Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 44 vom 11.11.2015  - Seite 1928 bis 1932 - Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde

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1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde Vom 6. November 2015 Auf Grund des § 3k Absatz 1 und 3 und des § 3a Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 3k Absatz 1 und 3 durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 2. wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages. Soweit die Verpflichtungserklärung oder der Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1 und 2. §3 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale (1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen. (2) Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden. (3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 2 Satz 2 kann der Leitungsausschuss den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festlegen. §4 Fälligkeit (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Anstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. (2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag. §5 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung (1) Die Anstalt kann von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich Artikel 1 Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Kostenverordnung ­ FMSAKostV) Abschnitt 1 Kostenerstattung §1 Kostenschuldner (1) Zur Erstattung der nach § 3e des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten verpflichtet ist, 1. wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder 2. für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. §2 Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Beendigung. Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) legt einen anderen Zeitpunkt fest. (2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, 1. im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 1929 zu erstattenden Kosten verlangen. Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden. (2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. (3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag. Abschnitt 2 Umlage §7 Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre (1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe des § 6 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse, die dem jeweiligen Umlagejahr zuzuordnen sind, dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde zuzuordnen. (2) Den Kosten des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind die entsprechend Absatz 1 zuzuordnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge hinzuzurechnen; Überschüsse sind von diesen Kosten abzuziehen. (3) Für Fehlbeträge und Überschüsse, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, gilt § 8. (4) Stichtag für die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden, es sei denn, die Anstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt. Abschnitt 3 Zuweisung des Bundes §6 Ermittlung und Verteilung der umlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten (1) Zur Berechnung der Umlage nach § 3f Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sind die Kosten für die folgenden Aufgabenbereiche getrennt zu ermitteln: 1. Aufgaben der Anstalt nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung (Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde) und 2. Aufgaben der Anstalt nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, die nicht in den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde fallen (Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds). (2) Die übrigen Kosten, die keinem der beiden Aufgabenbereiche nach Absatz 1 unmittelbar zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen. (3) Einnahmen sind von den Kosten des Aufgabenbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzuordnen sind. Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen, auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen. (4) Für die Aufteilung der Gemeinkosten und der Einnahmen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. §8 Zuweisung des Bundes; Abführungen an den Bund (1) Soweit die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht ausreichen, um die Kosten der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt. (2) Überschüsse, die sich am Ende des Jahres aus den Einnahmen der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, ergeben, sind an den Bundeshaushalt abzuführen. Abschnitt 4 Ve r j ä h r u n g u n d S ä u m n i s z u s c h l a g §9 Festsetzungsverjährung (1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen und Umlagen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). (2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. (3) Die Festsetzungsfrist beginnt 1. für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist, und 2. für Umlagen mit Ablauf des Umlagejahres im Sinne des § 3f Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 (4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann. (5) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. Für vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend. § 10 Zahlungsverjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen und Umlagen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. § 11 Unterbrechung der Zahlungsverjährung (1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch 1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, 2. Zahlungsaufschub, 3. Stundung, 4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung, 5. Aussetzung der Vollziehung, 6. Sicherheitsleistung, 7. Vollstreckungsaufschub, 8. eine Vollstreckungsmaßnahme, 9. Anmeldung im Insolvenzverfahren, 10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, 11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder 12. Ermittlungen der Anstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. (2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis 1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist, 2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist, 3. das Insolvenzverfahren beendet ist, 4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird, 5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder 6. die Ermittlung der Anstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Zahlungspflichtigen beendet ist. (3) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist. (4) Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen werden. § 12 Säumniszuschlag (1) Werden Kostenerstattungsbeträge, Umlagebeträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden. (3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag, Umlagebetrag oder Umlagevorauszahlungsbetrag gilt als entrichtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für die Anstalt zuständigen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige Kasse) oder 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird. (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. § 13 Stundung, Niederschlagung und Erlass Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen und Umlagen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung. § 14 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen oder Umlagen (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen oder Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Anstalt zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen oder Umlagen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 1931 jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist. (2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungseingang bei der Anstalt. (3) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. Die Verjährung beginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung. Abschnitt 5 Übergangsregelungen und Inkrafttreten aa) Die Angabe ,,§§ 11 und 12" wird durch die Angabe ,,§§ 11 bis 12j" ersetzt. bb) Die Wörter ,,, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden." werden gestrichen. cc) Das Wort ,,sowie" wird vor Nummer 3 angefügt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,, 3. die Aufgaben als nationale Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes, insbesondere die Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen, die Beseitigung von Abwicklungshindernissen und die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen betreffend Institute im Sinne des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die weiteren Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung." 3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Sitzungen sind" die Wörter ,,mit angemessener Frist" eingefügt. 4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird Absatz 2. b) Im neuen Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben. c) Im bisherigen Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter ,,Weitere nach" durch das Wort ,,Nach" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der RestrukturierungsfondsVerordnung, der Anlagerichtlinie zum Restrukturierungsfonds, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, und nach dieser Satzung." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 6. § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 7. § 10 wird aufgehoben. 8. Der bisherige § 11 wird § 10 und Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Die FMSA weist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Finanzmarktstabilisierungs- § 15 Übergangsregelungen (1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor dem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von Kosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflichtungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. November 2015 wirksam. Verpflichtungserklärungen und Verträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärungen und Verträge im Sinne dieser Verordnung. (2) Soweit der Leitungsausschuss vor dem 10. November 2015 Regelungen zur Festlegung der Höhe und sonstiger Einzelheiten der Kostenpauschalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 und § 10 Absatz 7 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung festgelegt hat, bleiben diese auch nach dem 10. November 2015 wirksam. Sie gelten als Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2. (3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) ­ Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ­" durch die Wörter ,,Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) ­ Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ­" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Das Nummer 1 abschließende Wort ,,sowie" wird gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 fondsgesetz einerseits und nach dem Restrukturierungsfondsgesetz, dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 andererseits anfallenden Personal- und Sachkosten in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt sicher, dass die Personal- und Sachkosten durch die von der FMSA nach den §§ 3d, 3e bis 3k des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu erhe- bende Umlage im Lauf des Rechnungsjahres vollständig finanziert werden." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. November 2015 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 1