Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 46 vom 30.09.2016  - Seite 2192 bis 2193 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – HmbNSGBefV)

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2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung ­ HmbNSGBefV) Vom 27. September 2016 Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: §1 Befahrensregelung für das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand (1) Auf der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des Naturschutzgebietes ,,Mühlenberger Loch/Neßsand" nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Lageplans ist es untersagt, 1. die Wasserflächen mit Wasserski, Jetski, Paraglidern, Surfbrettern, Kite-Surfbrettern oder per stand up paddling zu befahren, 2. die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este mit durch Maschinenkraft angetriebenen Wasserfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als acht Knoten zu befahren, 3. die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este vom 1. September bis zum 31. März in der Zeit von drei Stunden vor bis eine Stunde nach Tideniedrigwasser zu befahren, 4. die im Lageplan (Anlage) als gesperrte Wasserflächen gekennzeichneten Bereiche des östlichen Mühlenberger Lochs und der Bucht Schweinesand mit Wasserfahrzeugen zu befahren, 5. Wasserfahrzeuge trockenfallen zu lassen. (2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und von Segelregatten. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und soweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand auf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neßsand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwasser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe begrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten. §2 Ausnahmen und Befreiungen (1) Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes. (2) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 Absatz 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Befreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befreiungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben. (3) Von den Verboten des § 1 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist. §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder 2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trockenfallen lässt. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. September 2016 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur A. Dobrindt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2193 Anlage (zu § 1 Absatz 1)