Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 10 vom 07.03.2016  - Seite 329 bis 330 - Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 329 Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften* Vom 1. März 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet ­ auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62), ­ auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 2 und mit Satz 4 und des § 9e Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Satz 8 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie ­ auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: bengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1 Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten trägt die datenerhebende Stelle. (2) Die Übermittlung der Daten darf nur erfolgen, wenn dies der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten zur Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen. (3) Die datenerhebende Stelle hat die nichtöffentliche Stelle bei der Übermittlung darauf hinzuweisen, dass eine Nutzung der Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie übermittelt worden sind, unzulässig ist. (4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung, ist der Betroffene vor einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen. (5) Im Falle einer nachweislich zweckwidrigen Nutzung übermittelter Daten durch eine nichtöffentliche Stelle ist diese von der weiteren Datenübermittlung auszuschließen. §3 Verfahren der Datenübermittlung (1) Ersuchen zur Übermittlung von Daten sind von der nichtöffentlichen Stelle elektronisch oder in Papierform an die datenerhebende Stelle zu richten. (2) Das Ersuchen zur Übermittlung von Daten muss folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen Stelle, 2. welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt werden sollen, 3. Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfüllung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 erforderlich ist. Die Angaben sind auf Verlangen im Einzelfall gegenüber der übermittelnden Stelle glaubhaft zu machen. (3) Die Datenübermittlung der Stelle kann 1. elektronisch oder 2. in Papierform erfolgen. datenerhebenden Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr (See-DatenübermittlungDurchführungsverordnung ­ See-DatenÜbermittDV) §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen. (2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. (3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind 1. Hafenbetriebe, 2. Schiffsmeldedienste und 3. für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe. §2 Übermittlung und Nutzung der Daten (1) Die datenerhebende Stelle darf die bei ihr nach § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufga* Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungsund Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82). 330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2016 Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, werden die folgenden Nummern 60, 61 und 62 angefügt: Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro ,,60 Übermittlung schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 320 61 Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen 650 62 110 jährlich". Artikel 3 Änderung der See-Eigensicherungsverordnung In § 10 Absatz 1 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 548 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Zentrale Kontaktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter ,,Zentrale Kontaktstelle des Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung In Nummer 2.1.1 der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 547 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Richtlinie 2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101)" durch die Wörter ,,Richtlinie 2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82)" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. März 2016 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur A. Dobrindt