Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 25 vom 02.07.2015  - Seite 1012 bis 1020 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin (Textil- und Modenäherausbildungsverordnung – TexModNäherAusbV)

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1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin (Textil- und Modenäherausbildungsverordnung ­ TexModNäherAusbV)* Vom 25. Juni 2015 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2 Zwischenprüfung § 7 Ziel und Zeitpunkt § 8 Inhalt § 9 Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen Abschnitt 3 Abschlussprüfung § § § § § § § 10 11 12 13 14 15 16 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Fertigungstechniken Prüfungsbereich Planung und Fertigung Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung § 17 Fortsetzung der Berufsausbildung * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 19 Evaluierung § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modenähers und der Textil- und Modenäherin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert zwei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1013 §4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör, 2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, 3. Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen, 4. Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern, 5. Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken, 6. Anwenden von Nähtechniken, 7. Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken, 8. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie 9. Lagern und Versenden. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 7. betriebliche und technische Kommunikation, 8. Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Abschnitt 2 Zwischenprüfung §7 Ziel und Zeitpunkt (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. §8 Inhalt Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt. (2) Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Auftragsunterlagen zu prüfen und technische Unterlagen anzuwenden, 2. Skizzen zu erstellen und anzuwenden, 3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen, 4. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten, 5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen, 6. Teile zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen, 7. Werk- und Hilfsstoffe zwischenzubügeln und zu fixieren, 8. Nähte anzufertigen und Teile zusammenzunähen, 9. Zwischenkontrollen durchzuführen und 10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten. 1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 Abschnitt 3 Abschlussprüfung 14. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie 2. Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels. (3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten. § 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung (1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen, 2. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen, 3. den Materialbedarf zu ermitteln, 4. Arbeitsschritte festzulegen, 5. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen, 6. Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden, 7. Schnitttechniken anzuwenden und 8. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Fertigungstechniken 2. Planung und Fertigung 3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 60 Prozent, mit 30 Prozent sowie mit 10 Prozent. § 10 Ziel und Zeitpunkt (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. § 11 Inhalt Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. § 12 Prüfungsbereiche Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Fertigungstechniken, 2. Planung und Fertigung und 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 13 Prüfungsbereich Fertigungstechniken (1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden, 2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, 3. Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren, 4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen, 5. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten, 6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen, 7. Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden, 8. Schnittlagebilder zu erstellen, 9. Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden, 10. Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden, 11. Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen, 12. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen, 13. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1015 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 3. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Planung und Fertigung" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf ,,Modenäher/Modenäherin", die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 19 Evaluierung Bis spätestens 30. September 2020 hat eine Evaluierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbesondere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen untersucht werden soll. § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. § 17 Fortsetzung der Berufsausbildung Die Ausbildung kann nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin im Ausbildungsberuf zum Berlin, den 25. Juni 2015 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig 1016 Anlage (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 4 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten c) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwenden d) Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählen e) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen f) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden 5 2 2 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwenden b) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen, anwenden 3 3 Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Schnittteile zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen c) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen d) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachten e) Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen einhalten f) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichten g) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen h) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen 10 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1017 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 4 2 4 Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Grundschnitte analysieren b) Schnitte für Kleinteile erstellen c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigen d) Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten 6 5 Anwenden von Bügelund Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen b) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren e) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen f) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügeln g) Fertigerzeugnisse finishen 4 4 6 Anwenden von Nähtechniken a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzen b) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren c) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwenden d) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen e) manuelle Nähtechniken anwenden f) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwenden g) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und auf einen effizienten Fertigungsablauf achten h) Nahtverbindungen prüfen 7 Anwenden von Schweißoder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Schweißtechniken 12 a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwenden b) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren c) Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestimmungen einhalten d) Schweißnähte prüfen oder Klebetechniken e) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen, Klebstoffe einsetzen f) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalten g) geklebte Nähte prüfen 5 1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 8 Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügen c) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden d) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeiten e) Arbeitsergebnisse prüfen 2 12 9 Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen d) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lagern und versandfertig machen 2 2 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 4 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten meidung der Gefährdung ergreifen Ausbildung b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1019 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 4 2 d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigen e) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten 2 3 6 Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen b) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie Funktionen prüfen c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigieren e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigen g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und deren Austausch veranlassen 4 7 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachten b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzen c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten 2 1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen f) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffen g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachten h) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen 8 Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) 7 a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen b) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führen c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen d) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigen e) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten 2 3 9 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler beheben c) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten d) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigen e) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren f) Reklamationen bearbeiten 4 5