Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 50 vom 27.10.2016  - Seite 2390 bis 2392 - Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

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2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 16. Oktober 2016 Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbestandteile ,,Unternehmensstrategie", ,,Unternehmensführung", ,,Personalmanagement" und ,,Innovationsmanagement" wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote zu bilden ist." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4, 2. die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben, 3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2." 4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung oder". bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Nummer 2 und 3" durch die Wörter ,,Nummer 3 und 4" ersetzt. 2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen." Änderung der Industriemeister-SüßwarenFortbildungsprüfungsverordnung In § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar 2016 (BGBl. I S. 110) wird das Wort ,,erfolgreiche" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 2391 Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927) wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt: ,,(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen: ,,Kernprozesse der beruflichen Bildung" mit 30 Prozent, ,,Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" ,,Spezielle berufspädagogische Funktionen" mit 30 Prozent, mit 40 Prozent. Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen: ,,Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" mit 30 Prozent, ,,Führung und Management im Unternehmen" ,,Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" mit 30 Prozent, mit 40 Prozent. Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden. (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 1 bis 4, 2. die Gesamtnote nach Absatz 6, 3. die Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben." 2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. Artikel 5 Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden. (6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4, 2. die Gesamtnote nach Absatz 5, 3. die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben." 2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt: ,,(6) ,,Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen: ,,Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" mit 30 Prozent, ,,Management und Führung" ,,Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" mit 30 Prozent, mit 40 Prozent. Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt: ,,(6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden. (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug- 2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 (3,80 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. 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Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2539) wird aufgehoben. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 tritt am 1. September 2017 in Kraft. Bonn, den 16. Oktober 2016 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka