319-87
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015
1933
Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
Vom 3. November 2015
Das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) ist wie folgt zu berichtigen: In Anlage 2 (zu Artikel 2 Nummer 1) sind nach der Angabe zu § 90 folgende Angaben einzufügen: ,,Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 90o § 90p § 90q § 90r § 90s § 90t § 90u § 90v § 90w § 90x § 90y § 90z Grundsatz Voraussetzungen der Zulässigkeit Unterlagen Bewilligungshindernisse Vorläufige Bewilligungsentscheidung Gerichtliches Verfahren Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung Durchführung der Überwachung Erneuerte und geänderte Maßnahmen Abgabe der Überwachung Rücknahme der Überwachungsabgabe".
Berlin, den 3. November 2015 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Im Auftrag Dr. R a l f R i e g e l