Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 34 vom 14.07.2016  - Seite 1615 bis 1621 - Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1615 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung Vom 6. Juli 2016 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund ­ des § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549), sowie ­ des § 14 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, der zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und des § 131l der Wirtschaftsprüferordnung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist: §3 Berechnung der Gebühren (1) Für Leistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. (2) Kann bei der Gebührenberechnung nach Nummer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis) mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar auf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. Bei der Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen erzielt werden. (3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossenschaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Gesamthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind. §4 Gebührenermäßigung Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. §5 Laufende Verfahren Diese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. Die Gebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen, die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um 50 Prozent ermäßigt. Artikel 1 Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (AbschlussprüferaufsichtsstellenGebührenverordnung ­ APASGebV) §1 Anwendungsbereich Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Wirtschaftsprüferordnung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung. §2 Gebühren und Auslagen (1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. (2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für 1. Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und 2. Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebührenbetrag oder Satz 1. Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) ­ je Inspektion, ­ je 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250 000 Euro erzielt hat, ­ für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500 000 Euro erzielt hat, und ­ für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500 000 Euro erzielt hat. 16 000 Euro 38 Euro 20 Euro 11 Euro 2. 2.1. 2.2. 2.3. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 4. Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung erteilten Auflage In einfach gelagerten Fällen In mittelschweren Fällen In komplexen Fällen Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung In einfach gelagerten Fällen In mittelschweren Fällen In komplexen Fällen Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung Die Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. 760 Euro 1 416 Euro 5 873 Euro 1 246 Euro 2 334 Euro 11 142 Euro 4.1. 4.1.1. 4.1.2. 4.1.3. 4.2. 4.2.1. 4.2.2. 4.2.3. 4.3. 4.3.1. 4.3.2. 4.3.3. Rüge nach Nummer 1 In einfach gelagerten Fällen In mittelschweren Fällen In komplexen Fällen Geldbuße nach Nummer 2 In einfach gelagerten Fällen In mittelschweren Fällen In komplexen Fällen Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 3 In einfach gelagerten Fällen In mittelschweren Fällen In komplexen Fällen 8 000 Euro 15 000 Euro 25 000 Euro 5 000 Euro 10 000 Euro 20 000 Euro 500 Euro 1 000 Euro 2 000 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 Nummer Gegenstand 1617 Gebührenbetrag oder Satz 4.4. 4.4.1. 4.4.2. 4.4.3. 4.5. 4.5.1. 4.5.2. 4.5.3. 4.6. 4.6.1. 4.6.2. 4.6.3. 4.7. 4.7.1. 4.7.2. 4.7.3. 5. Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 In einfach gelagerten Fällen In mittelschweren Fällen In komplexen Fällen Berufsverbot nach Nummer 5 In einfach gelagerten Fällen In mittelschweren Fällen In komplexen Fällen Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 6 In einfach gelagerten Fällen In mittelschweren Fällen In komplexen Fällen Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt, nach Nummer 7 In einfach gelagerten Fällen In mittelschweren Fällen In komplexen Fällen Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenommen wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben wird. 8 000 Euro 15 000 Euro 25 000 Euro 8 000 Euro 15 000 Euro 25 000 Euro 8 000 Euro 15 000 Euro 25 000 Euro 500 Euro 1 000 Euro 2 000 Euro 1,5 6. 7. 8. 9. Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 760 Euro 760 Euro 760 Euro 2 088 Euro 1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 Artikel 2 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung". c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten; 3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie; 4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen; 5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit. (3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst: 1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre a) Kosten- und Leistungsrechnung, b) Planungs- und Kontrollinstrumente, c) Unternehmensführung und Unternehmensorganisation, d) Unternehmensfinanzierung tionsrechnung, sowie Investi- b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 24a Einsicht in Prüfungsakten". c) Die Angaben zum Dritten Teil werden durch folgende Angabe ersetzt: ,,§ 35 Einsicht in Prüfungsakten". 2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Prüfungsgebiete (1) Prüfungsgebiete sind 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, 2. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, 3. Wirtschaftsrecht und 4. Steuerrecht. (2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst: 1. Rechnungslegung a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht, b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, c) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, d) Rechnungslegung in besonderen Fällen, e) Jahresabschlussanalyse; 2. Prüfung a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen, einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung; 2. Volkswirtschaftslehre a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, b) Grundzüge der Finanzwissenschaft; die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik. (4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst: 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht; 2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht; 3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts; 4. Umwandlungsrecht; 5. Grundzüge des Insolvenzrechts; 6. Grundzüge des Europarechts. (5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst: 1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung; 2. Recht der Steuerarten, insbesondere a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, d) Umwandlungssteuerrecht; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1619 3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung (1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung, 2. Wirtschaftsrecht und 3. Steuerrecht. (2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung umfasst: 1. Rechnungslegung a) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, b) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, c) Rechnungslegung in besonderen Fällen; 2. Prüfung a) Prüfung der Rechnungslegung, soweit von der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichend: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen, c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten; 3. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen. (3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst: 1. Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse; 2. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts; 3. Umwandlungsrecht; 4. Grundzüge des Europarechts. (4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die Inhalte nach § 4 Absatz 5. (5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der Prüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit der vereidigten Buchprüfer besonders zu berücksichtigen." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Buchstabe A" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Buchstabe B" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Buchstabe C" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Buchstabe D" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbeiten 1. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 1), 2. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3), 3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4a Absatz 3), 4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4a Absatz 4). Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stunden zur Verfügung." 6. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen." 7. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend davon gilt bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Absatz 2 entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend davon besteht die mündliche Prüfung bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung aus einem kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,Prüfungen (§ 6)" durch die Wörter ,,Prüfungen nach den §§ 8a, 13 und 13b der Wirtschaftsprüferordnung" und wird die Angabe ,,Buchstabe A" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 bb) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sich die Prüfungsgebiete jeweils aus § 4a, im Fall des Satzes 2 aus § 4a Absatz 2 ergeben." 9. In § 16 Absatz 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,einzelnen" ersetzt. 10. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung bestanden, wenn die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat." 11. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe ,,Buchstabe A" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt" gestrichen. 13. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt" durch die Wörter ,,nicht bestandene Prüfungsversuche einer bis zum 31. Dezember 2009 abgelegten verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung vom 27. Dezember 2004 bleiben unberücksichtigt" ersetzt. 14. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: ,,§ 24a Einsicht in Prüfungsakten Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen." 15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person Abschlussprüfer ist;". b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Am Ende von Nummer 8 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. 16. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die Finanzverwaltung vertretende Person" ein Komma und die Wörter ,,eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt" eingefügt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 2" ersetzt. 17. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Prüfungsgebiete (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung 1. Wirtschaftsrecht a) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts, b) Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte, c) Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance, d) Umwandlungsrecht; 2. Steuerrecht I a) Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung, b) Einkommen- und Körperschaftsteuer, c) Bewertungsgesetz, d) Grundzüge des Internationalen Steuerrechts, e) Umwandlungssteuerrecht. (2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen a) rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht, b) rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts; 2. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit; 3. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete a) Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer), b) Insolvenzrecht, c) Grundzüge des Kapitalmarktrechts. Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung. (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1621 Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält." 18. In § 29 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Abs. 1 Buchstabe A" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1" und wird die Angabe ,,Abs. 1 Buchstabe B" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 19. In § 30 Absatz 7 Nummer 4 werden die Wörter ,,des Prüfungsausschusses" durch die Wörter ,,der Prüfungskommission" ersetzt. 20. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Berlin, den 6. Juli 2016 ,,(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen." 21. Der Dritte Teil wird durch folgenden § 35 ersetzt: ,,§ 35 Einsicht in Prüfungsakten Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel