Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 22 vom 11.06.2015  - Seite 901 bis 903 - Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 901 Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz ­ 2. VerkehrStÄndG) Vom 8. Juni 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes1 linie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind;". b) In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Wohnwagen" die Wörter ,,und Wohnmobile jeweils" eingefügt. c) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter ,,von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" durch die Wörter ,,für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist" ersetzt. 4. § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. 5. § 3c wird aufgehoben. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und 5 werden jeweils die Wörter ,,vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5" durch die Wörter ,,vorbehaltlich des Absatzes 2" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,wird dabei die diesbezügliche Eintragung" durch die Wörter ,,werden dabei die diesbezügliche Änderung" ersetzt. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3c wie folgt gefasst: ,,§ 3c (weggefallen)". 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richt1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden. 902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 c) Absatz 5 wird aufgehoben. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag". b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt: ,,(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei 1. Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon, a) wenn sie mindestens die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung einhalten und angetrieben werden aa) durch Fremdzündungsmotoren 2 Euro, bb) durch Selbstzündungsmotoren 5 Euro, um um 8. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort ,,Steuer" das Wort ,,schriftlich" eingefügt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder". bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2. 11. § 15 wird wie folgt geändert: als a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Die Bundesregierung" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt." c) Absatz 7a wird aufgehoben. d) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben. e) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt." f) Folgender Absatz 13 wird angefügt: ,,(13) Für Steuerentlastungsbeträge nach § 9 Absatz 6 und 7 ist § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden." b) wenn sie die Anforderungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden aa) durch Fremdzündungsmotoren 6,50 Euro, bb) durch Selbstzündungsmotoren 9,50 Euro, insgesamt 130 Euro; jedoch um nicht mehr um um 2. Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder einem Teil davon um 16 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro; 3. Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit a) zugeteiltem 130 Euro, Oldtimer-Kennzeichen um b) zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag der Gültigkeitsdauer um den auf ihn entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a. (7) Für ausländische Personenkraftwagen und Wohnmobile ermäßigt sich die Steuer nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 um einen Steuerentlastungsbetrag von jeweils 0,35 Euro für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag. (8) Vom Steuerentlastungsbetrag nach den Absätzen 6 und 7 ausgenommen sind Personenkraftwagen und Wohnmobile 1. mit roten Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, 2. von Fahrzeughaltern im Sinne des § 3a Absatz 2, 3. als Elektrofahrzeuge im Sinne des Absatzes 2." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 903 Artikel 2 Änderung des Versicherungsteuergesetzes Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt. § 5 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Juni 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble