Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 53 vom 23.12.2015  - Seite 2326 bis 2320 - Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

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2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung* Vom 8. Dezember 2015 Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und § 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC a) stammt aus Mikrovermehrung, b) wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und c) darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden; 2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus a) klonaler Selektion (A-Stamm), b) Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder c) Vorstufenpflanzgut der Klasse PB. Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden. (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der 1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, 2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S, 3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE. Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EUKlasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden. (3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus 1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut, 2. Basispflanzgut, 3. Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist. Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,, Basispflanzgut EWG" gestrichen. b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: ,,3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture); 4. Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes)." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge (1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt: * Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 52); 2. Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32); 3. Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 39). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2327 Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EUKlasse B gekennzeichnet werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort ,,Vorstufenpflanzgut" die Wörter ,,im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und" eingefügt. bbb) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;". ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden Schadorganismen ist: a) Pectobacterium spp., b) Dickeya spp., c) Kartoffelblattrollvirus, d) Kartoffelvirus A, e) Kartoffelvirus M, f) Kartoffelvirus S, g) Kartoffelvirus X, h) Kartoffelvirus Y." bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Absätze 4 bis 7 ersetzt: ,,(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst, c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst. (5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass 1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst. (6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen." 4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe ,,Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe ,,Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe ,,Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe ,,Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" gestrichen. 7. In § 25 wird die Angabe ,,1.7" durch die Angabe ,,1.8" ersetzt. 8. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. c) Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe ,,1.12" durch die Angabe ,,1.13" ersetzt. 9. In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Art und Kategorie" durch die Wörter ,,Art, Kategorie und Klasse" ersetzt. 10. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Kategorie" die Wörter ,,und die Klasse" eingefügt. 11. § 33a wird wie folgt gefasst: ,,§ 33a Übergangsvorschrift Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand Vorstufenpflanzgut1 der Klasse PBTC 1 2 PB 3 S 4 Basispflanzgut der Klasse SE 5 E 6 Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A 7 B 8 Anforderung 1 Fremdbesatz Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betragen: 0 2 2 4 8 16 16 2 Fehlstellen Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens betragen: 15 15 20 20 20 3 3.1 Krankheiten Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind 3.1.1 0 0 0,1 0,4 0,6 1,0 1,2 3.1.2 0 0,1 0,2 0,4 0,6 1,0 2,0 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. 3.2 4 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein. Schadorganismen Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen. Abgrenzung Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein. Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird. 5 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2329 Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes 1 1.1 Viruskrankheiten Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen: Kategorie Klasse Viren insgesamt v. H. der Probe 1.2 Vorstufenpflanzgut PBTC PB 0 0,5 1,0 2,0 2,0 8,0 10,0 Basispflanzgut S SE E Zertifiziertes Pflanzgut A B 1.3 1.3.1 1.3.2 2 2.1 2.2 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind. Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen. Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen: Basispflanzgut der Klasse S, SE, E Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A, B Krankheit oder Mangel Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC PB v. H. des Gewichtes 2.2.1 Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens 2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind 2.2.3 Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind 2.2.4 Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind 2.2.5 Stark geschrumpelte Knollen (ausgeprägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silberschorf) 2.2.6 äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) 2.2.7 Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 2.2.8 Anhaftende Erde und Fremdstoffe 0 0 0,2/ 0,2 5,0 0,5/ 0,2 5,0 0,5/ 0,2 5,0 0 1,0 5,0 5,0 0 0 1,0 0,5 3,0 1,0 3,0 1,0 0 0 3,0 6,0 1,0 3,0 6,0 1,0 3,0 8,0 2,0 2330 3 3.1 3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 Sonstige Anforderungen Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein. Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein." 13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut ,,EU-Norm" ,,Bundesrepublik Deutschland" Kennzeichen der Anerkennungsstelle Art Sortenbezeichnung Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers) Anerkennungsnummer ,,Verschließung . . ." (Monat, Jahr) Angegebenes Füllgewicht Angegebene Sortierung Erzeugerland Zusätzliche Angaben Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11 ,,Bundessortenamt" Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ,,Nur für Versuchszwecke" ". Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Dezember 2015 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt