Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 12 vom 16.03.2016  - Seite 444 bis 448 - Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

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444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts Vom 8. März 2016 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auf Grund ­ des § 34 Satz 1 Nummer 2 und des § 37 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ des § 13 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 70 Absatz 10, des § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und des § 66 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426): Artikel 1 d) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 9. f) In der neuen Nummer 9 werden die Angabe ,,§ 7 Abs. 4 oder" gestrichen und das Komma am Ende der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt. 3. Anlage 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,hat das jeweilige Tier" werden die Wörter ,,nach Maßgabe des Absatzes 2" eingefügt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Schlachtung von 1. Hausschweinen, die zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht abgesetzt und weniger als fünf Wochen alt sind, oder 2. anderen Hausschweinen in einem Haltungsbetrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der geltenden Fassung amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet." Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird aufgehoben. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 7 Abs. 2 oder 3 oder" gestrichen. b) Die Nummern 8 und 9 werden die neuen Nummern 7 und 8. c) In der neuen Nummer 7 wird das Wort ,,oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 445 2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,9" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Informationen zur Lebensmittelkette (1) Halter von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dem Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, nach Maßgabe der Nummern 2 und 7 Satz 1 und 2 des Anhangs II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu übermitteln. (2) Werden die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Standarderklärung nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 übermittelt, müssen diese vorbehaltlich des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 7 enthalten. (3) Im Falle der elektronischen Übermittlung der Informationen nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderungen an den Mindestumfang der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. (4) Wer 1. nach Absatz 1 Informationen übermittelt oder 2. als Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einholt, hat hierüber Nachweise zu führen. Die Nachweise nach Satz 1 sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Die Nachweise sind vom Zeitpunkt der Übermittlung oder Einholung der Informationen nach Satz 1 an zwölf Monate lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken." 4. § 11 wird aufgehoben. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2. 6. § 20 wird aufgehoben. 6a. In § 20a Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 7. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter ,,Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Wörter ,,Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)" ersetzt. 8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 5a bis 11 werden die Nummern 4 bis 10. 9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt: ,,1. entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 3 bis 11. c) Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 14 eingefügt: ,,12. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 13. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 14. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,". d) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 15 bis 18. e) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden aufgehoben. f) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden die Nummern 19 und 20. 10. § 25 wird aufgehoben. 11. In Anlage 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter ,,im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt. 12. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Kapitel III Nummer 2.7 wird das Wort ,,Eingeweide" durch das Wort ,,Därme" ersetzt. b) In Kapitel IV Nummer 2.2.1 werden die Wörter ,,Schalen von Eiern nur verwendet werden, wenn sie" durch die Wörter ,,Eier nur verwendet werden, deren Schalen" ersetzt. 446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 13. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt. b) Nach Muster 8 wird folgendes Muster 9 angefügt: ,,Muster 9 Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel Produktionsverfahren Frischkost (Cook and Serve) Warmkost (Cook, Hold and Serve) Kühlkost (Cook and Chill) Tiefkühlkost (Cook and Freeze) Erhitzen (Regenerieren) ja ja ja ja ja Sonstiges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Produktion ganzjährig Saisonbetrieb (von/bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ja Lebensmitteltransport Beantragte Be- oder Verarbeitung von unverarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs Verwendung ja/nein frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen oder Pferden Hackfleisch/Fleischzubereitungen frisches Wildfleisch frisches Geflügelfleisch frischer Fisch rohe Eier oder nicht pasteurisiertes Flüssigei Rohmilch, Rohrahm lebende Muscheln unverarbeitete Froschschenkel oder Schnecken Beantragte Herstellungsmenge an Speisen pro Woche (Gesamtmenge in Portionen) Gesamtmenge pro Woche Feinkostsalate Suppen/Eintöpfe Gerichte für den Kaltverzehr Gerichte für den Warmverzehr Desserts/Feinbackwaren Gesamtmenge Portionen ". 14. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe ,,Abs. 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 447 ,,1a. Bei Schweine haltenden Betrieben amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen Ja Nein". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung, im Falle von Masthähnchen während der gesamten Mastperiode, bestanden keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel Wartezeiten für folgende Tierarzneimittel: Tier (Kennzeichnung) Tierarzneimittel Wartezeit Datum der Verabreichung Es wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen . . . . . (z. B. Repellentien)." cc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,z. B." durch das Wort ,,insbesondere" ersetzt. c) Nach der Angabe ,,*) Angabe der Tierart." wird folgende Fußnote angefügt: ,,**) Zutreffendes ankreuzen." Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Artikel 2 Abs. 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60)" durch die Wörter ,,Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)" ersetzt. 1a. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" durch die Wörter ,,Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Absatz 3 Unterabsatz 3" werden durch die Wörter ,,Absatz 2 Unterabsatz 2" ersetzt. bb) Nach der Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" werden die Wörter ,,der Kom- mission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46) geändert worden ist, in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 1. c) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,Anlage 1 Nummer 1" ersetzt. d) Absatz 3 wird Absatz 2. e) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 3" durch die Wörter ,,Anlage 1 Nummer 2" ersetzt. f) Absatz 4 wird aufgehoben. g) Absatz 5 wird Absatz 3. h) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Anlage 1 Nummer 5" durch die Wörter ,,Anlage 1 Nummer 3" ersetzt. i) Absatz 6 wird Absatz 4. j) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 5" durch die Wörter ,,Anlage 1 Nummer 4" ersetzt. k) Absatz 7 wird Absatz 5. 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. c) Nummer 4 wird gestrichen. 448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 d) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 3 und 4. Artikel 4 Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Verordnung, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung § 1 Satz 1 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Am Ende der Nummer 5 wird das Wort ,,und" gestrichen. 2. Nummer 6 wird aufgehoben. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 8. März 2016 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt