Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 29 vom 16.07.2015  - Seite 1168 bis 1177 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin (Werksteinherstellerausbildungsverordnung – WStHAusbV)

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1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin (Werksteinherstellerausbildungsverordnung ­ WStHAusbV)* Vom 13. Juli 2015 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2 Zwischenprüfung § § § § § 7 8 9 10 11 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen Abschnitt 3 Gesellenprüfung § § § § § § § § 12 13 14 15 16 17 18 19 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 21 Inkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1169 §4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen, 2. Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen, 3. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen, 4. Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel, 5. Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien, 6. Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz, 7. Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien, 8. Herstellen und Montieren von Befestigungen, 9. Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien, 10. Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen, 11. Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden und 12. Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und von Terrazzi. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgehen mit Gefahrstoffen, 6. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 8. Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; Dokumentation und Kundenorientierung. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Abschnitt 2 Zwischenprüfung §7 Ziel und Zeitpunkt (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. §8 Inhalt Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereiche Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Versetzen von Werksteinen und 2. Instandsetzen von Werksteinen. § 10 Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen (1) Im Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen, 2. technische Unterlagen zu erstellen, 3. Mörtel herzustellen und zu prüfen, 4. Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien zu verlegen und zu versetzen, 5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und 1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsprobe soll er eine schriftliche Arbeitsplanung erstellen und es soll ein situatives Fachgespräch mit ihm geführt werden. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. § 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen, 2. Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und 3. Betonsanierungsmethoden zu erläutern. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Abschnitt 3 Gesellenprüfung § 15 Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen (1) Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien mechanisch, thermisch und chemisch zu bearbeiten, 2. Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien zu behandeln, zu reinigen und zu pflegen, 3. Methoden der Oberflächenbearbeitung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und des Verwendungszwecks auszuwählen, 4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und 5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. § 16 Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine aus künstlichen Materialien herzustellen, 2. Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder Modellieren in Form zu bringen, 3. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und 4. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. § 17 Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik (1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden, 2. Terrazzi und Werksteine herzustellen, 3. Fugen herzustellen, § 12 Ziel und Zeitpunkt (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. § 13 Inhalt Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. § 14 Prüfungsbereiche Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Bearbeiten von Oberflächen, 2. Herstellen von Werksteinen, 3. Terrazzo- und Werksteintechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1171 4. Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln, 5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und 6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Bearbeiten von Oberflächen 2. Herstellen von Werksteinen 3. Terrazzo- und Werksteintechnik 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 10 Prozent. 2. im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Terrazzo- und Werksteintechnik" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", Berlin, den 13. Juli 2015 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig 1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 36. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden b) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden c) Bemaßungen durchführen d) Schablonen herstellen e) Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen f) Aufmaße erstellen g) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren h) Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstellungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden i) Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen j) Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendeltreppen, konstruieren 4 4 2 Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählen b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen c) Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen d) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen e) Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen f) Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen g) Gips- und Betonformen konservieren 4 2 3 Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen b) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern c) Matten- und Textilbewehrungen einbauen d) Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben e) eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Verstärkungen in Werksteinen herstellen 2 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1173 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 36. Monat 4 4 Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Betonmischungen unter Berücksichtigung der Zementarten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen b) Mörtel herstellen und verarbeiten c) Prüfkörper herstellen und prüfen d) Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten e) kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstellung für künstliche Steine herstellen und prüfen f) Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen g) Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichtigen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schadstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswerten h) Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unterschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen 10 8 5 Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdichtenden Fließbeton gießen b) Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Blockbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen c) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen d) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschinen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen e) Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten f) Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen g) Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Keramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Böden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten h) Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen i) Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen j) Fassadenbauteile planen und herstellen k) Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen l) individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen m) Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veranlassen und auswerten 12 10 1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 36. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 6 Herstellen von Abdichtungen, a) Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Dämmungen und Schallschutz Nutzungsbedingungen auswählen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) 2 b) Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außerhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbelägen und -verkleidungen herstellen c) Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen 7 Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) 6 a) Werksteinbauteile transportieren und montieren b) Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie dokumentieren c) Untergründe für Montage prüfen d) Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen e) Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton versetzen und verankern f) Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durchgangshöhe versetzen g) Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fassaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerkstein, montieren h) Fugen ausbilden und schließen 10 4 8 Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen b) Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen herstellen c) kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen 2 2 9 Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen gestalten b) Werksteine reinigen und pflegen c) Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen behandeln d) Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten 2 4 10 Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen b) Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen c) Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen d) Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1175 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 36. Monat 4 e) Werkstein-Bodenbeläge verlegen auf Fußbodenheizungen f) Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verlegen g) Fugenkonstruktionen planen und herstellen h) Lastverteilungsschichten herstellen und Werksteinbeläge einschleifen i) fertige Bodenkonstruktionen prüfen 11 Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) 8 a) Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen b) zementgebundene geschliffene Böden, insbesondere geschliffenen Estrich und Beton sowie Gussund Walzterrazzo, planen und herstellen c) Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, planen und herstellen d) Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzoböden herstellen e) Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezialzement, herstellen f) Pumpterrazzo herstellen g) elektrisch leitende Terrazzi herstellen h) Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln 10 12 Instandsetzen von Betonwerk- a) Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen steinen, Naturwerksteinen, und Zustand dokumentieren Werksteinen aus künstlichen b) erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern Materialien und Terrazzi c) Mineralbestände feststellen und schonend ange(§ 4 Absatz 2 Nummer 12) passte Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen d) Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmethoden vorbereiten e) Schadstellen mit angepassten Werksteinreparaturmischungen unter Berücksichtigung des Temperaturdehnungskoeffizienten und des Haftverbundes instand setzen f) Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen g) Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durchführen h) Terrazzosanierungen planen und durchführen i) Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten j) Terrazzosanierungsmischungen herstellen k) instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen l) Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen m) Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten n) durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren 10 6 1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 36. Monat 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) während a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- Ausbildung dung der Gefährdung ergreifen zu vermitteln b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden c) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen 2 6 Anwenden von Informations- a) Informationsquellen auswählen und Informationen und Kommunikationstechniken beschaffen und auswerten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) b) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden c) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015 1177 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 19. bis 18. Monat 36. Monat 4 e) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen f) Protokolle und Zeichnungen anfertigen g) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen 7 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) 2 a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten berücksichtigen b) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten einstellen d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen e) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen 4 8 Bedienen, Reinigen, Pflegen a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüund Warten von Werkzeugen, fen Geräten, Maschinen und b) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme eintechnischen Einrichtungen pflegen und auswerten (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) c) Produktionsprozesse überwachen 4 d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegen e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen, Wartungsintervalle einhalten f) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen 9 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) 4 a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren c) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden d) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren, Korrekturmaßnahmen einleiten e) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen g) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informieren h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen 2 2