Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 24 vom 29.06.2015  - Seite 993 bis 994 - Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 – 21. KOV-AnpV 2015)

830-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 993 Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 ­ 21. KOV-AnpV 2015) Vom 19. Juni 2015 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 von 70 oder 80 von 90 von 100 426 Euro, 515 Euro, 619 Euro, 693 Euro." 80 Euro, 165 Euro, 246 Euro, 329 Euro, 410 Euro, 494 Euro." Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,154" durch die Angabe ,,157" ersetzt. 2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe ,,1,939" durch die Angabe ,,1,980" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 von 40 von 50 von 60 von 70 von 80 von 90 von 100 in Höhe von 132 Euro, in Höhe von 181 Euro, in Höhe von 243 Euro, in Höhe von 307 Euro, in Höhe von 426 Euro, in Höhe von 515 Euro, in Höhe von 619 Euro, in Höhe von 693 Euro. 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,29 367" durch die Angabe ,,29 978" ersetzt. 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,75" durch die Angabe ,,77" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,287" durch die Angabe ,,293" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,490, 696, 893, 1 161 oder 1 427" durch die Angabe ,,500, 711, 912, 1 185 oder 1 457" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 640" durch die Angabe ,,1 674" und die Angabe ,,821" durch die Angabe ,,838" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 640" durch die Angabe ,,1 674" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,408" durch die Angabe ,,417" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 von 70 und 80 von mindestens 90 um 27 Euro, um 34 Euro, um 41 Euro." 994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,450" durch die Angabe ,,459" ersetzt. 11. In § 46 wird die Angabe ,,115" durch die Angabe ,,117" und die Angabe ,,215" durch die Angabe ,,220" ersetzt. 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,202" durch die Angabe ,,206" und die Angabe ,,281" durch die Angabe ,,287" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,552" durch die Angabe ,,564" und die Angabe ,,385" durch die Angabe ,,393" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,101" durch die Angabe ,,103" und die Angabe ,,75" durch die Angabe ,,77" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,313" durch die Angabe ,,320" und die Angabe ,,227" durch die Angabe ,,232" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 640" durch die Angabe ,,1 674" und die Angabe ,,821" durch die Angabe ,,838" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Juni 2015 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles