Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 39 vom 05.08.2016  - Seite 1950 bis 1952 - Verordnung zum Integrationsgesetz

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1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 Verordnung zum Integrationsgesetz Vom 31. Juli 2016 Es verordnen auf Grund ­ des § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; ­ des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung Artikel 4 Änderung der Integrationskursverordnung Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen. bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,zwei Jahre" durch die Wörter ,,ein Jahr" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist." § 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,aufnehmen" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. 2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. 3. Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der Anlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit ausüben." Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung § 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Zustimmung darf nicht für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden." 2. Absatz 5 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 6. November 2014 (BGBl. I S. 1683) wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1951 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf Teilnahme." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,drei Monate" durch die Wörter ,,sechs Wochen" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Teilnehmer" die Wörter ,,und das Bundesamt" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt. ,,Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen." c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter ,,drei Monate" durch die Wörter ,,sechs Wochen" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter ,,, die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ,,, den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ,,, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt. c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt: ,,(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit dies für wissenschaftliche Forschungsvorhaben nach § 75 Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist. Die Daten dürfen in personalisierter Form verwendet werden, soweit 1. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 2. schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Bei der Abwägung nach Satz 2 Nummer 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, wenn der Forschungszweck unter Verwendung pseudonymisierter Daten erreicht werden kann und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt. (8) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu dem in Absatz 7 genannten Zweck hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes zu erfolgen." 6. In § 9 Absatz 6 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 3" ersetzt. 7. In § 12 Satz 1 wird die Angabe ,,60" durch die Angabe ,,100" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,25" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ,,, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ,,, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt. 9. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 5" ersetzt. 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 10. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen." Artikel 5 Weitere Änderung der Integrationskursverordnung oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b sowie Artikel 5 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (4) Artikel 2 tritt am 6. August 2019 in Kraft. In § 8 Absatz 1 Satz 2 der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter ,,, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende Berlin, den 31. Juli 2016 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière