Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 7 vom 15.02.2016  - Seite 174 bis 174 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2016

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174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2016 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2016 Vom 1. Februar 2016 Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2016 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte erhöht. §2 Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2017 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2016 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. §3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. Februar 2016 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble