Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 33 vom 26.08.2015  - Seite 1433 bis 1433 - Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015 1433 Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung Vom 19. August 2015 Auf Grund des § 27 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 1 Nummer 8 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Januar 2012 (BGBl. I S. 35) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Artikel 1 Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird dem Absatz 2 folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Erbringung einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder bei der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ermäßigt sich die nach dem Gebührenverzeichnis zu dieser Verordnung zu erhebende Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht." 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,6 500" durch die Angabe ,,1 500 bis 15 000" ersetzt. b) In Nummer 3 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,84" durch die Angabe ,,1 185" ersetzt. c) In Nummer 4 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,77" durch die Angabe ,,38" ersetzt. d) Folgende Nummer 8 wird angefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,8 Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG) Artikel 2 2 000". Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 19. August 2015 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Hufeld