Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 29 vom 29.06.2016  - Seite 1480 bis 1482 - Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung

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1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung Vom 27. Juni 2016 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe b und c, Nummer 12, 15, Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 3. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann; 2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDVInfektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen." d) In Absatz 5 wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Besitzer eines Rindes" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,in schriftlicher oder elektronischer Form" durch die Wörter ,,schriftlich oder elektronisch" ersetzt. Die BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,60 Tage" durch die Wörter ,,40 Tage" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, 2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie 3. des verwendeten Impfstoffes einzutragen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort ,,Besitzer" wird durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,sechsten Lebensmonats" werden durch die Wörter ,,ersten Lebensmonats" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. cc) Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen, 2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1481 cc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,in elektronischer Form" durch das Wort ,,elektronisch" ersetzt. f) Absatz 7 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form" durch die Wörter ,,einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,in elektronischer Form geführt" durch die Wörter ,,elektronisch geführt" ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden." e) In dem neuen Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt: ,,(1) Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, dürfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rindes 1. alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum von 40 Tagen nicht aus dem Bestand verbracht werden, 2. zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach dem Abkalben aus dem Bestand verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit 1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie 2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Absatz 2 geimpft waren, b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind. Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung mit negativem Ergebnis mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode nachuntersucht worden ist. (2) Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, hat der Halter das Rind unverzüglich töten zu lassen. Abwei- chend von Satz 1 darf ein persistent BVDV-infiziertes Rind innerhalb von sieben Tagen nach der Feststellung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden. Absatz 1 bleibt unberührt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm wird in Satz 2 das Wort ,,Besitzer" durch das Wort ,,Tierhalter" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," gestrichen. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Satz 1, Absatz 4 oder 5" durch die Wörter ,,Satz 1 oder Absatz 5" ersetzt. c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt: ,,4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt, 5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,". d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 6 bis 8. e) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,". f) In der neuen Nummer 7 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. g) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe ,,Absatz 6" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt und die Wörter ,,aufbewahrt oder" durch das Wort ,,aufbewahrt." ersetzt. h) Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben. 7. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Übergangsvorschriften (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten Lebensmonat vollendet haben und noch nicht auf BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Oktober 2016 mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen sind. (2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiterhin als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im Sinne dieser Verordnung, soweit nicht bei einem Rind des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infektion nachgewiesen worden ist." 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,zwölf" durch die Angabe ,,24" ersetzt. bb) In Buchstabe a werden die Wörter ,,längstens sechs Monate" durch die Wörter ,,innerhalb von 30 Tagen" ersetzt. b) In Abschnitt 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,längstens sechs Monate" durch die Wörter ,,innerhalb von 30 Tagen" ersetzt. 9. Anlage 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BVDV-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. Juni 2016 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt