft Dritter zur Abnahme oder Abgabe von Wärme oder Kälte nicht besteht oder eine vertragliche Verpflichtung Dritter zur anderweitigen Nutzung der Wärme oder Kälte besteht, 2. es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, das Wärme- oder Kälteangebot der Anlage und die Nachfrage des Fernwärme- oder Fernkältenetzes in Übereinstimmung zu bringen, 3. eine durchgängige Bedarfsdeckung nicht möglich ist und auch Ausgleichsregelungsmechanismen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind, 4. eine hydraulische Anbindung der Anlage nicht möglich ist oder 5. zwischen dem Fernwärme- oder Fernkältenetz und der Anlage kein miteinander zu vereinbarendes Temperaturniveau sichergestellt werden kann. (4) Lassen sich keine geeigneten bestehenden oder möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte oder keine zur Anbindung geeigneten Anlagen ermitteln, ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse nach § 6 nicht erforderlich; der Antragsteller hat der zuständigen Behörde diesen Umstand darzulegen. §6 Wirtschaftlichkeitsanalyse (1) Vor der Wirtschaftlichkeitsanalyse sind folgende umfassende Beschreibungen vorzunehmen: 1. Vorhaben gemäß § 1 sowie 2. vergleichbare Anlage mit Nutzung der Abwärme unter Berücksichtigung der nach § 5 einzubeziehenden Anlagen und der bestehenden und möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte. (2) Die umfassenden Beschreibungen der Anlagen nach Absatz 1 enthalten insbesondere Angaben zur elektrischen und thermischen Kapazität, zum Brennstofftyp, zur geplanten Verwendung, zur geplanten Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, zum Standort und zum Strom- und Wärmeenergiebedarf. Zudem sind Angaben zu den Arten der Wärme- oder Kälteversorgung, die von den nahegelegenen Wärme- oder Kältebedarfspunkten genutzt werden, erforderlich. Die umfassenden Beschreibungen gemäß Absatz 1 enthalten in Bezug auf die Nutzung vorhandener Netze insbesondere die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 673 Wärmekapazität und das bereits erreichte Effizienzniveau. (3) Auf der Grundlage der umfassenden Beschreibungen gemäß Absatz 1 ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse zu erstellen, die insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung trägt: 1. Investitionskosten für die Auskopplung, den Transport und die Einspeisung der Wärme, 2. Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und Netz, 3. Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Amortisationszeitraums von mindestens fünf Jahren und einer angemessenen Rendite, 4. sonstige Kosten, insbesondere für Betriebsführung und Ausfallsicherung, 5. Ermittlung des Nutzens, insbesondere der Brennstoffersparnis, und 6. Kosten-Nutzen-Vergleich. §7 Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs Das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs der Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 6 ist positiv, wenn 1. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a die ermittelten Gesamtkosten, die bei der Deckung des Strom- und Wärmebedarfs durch eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung entstünden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne Nutzung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, 2. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe b die ermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs mit Anbindung der Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz entstünden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne Anbindung der Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz, 3. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und bei Fernwärme- oder Fernkältenetzen gemäß § 1 Nummer 2 die ermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs unter Nutzung der Abwärme von nahegelegenen Anlagen entstünden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs aus eigenen Anlagen. Abschnitt 3 Zulassungsentscheidung der zuständigen Behörde gleichs nicht versagen, wenn Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage nicht möglich sind. In diesen Fällen muss die Entscheidung zusammen mit einer Begründung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde über die Bundesregierung an die Europäische Kommission übermittelt werden. Abschnitt 4 Schlussvorschriften §9 Verhältnis zu anderen Vorschriften § 12 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) sowie § 13 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) bleiben unberührt. § 10 Erstmalige Anwendung Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Vorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragunterlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen § 20 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 werden die Wörter ,,Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter ,,Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 15 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Absatz 6" ersetzt. c) In Nummer 16 wird die Angabe ,,Abs. 7 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 9 Satz 2" ersetzt. d) In Nummer 16a wird die Angabe ,,Abs. 9 Satz 1" durch die Wörter ,,Absatz 11 Satz 1" ersetzt. e) In Nummer 16b wird die Angabe ,,Abs. 9 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 11 Satz 2" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3" ersetzt. §8 Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Vergleichs (1) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs. Zur Feststellung des Ergebnisses des Kosten-Nutzen-Vergleichs berücksichtigt sie ein Testat nach § 3 Absatz 3. (2) Die zuständige Behörde darf die Zulassung auch bei einem positiven Ergebnis des Kosten-Nutzen-Ver- 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 Artikel 3 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,9.1" durch die Angabe ,,9.1, 9.3" ersetzt. 2. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In der Vorbemerkung werden nach den Wörtern ,,ob diese zuvor verarbeitet wurde oder nicht." die folgende Überschrift und der folgende Satz eingefügt: ,,Abfallbegriff in Nummer 8 Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff ,,Abfall" betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden." b) Der Nummer 3.2.1 werden in Spalte b die Wörter ,,mit einer Schmelzkapazität von" angefügt und in Spalte c wird der Buchstabe G gestrichen. c) Nach der Nummer 3.2.1 werden folgende Nummern eingefügt: ,,3.2.1.1 3.2.1.2 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, G G E ". d) Nummer 3.9 wird wie folgt gefasst: ,,3.9 3.9.1 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Nummer 3.9.1.1 erfasst, 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; G G E 3.9.1.1 3.9.1.2 3.9.1.3 V 3.9.2 V ". e) Nummer 3.11 wird wie folgt gefasst: ,,3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes 50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt, 50 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst, 1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; G G V ". E 3.11.1 3.11.2 3.11.3 f) In der Nummer 4.6 wird in Spalte d der Buchstabe ,,E" eingefügt. g) In der Nummer 6.4 wird in Spalte b das Wort ,,jährlichen" gestrichen. h) In der Nummer 7.1.11.3 werden in Spalte b nach der Angabe ,,7.1.10.2" ein Komma und die Wörter ,,soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst" eingefügt. i) In der Nummer 7.4 werden in Spalte b die Wörter ,,Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven" durch die Wörter ,,Nahrungs- oder Futtermittelkonserven" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 675 j) In Nummer 7.27.2 wird die Spalte b wie folgt gefasst: ,,200 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnitt bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6 000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;". k) In der Nummer 8.1.1.4 werden nach dem Wort ,,Stunde," die Wörter ,,soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt," eingefügt. l) In der Nummer 8.8 werden in Spalte b nach dem Wort ,,Flockung" ein Komma und das Wort ,,Kalzinierung" eingefügt. m) In der Nummer 8.10 werden das Wort ,,Kalzinieren" und das anschließende Komma gestrichen. n) Nummer 8.11 wird wie folgt gefasst: ,,8.11 8.11.1 Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden, 1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, 2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, 3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmöglichkeiten von Öl, 4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, 5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder 6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 8.11.1.1 8.11.1.2 8.11.2 8.11.2.1 8.11.2.2 8.11.2.3 10 Tonnen oder mehr je Tag, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag, nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag; G V G E ". E G V E 8.11.2.4 V o) In den Nummern 8.12 und 8.14 werden jeweils die Wörter ,,(ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen)" gestrichen. p) In der Nummer 9.2.2 werden die Wörter ,,oder mehr" durch die Wörter ,,bis weniger als 10 000 Tonnen" ersetzt. q) Nummer 10.18 wird wie folgt gefasst: ,,10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen; V ". 676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 Artikel 4 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte Anhang I der Verordnung über Immissionsschutzund Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 27 wird wie folgt gefasst: ,,27. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;". 2. Nummer 28 wird wie folgt gefasst: ,,28. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;". 3. In Nummer 40 wird die Angabe ,,Nr. 8.5" durch die Angabe ,,Nr. 8.5.1" ersetzt. 3. In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die Angabe ,,2 bis 4" jeweils durch die Angabe ,,2 und 3" ersetzt. 4. Absatz 7 wird aufgehoben. 5. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6. 6. In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,5 oder 6" durch die Angabe ,,4 oder 5" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen In § 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) wird jeweils die Angabe ,,§ 26" durch die Angabe ,,§ 29b" ersetzt. Artikel 8 Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: ,,Die Einholung von Sachverständigengutachten ist in der Regel auch notwendig zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-KostenNutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung." 2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 29a Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,nach § 29b Absatz 1" ersetzt. Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen in der Fassung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 Satz 3" und die Angabe ,,§ 26" durch die Angabe ,,§ 29b" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Bekanntgabeverordnung In § 15 Absatz 1 Satz 3 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) werden die Wörter ,,§ 13 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter ,,§ 13 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen § 11 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. Artikel 10 Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der EMAS-Privilegierungsverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 5 Satz 3" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 677 Artikel 11 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der in den Artikeln 2 bis 10 geänderten Verordnungen jeweils in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. April 2015 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks