Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 29 vom 29.06.2016  - Seite 1463 bis 1467 - Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1463 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 17. Juni 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet ­ auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f, g, n, s und Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, und ­ auf Grund des § 2 Nummer 1 Buchstabe e des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst: ,,§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle". 2. § 34 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen a) Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Kraftomnibusse ­ und Anhänger jeweils b) Kraftomnibusse 3. § 35a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle". b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt: ,,(4a) Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben. Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist wahlweise anstelle des Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:1999 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen angewendet werden. (4b) Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau oder die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten Änderung." c) In Absatz 13 werden die Wörter ,,ihres Verwendungszwecks" durch die Wörter ,,ihrem Verwendungszweck" ersetzt. 18,00 t 19,50 t;". 1464 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 In § 69a Absatz 3 Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Rückhaltesysteme," die Wörter ,,des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und Sicherheitsgurte," eingefügt. In § 72 Absatz 2 Nummer 1b wird folgender Satz angefügt: ,,§ 35a Absatz 4a in Verbindung mit Absatz 4b ist ab dem 1. September 2016 für alle Personenkraftwagen anzuwenden, bei denen ein Einbau, Umbau oder eine Nachrüstung mit Rollstuhlstellplätzen, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen erfolgt." 5. 5a. In Anlage VIIIb Nummer 2.1b wird nach dem Wort ,,ist" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: ,,die Anerkennungsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Verkehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden; soweit eine Überwachungsorganisation von diesen abweichenden Anforderungen Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden sowie der sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforderungen durch eine Bescheinigung,". 6. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) In der ersten Spalte wird in der den § 32d Absatz 4 betreffenden Zeile die Angabe ,,§ 32d Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 32b Absatz 4" ersetzt. b) Nach der den § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt: Zur Vorschrift des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden: ,,§ 35a Absatz 4a Anhang XI Anlage 3 der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3)." Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme". b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,sein" die Wörter ,,; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme" eingefügt. 2. In § 49 Absatz 1 Nummer 20a werden nach dem Wort ,,Sicherheitsgurten" ein Komma und die Wörter ,,RollstuhlRückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen" eingefügt. Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 100 wird folgende Nummer 100.1 eingefügt: Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand StVO ,,100.1 Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt § 21a Absatz 1 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 20a 30 ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1465 2. Nach Nummer 203.3 werden folgende Nummern 203a bis 203f eingefügt: Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand StVZO ,,R o l l s t u h l p l ä t z e u n d R ü c k h a l t e s y s t e m e 203a Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, § 35a Absatz 4a Satz 1 § 31 Absatz 2 in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet § 69a Absatz 5 Nummer 3 oder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war § 35a Absatz 4a Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 7 35 203b 35 203c Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 31 Absatz 2, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet § 69a Absatz 5 Nummer 3 oder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen RollstuhlRückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der vom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen Weise während der Fahrt betrieben wurde § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 203d 30 203e § 35a Absatz 4a Satz 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7 30 203f § 35a Absatz 4a Satz 4 § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3 30 ". Artikel 4 Änderung der Fahrpersonalverordnung Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 475 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig". bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Abs. 1 erster Halbsatz" durch die Angabe ,,Absatz 1" und die Wörter ,,ein Kontrollgerät" durch die Wörter ,,einen Fahrtenschreiber" ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes nicht sorgt,". dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. entgegen Artikel 32 Absatz 4 das Fahrzeug mit mehr als nur einem einzigen Fahrtenschreiber ausrüstet,". 1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 ee) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1" ersetzt. ff) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2" und die Wörter ,,das eingebaute Kontrollgerät" durch die Wörter ,,den eingebauten Fahrtenschreiber" ersetzt. gg) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2" durch die Wörter ,,Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3" ersetzt. hh) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Satz 1 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,". ii) jj) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Artikel 14 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter ,,Artikel 33 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. In Nummer 7 werden die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1" durch die Wörter ,,Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1" und die Angabe ,,Unterabs. 2" durch die Angabe ,,Unterabsatz 2" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig". bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz" durch die Wörter ,,Artikel 3 Absatz 1" und die Wörter ,,ein Kontrollgerät" durch die Wörter ,,einen Fahrtenschreiber" ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes nicht sorgt,". dd) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2" durch die Wörter ,,Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3" ersetzt. ee) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 12 eingefügt: ,,4. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt, 5. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt, 6. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte verwendet, 7. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt, 8. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richtigen Steckplatz eingeschoben ist, 9. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der dort genannten Zeit übereinstimmt, 10. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht richtig oder nicht zu Beginn der dort genannten Zeiten betätigt, 11. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 12. entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingibt,". ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 1a, und die Wörter ,,Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3" werden durch die Wörter ,,Artikel 27 Absatz 2" ersetzt. gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 13, und es werden die Angabe ,,Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5" durch die Wörter ,,Artikel 35 Absatz 2" ersetzt und nach dem Wort ,,einträgt" die Wörter ,,oder eine Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt" eingefügt. hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14, und es werden die Wörter ,,Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b" durch die Wörter ,,Artikel 36 Absatz 1 oder 2" und das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. ii) jj) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15, und es werden die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1" durch die Wörter ,,Artikel 37 Absatz 2" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben. kk) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 1b, und es werden die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3" durch die Wörter ,,Artikel 29 Absatz 5" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1467 d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Einbaubetriebsinhaber, Werkstattinhaber oder Fahrzeughersteller vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einen Fahrtenschreiber einbaut oder repariert." e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter ,,Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt und nach den Wörtern ,,Schaublatt verfälscht," das Wort ,,verschleiert," eingefügt und die Wörter ,,des Kontrollgerätes" durch die Wörter ,,des Fahrtenschreibers" und die Wörter ,,Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht," durch die Wörter ,,Fahrtenschreiber verfälscht, verschleiert," ersetzt. f) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Nachprüfungsberichte ab der Erstellung nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt." 2. § 24a wird aufgehoben. 3. Der bisherige § 25 wird § 22. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juni 2016 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt