Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 23 vom 17.05.2016  - Seite 1158 bis 1165 - Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen

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1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen Vom 4. Mai 2016 Auf Grund ­ des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 8 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a, g und h, Nummer 12, 20 und 21 erster Halbsatz Buchstabe b, c in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz Buchstabe a bis f des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert, Nummer 11 Buchstabe g und h durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) angefügt, Nummer 20 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert sowie Nummer 21 durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) angefügt worden ist, und ­ des § 11 Satz 1 Nummer 3, 8 Buchstabe a, Nummer 10 und 13 erster Halbsatz Buchstabe b, c in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz Buchstabe a bis f des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst, § 11 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81) geändert und § 11 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung ­ EnSTransV) Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (Energiesteuer- und StromsteuerTransparenzverordnung ­ EnSTransV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 § 2 Zweck und Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten § § § § § 3 4 5 6 7 Grundsätze Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen Erklärungspflicht für Steuerentlastungen Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht Elektronische Datenübermittlung Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Regelungen § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich Datenübermittlung an die Kommission Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten Errichtung einer Datenbank Datenschutzrechtliche Verantwortung Einsichtnahme Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 15 Geltungszeitraum und Übergangsregelung Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1159 Abschnitt 1 Allgemeines §1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten von Bedeutung sind. Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21 des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen. Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere 1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65); 2. die Mitteilung der Kommission ­ Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 ­ 2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1); 3. die Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014 ­ 2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30); 4. die Mitteilung der Kommission ­ Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) sowie 5. die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 ­ 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1). (2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, die 1. staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) darstellen und 2. bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind. §2 Begriffsbestimmungen (1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Steuerbefreiungen, 2. die Steuerermäßigungen oder 3. die Steuerentlastungen, die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Bei- hilfen im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags darstellen. Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de. (2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt. (3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die 1. eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 enthält und 2. in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist. (4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung. Abschnitt 2 Ve r ö ff e n t l i c h u n g s - , I n f o r m a t i o n s - u n d Tr a n s p a r e n z p f l i c h t e n §3 Grundsätze (1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten. (2) Abzugeben ist 1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde; 2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde. (3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. (4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht: 1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7, 2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie 3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt sind. (5) Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist, mehr als 500 000 Euro beträgt. Die Veröffentlichung erfolgt in Aufkommensschritten von 500 000 bis 1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1 000 000 Euro, von 1 000 001 bis 2 000 000 Euro, von 2 000 001 bis 5 000 000 Euro, von 5 000 001 bis 10 000 000 Euro, von 10 000 001 bis 30 000 000 Euro sowie von 30 000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. §4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen (1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben. (2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstatbestand die folgenden Angaben zu machen: 1. der Name des Begünstigten, 2. die Anschrift des Begünstigten, 3. der Identifikator des Begünstigten, 4. die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entnommenen Stroms, 5. die Höhe der daraus resultierenden Steuerbegünstigung in Euro, 6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes und 7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt. (3) Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 gilt § 39 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und § 8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes entsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Begünstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß anwenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Absatz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind. (5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 aus 1. der Differenz zwischen den Steuersätzen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes und den Steuersätzen nach § 2 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes einerseits sowie der Menge der verwendeten Energieerzeugnisse andererseits oder 2. der Differenz zwischen dem Steuersatz nach § 3 des Stromsteuergesetzes und den Steuersätzen nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3 des Stromsteuergesetzes einerseits sowie der Menge des entnommenen Stroms andererseits. (6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energieerzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in Anlagen im Sinne des § 3 des Energiesteuergesetzes dienen, die während des gesamten von der Anzeige erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren. §5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen (1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist einmal jährlich abzugeben. (2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstatbestand die folgenden Angaben zu machen: 1. der Name des Begünstigten, 2. die Anschrift des Begünstigten, 3. der Identifikator des Begünstigten, 4. die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms, 5. die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung in Euro, 6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes und 7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind. §6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht (1) Verpflichtete nach § 4 oder § 5 können sich auf Antrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung und kann für jede Steuerbegünstigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 gesondert beantragt werden. Eine Befreiung wird gewährt, sofern die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 5 oder die ausgezahlte Steuerentlastung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5, bezogen auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von 150 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat. (2) Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des nach § 4 oder nach § 5 maßgeblichen Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen: 1. im Fall einer Steuerbegünstigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 die Angaben nach § 4 Absatz 2 und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1161 2. im Fall einer Steuerentlastung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7. Soweit im Antrag endgültige Angaben zu § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 für das vorhergehende Kalenderjahr nicht möglich sind, können diese Angaben durch Angaben zum vierten vorhergehenden Kalenderjahr ersetzt werden. Das zuständige Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen zur Begründung eines Antrags verlangen. (3) Der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 gilt ab Zugang als vorläufig bewilligt. Der Antrag gilt als endgültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung 1. keine Einwände gegen den Antrag erhebt und 2. keine weiteren Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 anfordert. In Zweifelsfällen ist der Zugang des Antrags durch den Begünstigten nachzuweisen. (4) Wird ein Antrag auf Befreiung nicht endgültig nach Absatz 3 bewilligt oder lehnt das zuständige Hauptzollamt den Antrag auf Befreiung ab, haben Begünstigte innerhalb eines Monats, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober, die Anzeige nach § 4 oder die Erklärung nach § 5 nachzuholen. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt eine Befreiung lediglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 3 überschritten wird. Das Überschreiten der Wertgrenze ist dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden. Den Anzeige- oder Erklärungspflichten ist entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung nachzukommen. (6) Eine Befreiung nach Absatz 1 erlischt von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Rechtsakt der Kommission im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, in dem die Wertgrenze für die Veröffentlichung nach § 3 Absatz 5 Satz 1 abgesenkt wird. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Rechtsakts der Kommission nach Satz 1 im Bundesanzeiger. §7 Elektronische Datenübermittlung (1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 und Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Beginn des Verfahrens nach Satz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (2) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1 Satz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für einen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. Die Verfahrensanweisung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt. (4) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen. Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Regelungen §8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten und nutzen. (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten und nutzen, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen. §9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt. Diese Stelle ist das Bundesministerium der Finanzen. Es kann die Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de zu veröffentlichen. (2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bundesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundesstatistikgesetz zulässig ist. (3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und anonymisierte Daten nur dann an andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statistischen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen. § 10 Datenübermittlung an die Kommission Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de zu veröffentlichen. 1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 § 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten (1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert. (3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden. § 12 Errichtung einer Datenbank (1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein. (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4. (3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die Datenbank durch die Hauptzollämter oder die Generalzolldirektion. (4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend. § 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung (1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion. (2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktua- lität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. Die jeweils verantwortliche Stelle, die die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3. (3) Datenschutzrechtliche Auskünfte, insbesondere nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, erteilt die Generalzolldirektion im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 verantwortlichen Stelle. § 14 Einsichtnahme Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt. Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 15 Geltungszeitraum und Übergangsregelung (1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli 2016. (2) Abweichend von 1. § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene Strommenge anzuzeigen. Dies gilt für die Höhe der Steuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend; 2. § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die Art und die Menge der ab dem 1. Juli 2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. Dies gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1163 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. die Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes; 2. die Steuerermäßigungen nach a) § 3 des Energiesteuergesetzes, b) § 3a des Energiesteuergesetzes, c) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und d) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes; 3. die Steuerentlastungen nach a) § 50 des Energiesteuergesetzes, b) § 53a des Energiesteuergesetzes, c) § 53b des Energiesteuergesetzes, d) § 54 des Energiesteuergesetzes, e) § 55 des Energiesteuergesetzes, f) § 56 des Energiesteuergesetzes, g) § 57 des Energiesteuergesetzes, h) § 9b des Stromsteuergesetzes, i) § 10 des Stromsteuergesetzes und j) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung. 1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 104 und die Angabe zu § 105 aufgehoben. 2. In § 1 Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter ,,die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist" ersetzt. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle. (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen." 4. In § 41 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs" gestrichen. 5. In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vermischung" die Wörter ,,erfolgt zu den in § 25 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder" eingefügt. 6. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt." 7. § 99a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zu- grunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen." 8. § 99d Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen. (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern 1. sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der StromsteuerDurchführungsverordnung bestimmt und 2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen." 9. Die Zwischenüberschrift vor § 105 wird aufgehoben. 10. § 105 wird aufgehoben. 11. In § 111 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe ,,auch in Verbindung mit § 22," die Angabe ,,§ 23 Absatz 3 Satz 1," eingefügt. Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1165 ,,(2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich 1. an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien, 2. zur Nutzung durch oder unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge, ausgenommen zu Zwecken des § 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, oder 3. an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden, als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Die §§ 9a bis 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben davon unberührt." 2. § 12b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fernsteuerbar sind, und". b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wird der erzeugte Strom zunächst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, wenn die Leistung an den Netzbetreiber ausschließlich erfolgt, um einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), in der jeweils geltenden Fassung zu erhalten." Berlin, den 4. Mai 2016 c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Der räumliche Zusammenhang umfasst Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit." 3. § 17b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwecke entnommen, wenn 1. der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird und dieses Unternehmen damit nur zeitweise dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann, 2. solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und 3. der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist." b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7. 4. In § 17c Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 17b Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 17b Absatz 5" ersetzt. 5. § 19 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entsprechend." 6. In § 20 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 18 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 19 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nummer 6 bis 8 am 1. Januar 2017 in Kraft. Der Bundesminister der Finanzen Schäuble