Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 37 vom 29.07.2016  - Seite 1850 bis 1857 - Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften

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1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften Vom 21. Juli 2016 Auf Grund des § 31 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 8, des § 31 Absatz 1 Nummer 2 und des § 31 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierten Stelle nachzuweisen. (2) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems soll nach DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 20151 erfolgen. Erfolgt die Zertifizierung nicht nach der genannten Norm, hat der Antragsteller die Gleichwertigkeit der Zertifizierung durch eine von der akkreditierten Stelle ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. (3) Die Zertifizierung muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 18 Monate gültig sein. Das Zertifikat oder die Bestätigung ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. §5 Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch 1. eine Eigenerklärung, die besagt, dass er über die für die Erbringung mautdienstbezogener Leistungen geeignete technische Ausrüstung verfügt, und 2. für jede Interoperabilitätskomponente, die vom Antragsteller zur Erbringung der mautdienstbezogenen Leistungen eingesetzt werden soll, jeweils a) die EG-Konformitätserklärung oder b) das EG-Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11). (2) Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) zu erstellen. Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG erfüllen. 1 Artikel 1 Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen (Mautdienst-Registrierungs-Verordnung ­ MRegV) §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt 1. die Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach § 5 des Mautsystemgesetzes, 2. die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes und 3. die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 8 des Mautsystemgesetzes. §2 Unterlagen und Bescheinigungen Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen. Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. §3 Sitz oder ständige Niederlassung Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. §4 Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes EN ISO 9001:2015-11- Beuth-Verlag. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1851 (3) Die EG-Konformitätserklärungen müssen in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente. Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen. (4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 24 Monate gültig sein. §6 Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen (1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens ein Jahr Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mauterhebung oder in einem vergleichbaren bedeutsamen Bereich, 1. in dem eine große Anzahl an Transaktionen zu verarbeiten und 2. angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen Verlust der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten sowie gegen Verletzungen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften vorgesehen sind, erbracht hat. Zu einem vergleichbaren bedeutsamen Bereich sind zu zählen insbesondere Tätigkeiten von Banken, Versicherungen, Telekommunikationsbetreibern, Versorgungsunternehmen und der Betrieb umfangreicher Informations- oder Telematiksysteme. (2) Ist ein Antragsteller weniger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen, kann die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes auch erfüllt sein, wenn verbundene Unternehmen Dienstleistungen nach Absatz 1 erbracht haben. Das Gleiche gilt bei der Hinzuziehung externen Sachverstandes Dritter. (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes durch mindestens eine Eigenerklärung nachzuweisen, aus der Inhalt und Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit nach Absatz 1 hervorgehen. In den Fällen des Absatzes 2 ist in der Eigenerklärung auch darzulegen, in welcher Form und in welchen Bereichen die Erfahrung dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird. §7 Finanzielle Leistungsfähigkeit (1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt. (2) Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen. Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entspre- chender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen. (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Antragstellers zumindest die folgenden Kriterien als geprüft ausweisen: 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen, 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände, 3. Eigenkapitalquote, 4. Anschaffungskosten für die Errichtung des Systems zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen, 5. Verbindlichkeiten, 6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungsrechten oder Eigentumsvorbehalten. (4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. (5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen. §8 Risikomanagementplan (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen. (2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten: 1. Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung, 2. Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko, 3. gesamtwirtschaftlicher Abschwung, 4. zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen, 5. Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden, 6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung aller Mautgebiete in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 7. Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen, 8. Haftungspflichten gegenüber Dritten, 9. gesetzgeberische Änderungen. 1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 (3) Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. §9 Gewähr für Zuverlässigkeit (1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn 1. der Antragsteller a) sich aa) im Insolvenzverfahren, bb) in Liquidation oder cc) in einem damit vergleichbaren Verfahren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, b) die Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder c) Rückstände bei der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bestehen oder 2. eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person nach Absatz 2 als nicht zuverlässig gilt. In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2 ist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes zusätzlich von den verbundenen Unternehmen zu erfüllen. (2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch 1. einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister, 2. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, 3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der deutschen Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft, 4. den Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses oder eines Europäischen Führungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr und 5. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. (4) Die Unterlagen nach Absatz 3 dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und sind als Originaldokumente oder als amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente vorzulegen. § 10 Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen Für den Nachweis des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 entsprechend. § 11 Gebühren und Auslagen (1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. (3) Für öffentliche Leistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben, soweit bei den öffentlichen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1853 Anlage (zu § 11) Lfd. Nr. Gebührenpflichtige öffentliche Leistung Gebühr in Euro 1 2 3 4 Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von 1 400 bis 10 000 770 bis 5 840 bis zu 500 Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst- bis zu 75 Prozent der Gebühr für die bezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzu- Vornahme der öffentlichen Leistung ständigkeit der Behörde Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst- bis zu 75 Prozent der Gebühr für die bezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, Vornahme der öffentlichen Leistung jedoch vor deren Beendigung Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienst- bis zur Höhe der für die öffentliche bezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gege- Leistung vorgesehenen Gebühr ben hat Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, so- bis zur Höhe der für die öffentliche weit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Leistung vorgesehenen Gebühr Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbei- bis zu 75 Prozent der Gebühr nach tung, jedoch vor deren Beendigung Nummer 7 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 30 Prozent des streitigen Beentscheidung richtet trages 5 6 7 8 9 1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 Artikel 2 Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung ­ MautRegV) §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister und das Verfahren zur Aktualisierung und Bekanntmachung des Registers nach § 21 des Mautsystemgesetzes. §2 Datenübermittlung Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Güterverkehr die Angaben nach 1. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der a) Bezeichnung der Behörde, b) Anschrift, c) Internetadresse, 2. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und 3. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich a) Firmenbezeichnung, 3. den Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes sowie Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes. §4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters (1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit. (2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Güterverkehr Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Güterverkehr mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen. §5 b) Name des gesetzlichen Vertreters, c) Geschäftsadresse, d) Internetadresse, e) Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und f) Art der Zulassung zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes. §3 Angaben im Mautdienstregister Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu 1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben, 2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren a) Firmenbezeichnung, b) Geschäftsadresse, c) Internetadresse und Aktualisierung des Mautdienstregisters (1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben. §6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters (1) Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite. (2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Güterverkehr nach jeder Aktualisierung bekannt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1855 Artikel 3 Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung ­ MautVvfV) Abschnitt 1 A l l g e m e i n e r Te i l §5 Beisitzer Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer. Abschnitt 3 Ve r m i t t l u n g s v e r f a h r e n §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach den §§ 28 bis 30 des Mautsystemgesetzes. §2 Parteien Parteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein registrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen und eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern jeweils zuständige Behörde sein. §3 Vermittlungsgegenstand (1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig. (2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln. Abschnitt 2 O r g a n i s a t i o n d e r Ve r m i t t l u n g s s t e l l e §6 Verfahrensgrundsätze (1) Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt. (2) Die Vermittlungsstelle leitet alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die ihr im Rahmen der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens von einer Partei vorgelegt werden, der jeweils anderen Partei zu. Die Parteien sind verpflichtet, Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Vermittlungsstelle in doppelter Ausfertigung in Papierform einzureichen. (3) Die Vermittlungsstelle ist nach vorheriger Zustimmung der Parteien berechtigt, alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen des Vermittlungsverfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von einer Partei elektronisch übersandte Dokumente an die andere Partei elektronisch weiterzuleiten. (4) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. (5) Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren für bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Die Aussetzung soll nicht länger als einen Monat andauern. (6) Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt. (7) Bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn eine Partei dies beantragt. §7 §4 Vertretung des Vorsitzenden (1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorübergehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt ein von dem Privaten, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vorsitz aus. (2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, bestimmt der Private, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen neuen Vorsitzenden. Antragstellung (1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle eingeleitet. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss 1. den Vermittlungsgegenstand und die Parteien genau bezeichnen und 2. eine Sachverhaltsdarstellung enthalten. (3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den Antragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wochen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 (4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt. §8 Ablehnung eines Antrags (1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn 1. der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war, 2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde, 3. die streitgegenständliche Forderung von der anderen Partei bereits anerkannt wurde, 4. der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegenständliche Forderung verzichtet hat, 5. der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien ist oder war oder 6. das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Vermittlungsgegenstand eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt. (2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist dem Antragsteller schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. §9 Antragserwiderung (1) Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen Antrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu erwidern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. (2) Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur Vermittlung als verweigert. Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt. § 10 Durchführung des Vermittlungsverfahrens (1) Das Vermittlungsverfahren wird mit Zugang der Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens bei der Vermittlungsstelle eröffnet, es sei denn, der Antragsteller hat seinen Antrag zuvor zurückgenommen. (2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung seiner Haltung hinsichtlich des Vermittlungsgegenstandes enthalten. (3) Die Vermittlungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers nach Satz 1. Die Fristen der Sätze 1 und 2 können auf Antrag verlängert werden. In geeigneten Fällen kann die Vermittlungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen und ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage abgeben. (4) Wenn die Vermittlungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann sie insbesondere von den Parteien unter Setzung angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen. Eine Beweisaufnahme führt sie nicht durch. (5) Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 oder die Auskünfte nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, gibt die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage ab. Anstelle der Stellungnahme nach Satz 1 kann die Vermittlungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nummer 2 bis 4 beendet ist. § 11 Erörterungstermine (1) Beschließt die Vermittlungsstelle die Durchführung eines Erörterungstermins, setzt sie die Parteien hierüber sowie über Zeit und Ort des Erörterungstermins mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich in Kenntnis. Der Erörterungstermin unterbleibt, wenn eine der Parteien seiner Durchführung mindestens eine Woche vor dem Termin gegenüber der Vermittlungsstelle schriftlich widerspricht. (2) Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Sie werden in den Räumen der Vermittlungsstelle durchgeführt, sofern der Vorsitzende mit Zustimmung der Parteien nicht einen anderen Ort bestimmt. (3) Der Vorsitzende leitet den Erörterungstermin nach freiem Ermessen. Es soll ein Vermittlungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt. (4) Jede der Parteien kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die Vermittlungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin. (5) Die Parteien sind verpflichtet, zu dem Erörterungstermin zu erscheinen. Sie können an ihrer Stelle einen Vertreter entsenden. Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien nicht zu dem Erörterungstermin, gilt dies im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme und im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung. § 12 Pflichten der Parteien Die Parteien zeigen der Vermittlungsstelle unverzüglich den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungsverfahren an. § 13 Form und Fristen (1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt. (2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016 1857 § 14 Stellungnahme (1) Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit schriftlich Stellung. Die Stellungnahme ist kurz und verständlich zu begründen. Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann. (2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht verbindlich. § 15 Vertraulichkeit (1) Die Mitglieder des Spruchkörpers, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die Parteien und die zu den Verfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten oder Dritten sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren. Sie bewahren erhaltene Informationen für andere unzugänglich auf und löschen diese, sobald sie nicht mehr für das Vermittlungsverfahren benötigt werden. Dies gilt insbesondere für alle im Vermittlungsverfahren von einer Partei geäußerten Einigungsvorschläge und deren Ablehnung, Ansichten, Zugeständnisse, sowie für die von der Vermittlungsstelle geäußerten Vorschläge und Ansichten, sofern diese schriftlich niedergelegt worden sind. Die Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die allgemein oder der anderen Partei oder den anderen Beteiligten bekannt oder sonst zugänglich sind oder waren. (2) Soweit eine Partei oder Person aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse verpflichtet ist, Dritte über Angelegenheiten des Verfahrens zu informieren, hat die Partei oder Person dies unverzüglich der Vermittlungsstelle offen zu legen. (3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit in nicht personenbezogener Form aus. § 16 Beendigung des Verfahrens Das Verfahren ist beendet, wenn 1. der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat, 2. sich die Parteien geeinigt haben, 3. der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder 4. der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat. § 17 Hinzuziehung Dritter Die Vermittlungsstelle kann mit Zustimmung beider Parteien Sachverständige hinzuziehen und Gutachten einholen. § 18 Wiederaufnahme des Verfahrens Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen. Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 19 Kosten (1) Die Parteien tragen die ihnen entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eine anwaltliche Vertretung und Sachverständige sowie für den von ihnen benannten Beisitzer. Beauftragen die Parteien einvernehmlich einen Sachverständigen, tragen sie die daraus entstehenden Kosten zu gleichen Teilen. (2) Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. § 20 Rechtsweg Die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens berührt nicht das Recht der Parteien, den Rechtsweg zu beschreiten. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Juli 2016 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt