Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 50 vom 16.12.2015  - Seite 2204 bis 2206 - Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG

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2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG Vom 7. Dezember 2015 Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen ­ § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, ­ § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und ­ § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: a) teilzeitbeschäftigt waren oder b) unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt waren, 4. sie das Zeitguthaben nach Absatz 2 angespart haben und 5. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss 1. bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 000 Stunden betragen und 2. bei einem Beginn der Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2021 am 31. Dezember 2020 mindestens 250 Stunden betragen haben. Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese Stundenzahlen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Das zum Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2021 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die 1. vor dem Jahr 1961 geboren sind oder 2. vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längstens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit endet. (3) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens sechs Monate vor ihrem Beginn zu beantragen, wobei die Antragsausschlussfrist nach Absatz 1 Nummer 2 gewahrt bleiben muss. Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. (4) Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. Die Ausschlusskriterien nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden. Artikel 1 Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (Postbeamtenaltersteilzeitverordnung ­ PostBATZV) §1 Bewilligung von Altersteilzeit (1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn 1. sie bei Beginn der Altersteilzeit a) das 59. Lebensjahr vollendet haben oder b) das 57. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. die Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2020 beantragt wird und vor dem 1. Januar 2031 beginnt, 3. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 2205 §2 Post-Altersteilzeitzuschlag (1) Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Post-Altersteilzeitzuschlag). (2) Der Post-Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und dem in Absatz 4 festgelegten Prozentsatz der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, den Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) unter Berücksichtigung der Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale werden nicht berücksichtigt. (3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag, 3. Amtszulagen, 4. Stellenzulagen, 5. Überleitungszulagen und 6. Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen. § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. (4) Der Prozentsatz der Nettobesoldung nach Absatz 2 Satz 1 beträgt 1. bei einem Statusgrundgehalt, das nicht höher ist als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4: 81 Prozent; 2. bei einem Statusgrundgehalt, das mindestens dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 entspricht: 73 Prozent. In den übrigen Fällen ergibt sich der Prozentsatz aus der folgenden Formel: 73 þ ðEndgrundgehalt A 14 À StatusgrundgehaltÞ Á 8 : ðEndgrundgehalt A 14 À Endgrundgehalt A 4Þ Maßgeblich sind jeweils die am Tag vor dem Beginn der Altersteilzeit geltenden persönlichen und rechtlichen Bedingungen. Das Statusgrundgehalt ist das der Beamtin oder dem Beamten im Fall einer Vollzeitbeschäftigung zustehende Grundgehalt. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Artikel 2 Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 107 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Angabe ,,(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 ­ Post-AZV 2003)" durch die Angabe ,,(Post-Arbeitszeitverordnung ­ PostAZV)" ersetzt. 2. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: ,,§ 9 Lebensarbeitszeitkonten (1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden: 1. auf Antrag Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit, 2. die Differenz zwischen der verminderten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, die über die verminderte Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten, weil dies für die Erfüllung der beruflichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Arbeitszeit nach Satz 2 Nummer 2 kann dem Lebensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden. (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum 2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2015 vorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden. (3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungsphasen sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten." 3. Der bisherige § 9 wird § 10. Artikel 3 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung In § 13 Absatz 6 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 30. September 2013 (BGBl. I S. 3737) geändert worden ist, wird die Angabe ,,2017" durch die Angabe ,,2020" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Berlin, den 7. Dezember 2015 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble