Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 52 vom 22.12.2015  - Seite 2274 bis 2319 - Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes

205-3-1205-3-2205-2-1205-2-2
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes Vom 17. Dezember 2015 Auf Grund des § 19 Absatz 5 und des § 38 Absatz 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) sowie auf Grund des § 6 Absatz 4 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) verordnet die Bundesregierung: Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl § § § § § § § § § 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Pflichten der Dienststelle Wahlvorstand Bekanntgabe der Wählerinnenliste Einspruch gegen die Wählerinnenliste Wahlausschreiben Bewerbung Nachfrist für Bewerbungen Bekanntgabe der Bewerbungen Form und Inhalt der Stimmzettel Abschnitt 3 Durchführung der Wahl § § § § § § § § § 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Ausübung des Wahlrechts Stimmabgabe im Wahlraum Briefwahl Behandlung der Briefwahlstimmen Elektronische Wahl Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses Benachrichtigung der Bewerberinnen Annahme der Wahl Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung Artikel 1 Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung ­ GleibWV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § § 1 2 3 4 5 Wahlrechtsgrundsätze Wahlberechtigung Wählbarkeit Fristen für die Wahl Formen der Stimmabgabe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 § 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen § 25 Auflösung des Wahlvorstandes Abschnitt 4 Sonderregelungen, Übergangsbestimmungen § 26 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst § 27 Übergangsbestimmungen 2275 §5 Formen der Stimmabgabe (1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen. (2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen. Abschnitt 2 Vo r b e re i t u n g d e r Wa h l Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Wahlrechtsgrundsätze Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. §2 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. (2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist. §3 Wählbarkeit Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und das Amt einer Stellvertreterin sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Ausgenommen sind diejenigen Beschäftigten, die vom Wahltag an länger als drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. §4 Fristen für die Wahl (1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen muss die Wahl innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes abgeschlossen sein. (2) Die Neuwahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein. (3) Im Fall des § 22 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. (4) Im Fall des § 22 Absatz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes gilt Absatz 3 für die Wahl einer Stellvertreterin entsprechend. (5) Im Fall des § 22 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht nur vorübergehenden Verhinderung sowohl der Gleichstellungsbeauftragten als auch ihrer Stellvertreterinnen durchgeführt und abgeschlossen werden. §6 Pflichten der Dienststelle (1) Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand, der aus drei volljährigen Beschäftigten der Dienststelle besteht, in der gewählt wird, und überträgt einer dieser Personen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen mindestens zwei Frauen angehören. Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon sollen mindestens zwei Frauen sein. Ist ein Mitglied an der Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert, rückt ein Ersatzmitglied nach. In welcher Reihenfolge die Ersatzmitglieder nachrücken, entscheidet der Wahlvorstand. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen. (2) Die Dienststelle teilt dem Wahlvorstand Folgendes mit: 1. die Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen und 2. ob und, wenn ja, wie von der Möglichkeit nach § 5 Absatz 1 Gebrauch gemacht wird. (3) Die Dienststelle erstellt eine Liste aller wahlberechtigten Beschäftigten und stellt sie dem Wahlvorstand zur Verfügung. Die Liste enthält jeweils den Familien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Funktion. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand bis zum Wahltag unverzüglich über Änderungen der Liste. Die Dienststelle hat sicherzustellen, dass bis zur Veröffentlichung nur der Wahlvorstand und vom ihm benannte Hilfspersonen Einsicht in die Liste erlangen. (4) Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des Wahlvorstandes. Insbesondere stellt sie dem Wahlvorstand notwendige Unterlagen zur Verfügung und erteilt erforderliche Auskünfte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle dem Wahlvorstand die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. §7 Wahlvorstand Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimm- 2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 abgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Beschäftigte der Dienststelle zu Wahlhelferinnen oder Wahlhelfern bestellen. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen. Die Bestellung zur Wahlhelferin oder zum Wahlhelfer erfolgt einvernehmlich mit den zu bestellenden Beschäftigten sowie in Abstimmung mit der oder dem zuständigen Vorgesetzten. §8 Bekanntgabe der Wählerinnenliste (1) Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der Liste nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten. Im Anschluss an die Prüfung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 10) erlassen wird. (2) Die Wählerinnenliste ist bis zum Ende der Stimmabgabe zu berichtigen bei 1. Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten, 2. zulässigen und begründeten Einsprüchen oder 3. Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten. §9 Einspruch gegen die Wählerinnenliste (1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Wählerinnenliste beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. (2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch. Er teilt der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, die Entscheidung unverzüglich mit. Die Entscheidung muss ihr spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch zugehen. (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerinnenliste nochmals auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. § 10 Wahlausschreiben (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt. (2) Das Wahlausschreiben enthält insbesondere folgende Angaben: 1. Ort und Tag seines Erlasses, 2. Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort sowie Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder, 3. Ort der Bekanntgabe der Wählerinnenliste, wenn diese nicht zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gegeben wird, 4. Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Wählerinnenliste, 5. Aufruf, sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin zu bewerben, 6. Frist für die Bewerbung, 7. Zahl der zu bestellenden Stellvertreterinnen, 8. Wahltag sowie Ort und Zeitraum der Stimmabgabe sowie 9. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses. (3) In dem Wahlausschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen, 1. welche Beschäftigten wahlberechtigt und wählbar sind, 2. dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen in getrennten Wahlgängen gewählt werden, 3. dass sich aus den Bewerbungen eindeutig ergeben muss, ob für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt einer Stellvertreterin kandidiert wird, 4. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können und zu begründen sind, 5. dass rechtzeitig die Informationen zu den gültigen Bewerbungen schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden, 6. dass jede Wahlberechtigte in jedem Wahlgang nur eine Stimme hat, 7. dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann, 8. dass die Stimmabgabe auf Antrag durch Briefwahl erfolgen kann und die Wahlunterlagen hierfür vollständig und noch vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen, 9. ob die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl angeordnet hat und ob die Anordnung auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt ist. § 11 Bewerbung (1) Jede Beschäftigte der Dienststelle, die wählbar ist, kann sich entweder für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewerben. (2) Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion erfolgen. Sie muss dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2277 nach Erlass des Wahlausschreibens vorliegen. Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob 1. die Beschäftigte sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewirbt und 2. die Beschäftigte Mitglied einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist. Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Satzes 1 oder des Satzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Satz 2 noch nicht abgelaufen ist. Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 nicht, ist sie ungültig. § 12 Nachfrist für Bewerbungen (1) Ist nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss der Wahlvorstand dies unverzüglich in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt geben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird. (2) Absatz 1 gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen entsprechend. (3) Geht für den jeweiligen Wahlgang innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben, dass 1. dieser Wahlgang nicht stattfindet und 2. nach § 20 Absatz 2 oder Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt. § 13 Bekanntgabe der Bewerbungen Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt: 1. die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen und 2. bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben. Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. § 14 Form und Inhalt der Stimmzettel (1) Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel vorzusehen. Die Stimmzettel eines Wahlgangs müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und sich farblich von denen des anderen Wahlgangs deutlich unterscheiden. Stimmzettel müs- sen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin andere Personen vor der Auszähung der Stimmzettel nicht erkennen können, wie die Wählerin gewählt hat. (2) Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewerbungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion aufzuführen. (3) Absatz 2 gilt für die Wahl der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend. Abschnitt 3 Durchführung der Wahl § 15 Ausübung des Wahlrechts (1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme. (2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes. (3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn 1. mehr als ein Feld angekreuzt ist, 2. sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, 3. der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder 4. der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde. § 16 Stimmabgabe im Wahlraum (1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, damit die Wählerin ihre Stimmen im Wahlraum unter Wahrung des Wahlgeheimnisses abgeben kann. (2) Für jeden Wahlgang ist eine oder sind mehrere verschlossene Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlurnen für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten müssen sich von den Wahlurnen für die Wahl der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen deutlich unterscheiden. Die Wahlurnen müssen so beschaffen sein, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist und eingeworfene Stimmzettel nicht entnommen werden können, ohne die Wahlurne zu öffnen. Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Wahlurnen leer sind und verschließt sie. (3) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes anhand der Wählerinnenliste geprüft hat, ob die Wählerin wahlberechtigt ist, kennzeichnet die Wählerin unbeobachtet die Stimmzettel, faltet sie und wirft sie in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste. (4) Ist eine Wählerin auf Grund einer Behinderung in ihrer Stimmabgabe beeinträchtigt, darf sie eine Vertrauensperson mit deren Einverständnis bestimmen, die die Wählerin bei der Stimmabgabe unterstützt. Die Wählerin informiert den Wahlvorstand hierüber und teilt ihm den Namen der Vertrauensperson mit. Die Unterstüt- 2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 zung ist beschränkt auf die Erfüllung der Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung erlangt hat. Nicht zur Vertrauensperson bestimmt werden dürfen 1. Mitglieder des Wahlvorstandes, 2. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie 3. Beschäftigte, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder das Amt der Stellvertreterin oder einer Stellvertreterin bewerben. (5) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers. (6) Die Wahlurnen sind zu versiegeln, wenn 1. der Wahlvorgang unterbrochen wird oder 2. die Stimmen nicht unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, ausgezählt werden. Sie dürfen erst bei der Wiedereröffnung oder für die Stimmauszählung entsiegelt werden. § 17 Briefwahl (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt: 1. das Wahlausschreiben, 2. die Wahlumschläge, für die § 14 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Stimmzettel, 3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall des § 16 Absatz 4 durch eine Vertrauensperson hat kennzeichnen lassen, 4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes sowie dem Vermerk ,,Briefwahl" und 5. ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe bei einer Briefwahl. Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste. (2) In dem Merkblatt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist darauf hinzuweisen, dass die Wählerin bei der Stimmabgabe 1. den oder die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, faltet und in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt, 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Vorund Familiennamens in Druckbuchstaben, des Ortes sowie des Datums unterschreibt und 3. den oder die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklärung nach Nummer 2 in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Fristablauf vorliegt. (3) Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert spätestens drei Wochen vor dem Wahltag und vermerkt dies entsprechend in der Wählerinnenliste. (4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren. § 18 Behandlung der Briefwahlstimmen (1) Bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Der Wahlvorstand vermerkt in der Wählerinnenliste, dass die Wählerin an der Briefwahl teilgenommen und die vorgedruckte Erklärung unterzeichnet hat. Anschließend öffnet er die Wahlumschläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne. (2) Freiumschläge, die nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Die Dienststelle vernichtet die ungeöffneten Freiumschläge einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn die Wahl bis dahin nicht angefochten worden ist. § 19 Elektronische Wahl Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl angeordnet, hat sie die technischen und organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. Für die Wahl soll ein für elektronische Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden. § 20 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses (1) Unverzüglich nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. Stimmzettel, die der Wahlvorstand durch Beschluss für ungültig erklärt hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Anschließend stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. (2) Über das Ergebnis jedes Wahlgangs ist eine Liste zu erstellen. Die Liste enthält die Familien- und Vornamen der Bewerberinnen sowie die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. Über den Listenplatz der Bewerberinnen entscheidet die Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlvorstand führt das Losverfahren durch. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2279 (3) Als Gleichstellungsbeauftragte ist die Bewerberin auf dem ersten Listenplatz gewählt, wenn auf sie mindestens eine Stimme abgegeben wurde. Bei nur einer gültigen Bewerbung ist die Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat. (4) Für die Wahl der Stellvertreterinnen gilt Absatz 2 entsprechend. Sind zwei Stellvertreterinnen zu wählen, sind die Bewerberinnen auf den ersten beiden Listenplätzen gewählt. Bei drei zu wählenden Stellvertreterinnen sind die Bewerberinnen auf den ersten drei Listenplätzen gewählt. (5) Der Wahlvorstand fertigt über das Gesamtergebnis der Wahl eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss getrennt nach Wahlgang folgende Angaben enthalten: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, 3. die Liste über das Ergebnis jedes Wahlgangs nach Absatz 2 Satz 1, 4. den Familien- und Vornamen, die Dienststelle und den Dienstort, die Organisationseinheit, die Funktion der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie 5. besondere Vorfälle bei der Wahl oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses. (6) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, schriftlich oder elektronisch bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes hin. § 21 Benachrichtigung der Bewerberinnen Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich alle Bewerberinnen schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung über das Wahlergebnis. Der Benachrichtigung der Gewählten ist ein Hinweis auf das Verfahren zur Annahme der Wahl und die Folgen einer Nichtannahme (§ 22) beizufügen. § 22 Annahme der Wahl (1) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über das Wahlergebnis erklärt, dass sie die Wahl ablehnt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gewählte Mitglied einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist. In diesem Fall ist die Wahl angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand innerhalb von drei Arbeitstagen ausdrücklich erklärt, dass sie die Wahl annimmt. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn ihr beigefügt ist: 1. die Kopie einer Erklärung der Gewählten darüber, dass sie die Mitgliedschaft in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder 2. die Kopie eines an die Dienststelle gerichteten Antrags der Gewählten, mit Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten entbunden zu werden. (3) Lehnt die Gewählte die Wahl ab oder nimmt sie die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Bewerberin auf dem folgenden Listenplatz. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nachrückerin entsprechend. Steht eine Nachrückerin nicht zur Verfügung, teilt der Wahlvorstand dies unverzüglich der Dienststelle mit und gibt es gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, bekannt. Mitteilung und Bekanntgabe haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. § 23 Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung (1) Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle die Namen der Gewählten mit und gibt sie gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, schriftlich oder elektronisch bekannt. Nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin bestellt die Dienststelle unverzüglich die jeweils Gewählte zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. (2) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes bestellt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterinnen unverzüglich nach Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin von Amts wegen, wenn 1. innerhalb der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 keine gültige Bewerbung eingegangen ist oder 2. keine Nachrückerin zur Verfügung steht. Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterinnen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten. Der zuvor nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bestellten Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, einen namentlichen Vorschlag für das Amt der Stellvertreterin zu unterbreiten. (3) Die Dienststelle bestellt die Stellvertreterinnen auch dann von Amts wegen, wenn trotz Bestellung einer Stellvertreterin nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 festgelegte Zahl an Stellvertreterinnen noch nicht erreicht ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. § 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes auf. Im Fall der Anfechtung bewahrt die Dienststelle die Wahlunterlagen bis zum bestandsoder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Danach sind die Stimmzettel und die Wählerinnenlisten unverzüglich zu vernichten. 2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 § 25 Auflösung des Wahlvorstandes Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet 1. mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes, 2. im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder 3. mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt. Abschnitt 4 Sonderregelungen, Übergangsbestimmungen Artikel 2 Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes (Gleichstellungsstatistikverordnung ­ GleiStatV) §1 Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik (1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach 1. Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach a) Beamtinnen und Beamten, b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, c) Auszubildenden, d) Richterinnen und Richtern, e) Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, 2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, 3. Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach a) unbefristeter Beschäftigung, b) befristeter Beschäftigung, 4. Bereichen, getrennt nach a) Besoldungs- und Entgeltgruppen, b) Laufbahnen, c) Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes, d) Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter, jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, 5. Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes. (2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nach 1. Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen, 2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, 3. beruflicher Aufstieg, getrennt nach a) Beförderungen, b) Höhergruppierungen, § 26 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Verordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung und Aufbewahrung der Wahlunterlagen die für den Bundesnachrichtendienst geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschäftigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen. § 27 Übergangsbestimmungen (1) Wahlverfahren, die nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes unverzüglich durchgeführt werden müssen, sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen. Die neu gewählten Stellvertreterinnen werden bis zum Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertreterin bestellt. (2) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 23. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist, können fortgeführt werden; in diesem Fall ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3374; 2002 I S. 2711) weiter anzuwenden. (3) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 22. Dezember 2015 noch nicht bekannt gegegeben worden ist, sind unverzüglich nach dieser Verordnung fortzuführen. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dieser Verordnung durchzuführen ist. Die Wahl ist bis zum 22. April 2016 abzuschließen. Die Amtszeiten der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen enden mit Bestellung der Nachfolgerinnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2281 c) Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, jeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben. Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind. (3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich 1. Zahl und Bezeichnung der Gremien, für die sie Mitglieder bestimmen können, 2. die Zahl der durch den Bund bestimmten weiblichen und männlichen Mitglieder in jedem Gremium, 3. Veränderungen der Zahl nach Nummer 2, 4. Veränderungen der Zahl oder der Bezeichnung der Gremien nach Nummer 1 durch Entfernen oder Hinzufügen von Gremien in der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes. Die Daten sind getrennt nach Aufsichts- und wesentlichen Gremien zu erfassen. §2 Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten Frauen und Männer. Die Erhebung erfasst auch die Zahl der Frauen und Männer nach 1. der Laufbahngruppe des höheren Dienstes, 2. den einzelnen Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der politischen Leitungsämter, 3. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, 4. der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, 5. beruflichem Aufstieg. §3 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum (1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. (2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu erfassen. (3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. §4 Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik (1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Daten der nachgeordneten Bundesbehörden mit regelmäßig mindestens 15 Beschäftigten sind der obersten Bundesbehörde zu melden. Die Dienststellen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts melden ihre Daten an ihre jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. Diese leitet die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde weiter. (2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt. (3) Die Institutionen des Bundes melden dem Statistischen Bundesamt die nach § 1 Absatz 3 erfassten Daten zu ihren Aufsichts- und wesentlichen Gremien bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres. (4) Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben bei ihrer Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 folgende Hilfsmerkmale anzugeben: 1. Bezeichnung, Anschrift und Berichtsstellennummer der Dienststelle, 2. bei obersten Bundesbehörden zusätzlich die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans. (5) Das Statistische Bundesamt leitet die Statistik nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes den obersten Bundesbehörden bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den internen Dienstgebrauch zu. §5 Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex (1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. (2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere 1. eine tabellarische Gesamtübersicht, 2. eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen, 3. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden, 4. eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes, 5. grafische Darstellungen. (3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite. 2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 §6 Elektronische Erfassung und Meldung (1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elektronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutionen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den Anlagen entsprechen. (2) Das Statistische Bundesamt kann die redaktionelle Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern ändern. Art und Umfang der nach den §§ 1 und 2 zu erfassenden Daten dürfen nicht geändert werden. §7 Datenschutz Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die mit der Erfassung, Zu- sammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten Personen Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden Daten erlangen. §8 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3374; 2002 I S. 2711) und die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 889), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 17. Dezember 2015 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2283 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Empfängerin / Empfänger1) Einzelplan: Berichtsstelle: Anschrift: Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe): Frau / Herr: Referat / Dezernat: E-Mail: Telefon: Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Unmittelbare Bundesverwaltung Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274) Auf Grund des § 1 Absatz 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen: Erhebungsformular A 1 Erhebungsformular B 1, B 2 oder B 3 Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Beruflicher Aufstieg Beförderungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres und Beförderungen und Höhergruppierungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Beruflicher Aufstieg Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsformular C 1 oder C 2 Erhebungsformular D 1 oder D2 Erhebungsformular E 1 Erhebungsformular F 1, F 2 oder F 3 1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG ist die jeweils federführende oberste Bundesbehörde einzutragen. Dieser sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt nach § 4 Absatz 2 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG erfolgt bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres Bundesbehörde. 2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular A 1 Seite 1 Oberste Bundesbehörde Nachgeordneter Bereich Gerichte des Bundes Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres1) auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Frauen Männer Dienstverhältnis, Besoldungsgruppen Beamtinnen / Beamte4) B 115) B 10 B9 B8 B7 B6 B5 B4 B 3, C 4, W 3 B2 B1 A 16 mit Zulage A 16, C 3, W 2 A 15, C 2, W 1 A 14, C 1 A 13 in Ausbildung Zusammen A 13 S6)7) mit Zulage A 13 S6) A 12 A 11 A 10 A9 in Ausbildung Zusammen A 9 S6) mit Zulage A 9 S6) A8 A7 A6 A5 in Ausbildung Zusammen A 6 S6) A 5 S6) A4 A3 A2 in Ausbildung Zusammen Beamtinnen / Beamte zusammen Vollzeitbeschäftigte Frauen 001 002 003 004 005 006 007 008 009 010 011 012 013 014 015 016 017 018 019 020 021 022 023 024 025 026 027 028 029 030 031 032 033 034 035 036 037 038 039 040 041 042 Männer Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer 043 in Ausbildung zusammen ______________ 1) Ohne Soldatinnen und Soldaten; ohne Abgeordnete in die Dienststelle. 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 5) Einschließlich Vizepräsidentin / Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. 6) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe. 7) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-Fachschullehrerinnen / -lehrer). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2285 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Erhebungsformular A 1 Seite 2 Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Oberste Bundesbehörde Nachgeordneter Bereich Gerichte des Bundes Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Frauen Männer Dienst- / Arbeitsverhältnis Besoldungs- / Entgeltgruppen1) Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Frauen Männer Richterinnen / Richter R 10 044 R9 045 R8 046 R7 047 R6 048 R5 049 R4 050 R3 051 R2 052 R1 053 Richterinnen / Richter zusammen 054 in Ausbildung4) 055 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer5) Außertariflich 056 E 15 Ü 057 E 15 058 E 14 059 E 13 060 E 12 061 E 11 062 E 10 063 E9b 064 E9a 065 E8 066 E7 067 E6 068 E5 069 E4 070 E3 071 E 2 Ü, E 2 072 E1 073 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer zusammen 074 dar. befristet Beschäftigte 075 in Ausbildung 076 Insgesamt 077 ______________ 1) Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet: Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3. 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes. 5) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular B 1 Oberste Bundesbehörde Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres Dienst- / Arbeitsverhältnis, Funktionen, Besoldungs- / Entgeltgruppen1) auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Frauen Männer Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Frauen Männer Beamtinnen / Beamte4) Staatssekretärin / Staatssekretär B 11 5) 001 Direktorin / Direktor B 106) 002 Abteilungsleitung B9 003 B 67) 004 Unterabteilungs- / Gruppenleitung B6 005 B3 006 Referatsleitung B3 007 A 16 008 A 15 009 Zusammen 010 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer 8) Staatssekretärin / Staatssekretär B 11 011 Abteilungsleitung6) B9 012 B6 013 Unterabteilungsleitung B6 014 B3 015 Referatsleitung B3 016 Außertariflich / E 15 Ü 017 E 15 018 Zusammen 019 Insgesamt 020 ______________ 1) Abweichende Entgeltgruppen sind entsprechend zuzuordnen. 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 5) Einschließlich Vizepräsidentin / Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. 6) Einschließlich Stellvertretende Regierungssprecherinnen / -sprecher, stellvertretende/r Chefin /Chef des Bundespresseamtes. 7) Einschließlich Direktorinnen / Direktoren beim Bundesverfassungsgericht. 8) Außertarifliches Entgelt mit Ausnahme der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü; einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2287 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular B 2 Seite 1 Nachgeordneter Bereich Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres Teilzeitbeschäftigte1) Männer auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte2) Frauen Männer Dienstverhältnis, Funktionen, Besoldungsgruppen Vollzeitbeschäftigte Frauen Männer Frauen Beamtinnen / Beamte Richterinnen / Richter3) Höherer Dienst Dienststellenleitung 001 Stellvertretung4) 002 Abteilungsleitung B 7 - B 4, R 7 - R 4 003 B 3, R 3, C 4, W 3 004 B2 005 B1 006 A 16, R 2 007 A 15, R 1 008 A 14 009 A 13 010 Unterabteilungs- / Gruppen- / Fachbereichs- / Außenstellenleitung B 4, B 3, R 4, R 3 011 A 16, R 2, C 3, W 2 012 A 15, R 1, C 2, W 1 013 A 14, C 1 014 A 13 015 Referats- / Dezernats- / Sachbereichs- / Fachgebietsleitung B 2, B 1 016 A 16, A 15, R 2, R 1, C 3, C 2, W 1 017 A 14, C 1 018 A 13 019 Sachgebietsleitung A 15, R 1 020 A 14 021 A 13 022 Zusammen 023 Gehobener Dienst Dienststellenleitung 024 Referats- / Außenbereichs- / Fachbereichs- / Sachbereichsleitung A 13 S5)6) mit Zulage 025 A 13 S5) 026 A 12 027 A 11 028 Sachgebietsleitung A 13 S5) mit Zulage 029 A 13 S5) 030 A 12 031 A 11 032 A 10 , A 9 033 Zusammen 034 Beamtinnen / Beamte zusammen Richterinnen / Richter zusammen 035 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 4) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). 5) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe. 6) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-, Fachschullehrerinnen / -lehrer). 2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular B 2 Seite 2 Nachgeordneter Bereich Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres Arbeitsverhältnis, Funktionen, Besoldungsund Entgeltgruppen1) auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Frauen Männer Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Frauen Männer Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4) E 13 - E 15 Ü einschl. Außertarifliche Dienststellenleitung 036 Stellvertretung5) 037 Abteilungsleitung B3 038 B2 039 Außertariflich / E 15 Ü 040 E 15 041 E 14 042 Unterabteilungs- / Gruppen- / Fachbereichsleitung B2 043 Außertariflich / E 15 Ü 044 E 15 045 E 14 046 Referats- / Dezernats- / Fachgebietsleitung Außertariflich / E 15 Ü 047 E 15 048 E 14 049 E 13 050 Sachgebietsleitung E 15 051 E 14 052 E 13 053 Zusammen 054 E 9 b - E 12 Dienststellenleitung 055 E 13 056 Referats- / Außenbereichsleitung E 13 057 E 12 058 E 11 059 E 10 060 Sachgebietsleitung E 12 061 E 11 062 E 10, E 9 b 063 Zusammen 064 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer zusammen 065 ______________ 1) Abweichende Entgeltgruppen sind entsprechend zuzuordnen. Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet: Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3. 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2289 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular B 3 Gerichte des Bundes Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte2) Frauen Männer Dienst-/Arbeitsverhältnis, Funktionen Richterinnen / Richter Präsidentin / Präsident Vizepräsidentin / Vizepräsident Präsidialrichterin / Präsidialrichter Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter Zusammen Staatsanwältinnen / Staatsanwälte mit leitenden Funktionen3) zusammen Vollzeitbeschäftigte Frauen 001 002 003 004 005 006 Männer Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Sonstige Beamtinnen /Beamte mit leitenden Funktionen im wissenschaftlichen Dienst4) und in der Verwaltung3)5) zusammen 007 Sonstige Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer mit leitenden Funktionen im wissenschaftlichen Dienst4) und in der Verwaltung3)5) zusammen 008 Insgesamt 009 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 4) Einschließlich Bibliotheken. 5) Einschließlich Pressesprecherinnen / Pressesprecher. 2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular C 1 Oberste Bundesbehörde Nachgeordneter Bereich Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Dienst- / Arbeitsverhältnis Bewerbungen1)/ Wahlvorschläge Frauen Männer 001 002 003 004 005 006 Einstellungen2)3)/ Ernennungen Frauen Männer Oberste Bundesbehörde Beamtinnen / Beamte4) Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4) Sonstige4) Zusammen in Ausbildung5) Richterinnen / Richter6) Nachgeordneter Bereich Beamtinnen / Beamte4) Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4) Sonstige4) Zusammen in Ausbildung5) 007 008 009 010 011 ______________ 1) bei Richterinnen / Richtern: Wahlvorschläge. 2) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften. 3) Einschließlich Versetzungen; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter; ohne Ausbildung. 5) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes. 6) Nur für die obersten Bundesgerichte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2291 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular C 2 Gerichte des Bundes Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Dienst- / Arbeitsverhältnis Beamtinnen / Beamte3) Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3) Sonstige3) Zusammen in Ausbildung4) Richterinnen / Richter5) 001 002 003 004 005 006 Bewerbungen / Wahlvorschläge Frauen Männer Einstellungen1)2)/ Ernennungen Frauen Männer ______________ 1) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen. 2) Einschließlich Versetzungen. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes. 5) Nicht für die obersten Bundesgerichte. Diese werden im Erhebungsformular C 1 erfasst. 2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Erhebungsformular D 1 Oberste Bundesbehörde nachgeordneter Bereich Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres1) Dienst-/Arbeitsverhältnis, Laufbahngruppen, Entgeltgruppen leitende Funktionen Bewerbungen Übertragungen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Oberste Bundesbehörde Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Höherer Dienst sowie E 13 - E 15 Ü einschl. Außertarifliche Abteilungsleitung Unterabteilungsleitung Referatsleitung Zusammen Nachgeordneter Bereich Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Höherer Dienst sowie E 13 - E 15 Ü einschl. Außertarifliche Dienststellenleitung Stellvertretung2) Abteilungsleitung Unterabteilungs-/Gruppen-/ Fachbereichs-/Außenstellenleitung Referats-/Sachbereichs-/ Fachgebietsleitung Zusammen Gehobener Dienst sowie E 9 b - E 12 Dienststellenleitung Stellvertretung2) Sachgebietsleitung Zusammen 001 002 003 004 005 006 007 008 009 010 011 012 013 014 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2293 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Erhebungsformular D 2 Gerichte des Bundes Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Dienstverhältnis, Laufbahngruppen, leitende Funktionen Richterinnen / Richter Präsidentin / Präsident Vizepräsidentin / Vizepräsident Präsidialrichterin / Präsidialrichter Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter Zusammen 001 002 003 004 005 Bewerbungen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Frauen Männer Übertragungen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Frauen Männer Staatsanwältinnen / Staatsanwälte mit leitenden Funktionen2) zusammen Sonstige Beamtinnen /Beamte mit leitenden Funktionen im wissenschaftlichen Dienst3) und in der Verwaltung2)4) zusammen 006 007 Sonstige Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer mit leitenden Funktionen im wissenschaftlichen Dienst3) und in der Verwaltung2)4) zusammen 008 Insgesamt 009 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 3) Einschließlich Bibliotheken. 4) Einschließlich Pressesprecherinnen / Pressesprecher. 2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular E 1 Seite 1 Oberste Bundesbehörde Nachgeordneter Bereich Gerichte des Bundes Beruflicher Aufstieg Beförderungen1) im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Frauen Männer Dienstverhältnis, Besoldungsgruppen Beamtinnen / Beamte4) Beförderungen nach Besoldungsgruppe: B 11 B 10, R 10 B 9, R 9 B 8, R 8 B 7, R 7 B 6, R 6 B 5, R 5 B 4, R 4 B 3, R 3, C 4, W 3 B2 B1 A 16 mit Zulage A 16, R 2, C 3, W 2 A 15, R 1, C 2, W 1 A 14, C 1 Zusammen A 13 S5)6) mit Zulage A 13 S5) A 12 A 11 A 10 Zusammen A 9 S5) mit Zulage A 9 S5) A8 A7 A6 Zusammen A 6 S5) A 5 S5) A4 A3 Vollzeitbeschäftigte Frauen Männer Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Zusammen Beamtinnen / Beamte zusammen ______________ 1) Ohne Laufbahnaufstieg. 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 5) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe. 6) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-, Fachschullehrerinnen / -lehrer). 001 002 003 004 005 006 007 008 009 010 011 012 013 014 015 016 017 018 019 020 021 022 023 024 025 026 027 028 029 030 031 032 033 034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2295 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular E 1 Seite 2 Oberste Bundesbehörde Nachgeordneter Bereich Gerichte des Bundes Beruflicher Aufstieg Beförderungen und Höhergruppierungen1) im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte4) Frauen Männer Dienst- / Arbeitsverhältnis Besoldungs- / Entgeltgruppen2) Richterinnen / Richter Beförderungen nach Besoldungsgruppe: Höherer Dienst R 10 R9 R8 R7 R6 R5 R4 R3 R2 R1 Richterinnen / Richter zusammen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer5) Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe: Außertariflich E 15 E 14 E 13 E 12 E 11 E 10 E9b E9a E8 E7 E6 E5 E4 E3 E 2 Ü, E 2 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer zusammen Insgesamt ______________ Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte3) Frauen Männer Frauen Männer 035 036 037 038 039 040 041 042 043 044 045 046 047 048 049 050 051 052 053 054 055 056 057 058 059 060 061 062 063 1) Ohne Höhergruppierungen nach § 8 Absatz 1 und 3 TVÜ-Bund. 2) Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgelt-ruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet: gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3. 3) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 4) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 5) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular F 1 Oberste Bundesbehörde Beruflicher Aufstieg Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte2) Männer Laufbahngruppen, Entgeltgruppen, Funktionen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Frauen Männer Frauen Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben Beamtinnen / Beamte3) Höherer Dienst Staatssekretärin / Staatssekretär 001 Direktorin / Direktor 002 Abteilungsleitung 003 Unterabteilungsleitung 004 Referatsleitung 005 Zusammen 006 Richterinnen / Richter Höherer Dienst Staatssekretärin / Staatssekretär 007 Direktorin / Direktor 008 Abteilungsleitung 009 Unterabteilungsleitung 010 Referatsleitung 011 Zusammen 012 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3) E 13 - E 15 Ü einschl. Außertarifliche Staatssekretärin / Staatssekretär 013 Direktorin / Direktor 014 Abteilungsleitung 015 Unterabteilungsleitung 016 Referatsleitung 017 Zusammen 018 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2297 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular F 2 Nachgeordneter Bereich Beruflicher Aufstieg Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte2) Männer Laufbahn- / Entgeltgruppen und Funktionen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Frauen Männer Frauen Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben Beamtinnen / Beamte3) Höherer Dienst Dienststellenleitung 001 Stellvertretung4) 002 Abteilungsleitung 003 Unterabteilungs- / Gruppen- / Fachbereichs- / Außenstellenleitung 004 Referats- / Dezernats- / Sachbereichs- / Fachgebietsleitung 005 Zusammen 006 Gehobener Dienst Dienststellenleitung 007 Stellvertretung4) 008 Referats- / Außenbereichs- / Fachbereichs- / Sachbereichsleitung 009 Sachgebietsleitung 010 Zusammen 011 Richterinnen / Richter Höherer Dienst Dienststellenleitung 012 Stellvertretung4) 013 Abteilungsleitung 014 Unterabteilungs- / Gruppen- / Fachbereichs- / Außenstellenleitung 015 Referats- / Dezernats- / Sachbereichs- / Fachgebietsleitung 016 Zusammen 017 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3) E 13 - E 15 Ü Dienststellenleitung 018 Stellvertretung4) 019 Abteilungsleitung 020 Unterabteilungs- / Gruppen- / Fachbereichs- / Außenstellenleitung 021 Referats- / Dezernats- / Sachbereichs- / Fachgebietsleitung 022 Zusammen 023 E 9 b - E 12 Dienststellenleitung 024 Stellvertretung5) 025 Referats- / Außenbereichs- / Fachbereichs- / Sachbereichsleitung 026 Sachgebietsleitung 027 Zusammen 028 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 4) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). 2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular F 3 Gerichte des Bundes Beruflicher Aufstieg Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte2) Frauen Männer Laufbahngruppen und Funktionen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Frauen Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben Richterinnen / Richter Präsidentin / Präsident Vizepräsidentin / Vizepräsident Präsidialrichterin / Präsidialrichter Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter Zusammen Staatsanwältinnen / Staatsanwälte mit leitenden Funktionen3) zusammen Sonstige Beamtinnen /Beamte mit leitenden Funktionen im wissenschaftlichen Dienst4) und in der Verwaltung3)5) zusammen Sonstige Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer mit leitenden Funktionen im wissenschaftlichen Dienst4) und in der Verwaltung3)5) zusammen Männer 001 002 003 004 005 006 007 008 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 4) Einschließlich Bibliotheken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2299 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Empfängerin / Empfänger1) Einzelplan: Berichtsstelle: Anschrift: Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe): Frau / Herr: Referat / Dezernat: E-Mail: Telefon: Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes2) Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274) Auf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen: Erhebungsformular G Erhebungsformular H Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Beruflicher Aufstieg Beförderungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres und Höhergruppierungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Beruflicher Aufstieg Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsformular I Erhebungsformular J Erhebungsformular K Erhebungsformular L 1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Abstz 1 BGleiG ist die jeweils federführende oberste Bundesbehörde oder die jeweils federführende oberste Aufsichtsbehörde einzutragen. Dieser sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt nach § 4 Absatz 2 GleiStatV i.V.m. § 38 Abstz 1 BGleiG erfolgt bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres elektronisch durch die oberste Bundes- oder Aufsichtsbehörde. 2) Mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen. 2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular G Seite 1 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte2) Frauen Männer Dienstverhältnis, Besoldungsgruppen Beamtinnen / Beamte, Dienstordnungsangestellte3) B 11 B 10 B9 B8 B7 B6 B5 B4 B 3, C 4, W 3 B2 B1 A 16 mit Zulage A 16, C 3, W 2 A 15, C 2, W 1 A 14, C 1 A 13 in Ausbildung4) Zusammen A 13 S5) mit Zulage A 13 S5) A 12 A 11 A 10 A9 in Ausbildung4) Zusammen A 9 S5) mit Zulage 5) A9S A8 A7 A6 A5 in Ausbildung4) Zusammen A 6 S6) A 5 S6) A4 A3 A2 in Ausbildung4) Zusammen Beamtinnen / Beamte, Dienstordnungsangestellte zusammen in Ausbildung4) zusammen Vollzeitbeschäftigte Frauen Männer Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer 001 002 003 004 005 006 007 008 009 010 011 012 013 014 015 016 017 018 019 020 021 022 023 024 025 026 027 028 029 030 031 032 033 034 035 036 037 038 039 040 041 042 043 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes. 5) S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2301 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular G Seite 2 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Frauen Männer Arbeitsverhältnis, Entgeltgruppen1) Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Frauen Männer Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4) Außertariflich 044 E 15 Ü 045 E 15 046 E 14 047 E 13 048 E 12 049 E 11 050 E 10 051 E9b 052 E9a 053 E8 054 E7 055 E6 056 E5 057 E4 058 E3 059 E 2 Ü, E 2 060 E1 061 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer zusammen 062 dar. befristet Beschäftigte 063 in Ausbildung 064 Insgesamt 065 ______________ 1) Abweichende Entgeltgruppen entsprechend zuordnen; Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet: Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle Berichtsstellen-Nr. Erhebungsformular H Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres Dienst- / Arbeitsverhältnis, Funktionen, Besoldungs- / Entgeltgruppen1) auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Frauen Männer Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Frauen Männer Beamtinnen / Beamte, Dienstordnungsangestellte4) Höherer Dienst Dienststellenleitung 001 Stellvertretung5) 002 Direktion, Erste Direktorinnen / Direktoren 003 Abteilungsleitung 004 6) Referatsleitung 005 Sachgebietsleitung6) 006 Gruppenleitung6) 007 Zusammen 008 Gehobener Dienst Dienststellenleitung 009 Referatsleitung6) 010 Sachgebietsleitung6) 011 Gruppenleitung6) 012 Zusammen 013 Insgesamt 014 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4) E 13 - E 15 Ü Dienststellenleitung 015 Stellvertretung5) 016 Direktion, Erste Direktorinnen / Direktoren 017 Abteilungsleitung 018 Referatsleitung6) 019 Sachgebietsleitung6) 020 Gruppenleitung6) 021 Zusammen 022 E 9 b - E 12 Dienststellenleitung 023 Referatsleitung6) 024 Sachgebietsleitung6) 025 Gruppenleitung6) 026 Zusammen 027 Insgesamt 028 ______________ 1) Abweichende Entgeltgruppen entsprechend zuordnen; Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet: Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). 6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2303 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular I Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen Frauen Beamtinnen / Beamte, Dienstordnungsangestellte3) Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3) Sonstige3) Zusammen in Ausbildung4) 001 002 003 004 005 Männer Einstellungen1)2) Frauen Männer ______________ 1) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften. 2) Einschließlich Versetzungen; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 4) Einschließlich des Vorbereitungsdienstes. 2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular J Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen Laufbahngruppen, Entgeltgruppen1) Funktionen Vollzeitbeschäftigte Frauen Männer Teilzeitbeschäftigte Frauen 2) Übertragungen Vollzeitbeschäftigte Frauen Männer Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Männer Höherer Dienst sowie E 13 - E 15 Ü einschl. Außertarifliche Dienststellenleitung Stellvertretung3) Direktion, Erste Direktorinnen/ Direktoren Abteilungsleitung Referatsleitung4) Sachgebietsleitung4) Gruppenleitung4) Zusammen Gehobener Dienst sowie E 9 - E 12 Dienststellenleitung Referatsleitung 4) 001 002 003 004 005 006 007 008 009 010 011 012 Sachgebietsleitung4) Gruppenleitung4) Zusammen Insgesamt 013 014 ______________ 1) Abweichende Entgeltgruppen entsprechend zuordnen; Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet: Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). 4) Bei abweichender Bezeichnung die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einhalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2305 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular K Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes Beruflicher Aufstieg Beförderungen1) im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Frauen Männer Vollzeitbeschäftigte Laufbahngruppen Frauen Beamtinnen / Beamte Dienstordnungsangestellte4) Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Einfacher Dienst Insgesamt Männer Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer 001 002 003 004 005 Höhergruppierungen5) im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte/Freigestellte 7) Frauen Männer Vollzeitbeschäftigte Entgeltgruppen6) Frauen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4) Außertariflich E 15 E 14 E 13 E 12 E 11 E 10 E9b E9a E8 E7 E6 E5 E4 E3 E 2 Ü, E 2 Männer Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Insgesamt ______________ 1) Ohne Laufbahnaufstieg. 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 5) Ohne Höhergruppierungen nach § 8 Absatz 1 und 3 TVÜ-Bund. 6) Abweichende Entgeltgruppen sowie Krankenkassenpersonal sind bzw. ist entsprechend zuzuordnen; Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet: Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3 7) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 006 007 008 009 010 011 012 013 014 015 016 017 018 019 020 021 022 2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular L Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes Beruflicher Aufstieg Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Laufbahngruppen, Entgeltgruppen 1) Funktionen Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Frauen Männer Männer Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben Beamtinnen / Beamte4) Höherer Dienst Dienststellenleitung 001 Stellvertretung5) 002 Direktion, Erste Direktorinnen / Direktoren 003 Abteilungsleitung 004 Referatsleitung6) 005 Sachgebietsleitung6) 006 Gruppenleitung6) 007 Zusammen 008 Gehobener Dienst Dienststellenleitung 009 Referatsleitung6) 010 Sachgebietsleitung6) 011 Gruppenleitung6) 012 Zusammen 013 Insgesamt 014 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4) E 13 - E 15 Ü Dienststellenleitung 015 Stellvertretung5) 016 Direktion, Erste Direktorinnen / Direktoren 017 Abteilungsleitung 018 Referatsleitung6) 019 Sachgebietsleitung6) 020 Gruppenleitung6) 021 Zusammen 022 E 9 b - E 12 Dienststellenleitung 023 Referatsleitung6) 024 Sachgebietsleitung6) 025 Gruppenleitung6) 026 Zusammen 027 Insgesamt 028 ______________ 1) Abweichende Entgeltgruppen sowie Krankenkassenpersonal sind bzw. ist entsprechend zuzuordnen; Die Kr-Entgeltgruppen für Pflegekräfte nach der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage E [Bund] TVöD-BT-V gemäß § 46 [Bund] Nr. 22 Abs. 3 zu § 52 TVöD-BT-K) sind zum Zwecke der Statistik den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Anlage A [Bund]) wie folgt zugeordnet: Kr 12a = EG 12, Kr 11a / Kr 11 b = EG 11, Kr 10a = EG 10, Kr 9c / Kr 9d = EG 9b, Kr 9a / Kr 9b = EG 9a, Kr 8a = EG 8, Kr 7a = EG 7, Kr 4a = EG 4 und Kr 3a = EG 3 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). 6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2307 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Empfängerin / Empfänger1) Einzelplan: Berichtsstelle: Anschrift: Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe): Frau / Herr: Referat / Dezernat: E-Mail: Telefon: Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Betriebskrankenkassen Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274) Auf Grund des § 1 Absatz 1 und 2 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen: Erhebungsformular M Erhebungsformular N Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Beruflicher Aufstieg Höhergruppierungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres und Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Erhebungsformular O Erhebungsformular P Erhebungsformular Q 1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG ist die jeweils federführende oberste Bundesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde einzutragen. Dieser sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt nach § 4 Absatz 2 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 1 BGleiG erfolgt bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres elektronisch durch die oberste Bundes- oder Aufsichtsbehörde. 2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular M Betriebskrankenkassen Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte/Freigestellte2) Frauen Männer Bruttogehalt YRQfELVXQWHUf(85 Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Frauen Männer Arbeitnehmerinnen / 3) Arbeitnehmer 5800 und mehr 001 4800 - 5800 002 3600 - 4800 003 2400 - 3600 004 unter 2400 005 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer zusammen 006 dar. befristet Beschäftigte 007 in Ausbildung zusammen 008 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2309 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 1 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular N Betriebskrankenkassen Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte/Freigestellte2) Frauen Männer Funktion Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3) 4800 EUR und mehr4) Dienststellenleitung Stellvertretung5) Abteilungsleitung Sachgebietsleitung6) Gruppenleitung6) Männer Frauen Männer Zusammen 3600 EUR bis unter 4800 EUR4) Sachgebietsleitung6) 007 Gruppenleitung6) 008 Zusammen 009 Insgesamt 010 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 4) Bruttogehalt. 5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). 6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten. 001 002 003 004 005 006 2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular O Betriebskrankenkassen Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen Frauen Männer Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3) 001 in Ausbildung 002 ______________ 1) Alle Einstellungen von Nachwuchs- bis hin zu Führungskräften. 2) Einschließlich Versetzungen; ohne hausinterne Stellenbesetzungen und Ernennungen. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. Einstellungen1)2) Frauen Männer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2311 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular P Betriebskrankenkassen Bewerbungen im Vergleich zur Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen Laufbahngruppen, Funktionen Vollzeitbeschäftigte Frauen Männer Teilzeitbeschäftigte Frauen 1) Übertragungen Vollzeitbeschäftigte Frauen Männer Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Männer Höherer Dienst 4800 EUR und mehr2) Dienststellenleitung Stellvertretung3) Abteilungsleitung Sachgebietsleitung4) Gruppenleitung4) Zusammen Gehobener Dienst 3600 EUR bis unter 4800 EUR2) 001 002 003 004 005 006 Sachgebietsleitung4) Gruppenleitung4) Zusammen Insgesamt 007 008 009 010 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Bruttogehalt. 3) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). 4) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten. 2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 1 BGleiG i.V.m. § 1 Absatz 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular Q Betriebskrankenkassen Beruflicher Aufstieg Höhergruppierungen im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte/Freigestellte2) Frauen Männer Bruttogehalt YRQfELVXQWHUf(85 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3) 4800 und mehr 3600 - 4800 2400 - 3600 unter 2400 Insgesamt Vollzeitbeschäftigte Frauen Männer Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer 001 002 003 004 005 Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben im Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte/Freigestellte2) Frauen Männer Laufbahngruppen, Funktionen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3) 4800 EUR und mehr4) Dienststellenleitung Stellvertretung5) Abteilungsleitung Sachgebietsleitung6) Gruppenleitung6) Vollzeitbeschäftigte Frauen Männer Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Zusammen 3600 EUR bis unter 4800 EUR4) 6) Sachgebietsleitung 012 Gruppenleitung6) 013 Zusammen 014 Insgesamt 015 ______________ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 3) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 4) Bruttogehalt. 5) Gemeint ist die ständige / fest etablierte Stellvertretung (keine vorübergehende Stellvertretung). 6) Bei abweichender Bezeichnung ist die hierarchische Reihenfolge der Leitungsfunktionen einzuhalten. 006 007 008 009 010 011 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2313 Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Empfängerin / Empfänger1) Einzelplan: Berichtsstelle: Anschrift: Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe): Frau / Herr: Referat / Dezernat: E-Mail: Telefon: Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Gremien Institutionen des Bundes2) Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274) Auf Grund des § 6 Absatz 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsformulare auszufüllen: Erhebungsformular R 1 Aufsichtsgremien nach § 3 Nummer 1 BGremBG am 31. Dezember des Berichtsjahres Wesentliche Gremien nach § 3 Nummer 2 BGremBG am 31. Dezember des Berichtsjahres Erhebungsformular R 2 1) Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 4 Absatz 3 GleiStatV ist das Statistische Bundesamt. Die Daten sind dem Statistischen Bundesamt elektronisch bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres durch die jeweilige Institution des Bundes (i.S.v. § 3 Nummer 3 BGremBG) zu übermitteln. 2) Bundesregierung als Gesamtheit; Bundeskanzleramt; die einzelnen Bundesministerien (einschließlich der Behörden des jeweiligen Geschäftsbereichs); die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (einschließlich der Behörden des Geschäftsbereichs); die einzelnen Beauftragten der Bundesregierung; die einzelnen Bundesbeauftragten sowie die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbstverwaltung. 2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV Name der Berichtsstelle : Erhebungsformular R 1 Seite 1 Institution des Bundes Berichtsstellen-Nr.: Aufsichtsgremien nach § 3 Nummer 1 BGremBG am 31. Dezember des Berichtsjahres Zahl der durch den Bund bestimmten Mitglieder Name des Aufsichtsgremiums Frauen Männer Veränderung1) der Zahl der durch den Bund bestimmten Mitglieder im Vergleich zum Vorjahresstichtag Frauen Männer Lfd . Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 33 34 Insgesamt ______________ 1) Veränderung durch Vorzeichen "+" und "-" darstellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2315 Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV Name der Berichtsstelle : Erhebungsformular R 1 Seite 2 Institution des Bundes Berichtsstellen-Nr.: Aufsichtsgremien nach § 3 Nummer 1 BGremBG am 31. Dezember des Berichtsjahres Veränderung der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BGremBG im Vergleich zum Vorjahresstichtag durch Entfernen von Gremien1) Hinzufügen von Gremien1) Lfd . Nr. 1 2 3 4 Name des Aufsichtsgremiums 5 ______________ 1) Bitte ankreuzen. 2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV Name der Berichtsstelle : Erhebungsformular R 2 Seite 1 Institution des Bundes Berichtsstellen-Nr.: Wesentliche Gremien nach § 3 Nummer 2 BGremBG am 31. Dezember des Berichtsjahres Zahl der durch den Bund bestimmten Mitglieder Name des wesentlichen Gremiums Frauen Männer Veränderung1) der Zahl der durch den Bund bestimmten Mitglieder im Vergleich zum Vorjahresstichtag Frauen Männer Lfd . Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 33 34 Insgesamt ______________ 1) Veränderung durch Vorzeichen "+" und "-" darstellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2317 Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsstatistik nach § 6 Absatz 2 BGremBG i.V.m. § 1 Absatz 3 GleiStatV Name der Berichtsstelle : Erhebungsformular R 2 Seite 2 Institution des Bundes Berichtsstellen-Nr.: Wesentliche Gremien nach § 3 Nummer 2 BGremBG am 31. Dezember des Berichtsjahres Veränderung der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BGremBG im Vergleich zum Vorjahresstichtag durch Entfernen von Gremien1) Hinzufügen von Gremien1) Lfd . Nr. 1 2 3 4 Name des wesentlichen Gremiums 5 ______________ 1) Bitte ankreuzen. 2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 Anlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Anlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Empfängerin / Empfänger1) Einzelplan: Berichtsstelle: Statistisches Bundesamt Anschrift: Bitte teilen Sie mit, an wen sich das Statistische Bundesamt bei Rückfragen wenden darf (freiwillige Angabe): Frau / Herr: Referat / Dezernat: E-Mail: Telefon: Gleichstellungsindex des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Oberste Bundesbehörden Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 17. Dezember 2015 (BGBl.I S. 2274) Auf Grund des § 2 GleiStatV ist nachfolgend aufgeführtes Erhebungsformular auszufüllen: Erhebungsformular S Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres und Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres und Beruflicher Aufstieg im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres 1) Als Empfängerin / Empfänger für die Meldung nach § 5 Absatz 1 GleiStatV i.V.m. § 38 Absatz 2 BGleiG ist das Statistische Bundesamt einzutragen. Diesem sind die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres elektronisch zu übermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2015 2319 Anlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV) Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 2 BGleiG i.V.m. § 2 GleiStatV Name der Berichtsstelle: Berichtsstellen-Nr.: Erhebungsformular S Oberste Bundesbehörde Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte2) Männer Dienst- / Arbeitsverhältnis Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1) Frauen Männer Frauen Männer Frauen Beamtinnen / Beamte, Richterinnen / Richter Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer3) insgesamt darunter: Höherer Dienst bzw. ab Entgeltgruppe 13 _______ 1) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 2) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 3) Einschließlich A 15 S und A 14 S (Bundeswehr-Fachschullehrerinnen / -lehrer) sowie Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter und Beschäftigte in Ausbildung. Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben am 30. Juni des Berichtsjahres1) auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte4) Dienst- / Arbeitsverhältnis, Funktionen, Besoldungsgruppen, Entgeltgruppen2) Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte3) Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Beamtinnen / Beamte 5) Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer Höherer Dienst Staatssekretärin / Staatssekretär B 116) Direktorin / Direktor 7) B 10 Abteilungsleitung8) Unterabteilungs- / Gruppenleitung Referatsleitung Zusammen ______________ 1) Einschließlich der politischen Leitungsämter, ohne das jeweils höchste politische Leitungsamt wie das Amt als Chefin / Chef des Bundeskanzleramtes, als Ministerin / Minister, Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär, Präsidentin / Präsident oder vergleichbare Positionen. 2) Abweichende Entgeltgruppen sind entsprechend zuzuordnen. 3) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 4) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 5) Außertarifliches Entgelt mit Ausnahme der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü; einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter. 6) Einschließlich Vizepräsidentin / Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. 7) Einschließlich Stellvertretende Regierungssprecherinnen / -sprecher, stellvertretende/r Chefin /Chef des Bundespresseamtes. 8) Einschließlich Direktorinnen / Direktoren beim Bundesverfassungsgericht. Beruflicher Aufstieg im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres1) auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben Beurlaubte / Freigestellte3) Frauen Männer Dienst- / Arbeitsverhältnis Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte2) Frauen Männer Frauen Beamtinnen / Beamte, Richterinnen / Richter, Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer4) Männer ______________ 1) Beförderungen, Höhergruppierungen, Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen. 2) Alle Formen der Teilzeit, einschließlich geringfügige Beschäftigung. 3) Einschließlich Beschäftigte in Elternzeit nach dem BEEG, die während der Elternzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sowie Beschäftigte mit einer Beurlaubung nach § 92 BBG sowie vollständig freigestellte Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz. 4) Einschließlich Inhaberinnen / Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter; ohne Beschäftigte in Altersteilzeit.