Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 27 vom 08.07.2015  - Seite 1098 bis 1100 - Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

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1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung Vom 30. Juni 2015 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1092) wird nachstehend der Wortlaut der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der ab dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), 2. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749), 3. die am 9. Mai 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1), diese geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337), 4. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337), 5. die am 23. Juni 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63 2009 V1), diese geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2009 (BGBl. I S. 3828), 6. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939), 7. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720), 8. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 26 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), 9. den am 9. Juli 2015 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 30. Juni 2015 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1099 Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) §1 Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nicht, soweit die Voraussetzungen 1. des Artikels 8 Absatz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, oder 2. des Artikels 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere 1. in a) eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, b) eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder c) ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und 2. im Falle a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, b) der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder c) der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllt sind. (2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. §2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme (1) Die Durchführung der Programme 1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen, 2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen, obliegt der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme. §3 (weggefallen) §4 Impfungen (1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur geimpft werden 1. im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit nach § 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit, 2. mit inaktivierten Impfstoffen und 3. mit Impfstoffen, bei deren Herstellung derjenige Serotyp verwendet worden ist, der der amtlichen Feststellung nach Nummer 1 zu Grunde lag. Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates oder des betroffenen Drittlandes amtlich festgestellt worden ist. (2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe 1. der Registriernummer seines Betriebes, 2. des Datums der Impfung und 3. des verwendeten Impfstoffes 1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen. § 4a Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen (1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwiederkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und 2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter Wildwiederkäuer unter Angabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen. (2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt. §5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt. §6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)