Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 44 vom 16.09.2016  - Seite 2138 bis 2138 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst

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2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Vom 31. August 2016 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst § 9 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626) wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Arbeitsaufträge nach vorgegebenen betrieblichen Situationen Arbeitsaufträge im Fahrdienstleiterstellwerk oder mittels Simulation in höchstens 60 Minuten durchführen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie 1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter betrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und bewerten, 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, 3. Rangier- und Zugfahrten durchführen, 4. fahrdienstliche Unterlagen führen können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen, dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen können. Bei der Aufgabenstellung ist die Stellwerkstechnik zu berücksichtigen, an der der jeweilige Prüfling ausgebildet wurde." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. August 2016 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig