Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 51 vom 31.10.2016  - Seite 2403 bis 2445 - Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2403 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung Vom 25. Oktober 2016 Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die 1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und 2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden." b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,Einzelfällen" durch das Wort ,,Ausnahmefällen" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,ist der" das Wort ,,abstrakt" eingefügt. 6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort ,,begründeten" gestrichen. 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt: ,,§ 15 Implantologische Leistungen (1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusam- Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 15 Implantologische Leistungen § 15a Kieferorthopädische Leistungen § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen". b) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern § 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit". c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe § 45a Organspende und andere Spenden § 45b Klinisches Krebsregister". d) Folgende Angabe wird angefügt: ,,Anlage 15 Heilbäder- und Kur(zu § 35 Absatz 1 Nummer 4) orteverzeichnis". 2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, 2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 menhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in a) Tumoroperationen, b) Entzündungen des Kiefers, c) Operationen infolge großer Zysten, d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder f) Unfällen, 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, 3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, 4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder 5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente. (2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. (3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig. § 15a Kieferorthopädische Leistungen (1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn 1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder 2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig. (2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass 1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, 2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist, 3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion, und 4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde. (3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind. (4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. (5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde. (6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei 1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, 2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, 3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2405 4. Frühbehandlung a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist, c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung, d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe, e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern, 5. früher Behandlung a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien, b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe, d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig. § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (1) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt: 1. Kiefer- und Muskelerkrankungen, 2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung, 3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, 4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder 5. umfangreiche Gebisssanierungen. Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. (2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen." 8. Nach § 18a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig." 9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wörter ,,besonderen Fällen" durch das Wort ,,Ausnahmefällen" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,besonderen Fällen" durch das Wort ,,Ausnahmefällen" ersetzt und die Angabe ,,Nummer 3 und 4" gestrichen. 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem Wort ,,Regelfall" wird das Wort ,,im" eingefügt. bb) Die Wörter ,,besonderen Fällen" werden durch das Wort ,,Ausnahmefällen" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,besonderen Fällen" durch das Wort ,,Ausnahmefällen" ersetzt. 11. In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist," eingefügt. 12. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter ,,auch, wenn das Arzneimittel auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft werden musste," angefügt. bb) Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt: ,,d) sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder e) werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,". 2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt: ,,4. traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels: a) zur Stärkung oder Kräftigung, b) zur Besserung des Befindens, c) zur Unterstützung der Organfunktion, d) zur Vorbeugung, e) als mild wirkendes Arzneimittel, 5. traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,". c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt. d) Folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7. gesondert ausgewiesene Versandkosten." 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig." c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe ,,§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 14. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort ,,hat" die Wörter ,,bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro" eingefügt. 15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26 bis 27 ersetzt: ,,§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für 1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung), 3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes), 4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes), und 5. Wahlleistungen in Form a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung, b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22. § 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung (1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig: 1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des Betrages wird die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Verweildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges, 2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt: a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro, b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2407 c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro, d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro, 3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich, 4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, 5. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes). (2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig. (3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die 1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und 2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind. (4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. (5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden. § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege 1. nicht länger als vier Wochen dauert, 2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und 3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird. Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder der Arzt für geeignet erklärt. (2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst 1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, 2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, 3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und 4. ambulante Palliativversorgung. Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (3) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden. (4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig: 1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und 2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte. (5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 1. bei schwerer Krankheit oder 2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, 2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist." 16. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn 1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist, 2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und 3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. (2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig 1. bei schwerer Krankheit oder 2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig." 17. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,besonderen" gestrichen. bb) In Nummer 7 wird das Wort ,,begründeten" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei 1. beihilfeberechtigten oder gungsfähigen Personen berücksichti- a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aa) ,,aG", bb) ,,BI", cc) ,,H", oder b) der Pflegestufe II oder III oder 2. notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Behandlungsort" werden die Wörter ,,einschließlich der Kosten für die Rückfahrt" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,begründeten" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt." 18. § 33 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht." 19. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Rehabilitationsmaßnahmen" die Wörter ,,in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht," eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2409 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Entwöhnungen" die Wörter ,,in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht," eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Art" das Komma gestrichen, das Wort ,,und" eingefügt und werden nach dem Wort ,,Dauer" die Wörter ,,und Inhalt" gestrichen. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,begründeten" gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,§ 26 Absatz 1 Nummer 3" werden durch die Wörter ,,§ 26 Nummer 5" ersetzt. bb) Nach der Angabe ,,§ 31 Absatz 2" werden die Wörter ,,Nummer 6 und 7," eingefügt und das Wort ,,sowie" gestrichen. e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche Begrenzung beihilfefähig." 20. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,anerkannten" die Wörter ,,Heilbad oder" eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig: 1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, 2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist, 3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen, 4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht, 5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, b) für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich, c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und e) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise). Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig." 21. § 36 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass 1. die Rehabilitationsmaßnahme notwendig ist, medizinisch 2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen und 2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann. Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt. 22. § 38 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Hälfte der bisher gewährten Pauschalbeihilfe wird fortgewährt 1. während einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und 2. während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr." b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Höhe während 1. einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für bis zu sechs Wochen und 2. einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 bis zu acht Wochen." c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 23. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Hat die beihilfeberechtigte Person im Kalenderjahr vor Antragstellung keine Einnahmen nach Satz 1 erzielt, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt." 24. In § 41 Absatz 3 wird das Wort ,,zugelassene" durch das Wort ,,benannte" ersetzt. 25. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Entbindungspfleger" die Wörter ,,im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung" angefügt. 26. § 43 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 27. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter ,,§ 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 28. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe (1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe. (2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn 1. in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und 2. im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann." 29. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b eingefügt: ,,§ 45a Organspende und andere Spenden (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes verein- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2411 bart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt: 1. für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs, 2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser, 3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten, 4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin, 5. für die Flugtransportkosten, 6. für den Einsatz des Organ Care Systems je transplantiertem Herz. (2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. (3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig. § 45b Klinisches Krebsregister (1) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für 1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie 2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister. (2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben." 30. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bemessungssatz" die Wörter ,,für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch." b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,besonderen" gestrichen. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39." d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort" gestrichen. 31. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen." b) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben. 32. In § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe ,,§ 35 Absatz 1" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 33. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort ,,anonymisieren" durch das Wort ,,pseudonymisieren" ersetzt. b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend." 2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 34. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte." 35. § 55 wird wie folgt gefasst: ,,§ 55 Geheimhaltungspflicht Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten." 36. In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 7" durch die Angabe ,,Absatz 6" ersetzt. 37. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 15.1 wird folgende Nummer 16.1 eingefügt: ,,16.1 photodynamische Therapie in der Parodontologie". b) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.3 werden die Nummern 16.2 bis 16.4. 38. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,besonderen" gestrichen und wird die Angabe ,,§ 20" durch die Angabe ,,§ 19" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,medizinisch besonders begründeten Einzelfällen" durch das Wort ,,Ausnahmefällen" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 20 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 18a Absatz 1 und 2" ersetzt. b) Der folgende Abschnitt 5 wird angefügt: ,,Abschnitt 5 Eye-MovementDesensitization-and-Reprocessing-Behandlung 1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-ReprocessingBehandlung erworben haben. 2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-ReprocessingBehandlung erworben haben. 3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person a) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen EyeMovement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-andReprocessing-Behandlung durchgeführt haben. Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein." 39. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 40. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Zeile zum Wirkstoff A 08 AA 13 Phenylpropanolamin werden in der rechten Spalte Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken die Wörter ,,Antiadipositum Riemser" gestrichen. bb) Die Zeile zum Wirkstoff A 08 AX 01 Rimonabant wird durch die folgenden Zeilen ersetzt: Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken ,,A 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon Mysimba A 08 AA 63 Phenylpropa- Antiadipositum nolamin, Kombinationen Riemser A 08 AX 01 Rimonabant A 10 BX 07 Liraglutid Saxenda". b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 01 Alprostadil (außer als Diagnostikum) werden in der rechten Spalte nach dem Wort ,,VIRIDAL" die Wörter ,,Vitaros HEXAL" angefügt. bb) Nach der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 10 Avanafil wird folgende Zeile eingefügt: Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken ,,N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain Fortacin". c) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert: aa) In der Zeile zum Wirkstoff D 11 AX 01 Minoxidil werden in der rechten Spalte nach dem Wort ,,REGAINE" die Wörter ,,Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma" angefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2413 bb) In der Zeile zum Wirkstoff Alfatradiol wird in der rechten Spalte das Wort ,,alpha" gestrichen. 41. Der Anlage 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Erkrankungen sind Aufwendungen für anthroposophische und homöopathische Arzneimittel dann beihilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist." 42. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.03.1 wird folgende Nummer 1.03.2 eingefügt: ,,1.03.2 Capecitabin: men". orale Darreichungsfor- Fesoterodin Fesoterodin fumarat Propiverin Propiverin hydrochlorid Solifenacin Solifenacin succinat Tolterodin Tolterodin (R,R)-tartrat Trospiumchlorid". 43. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort ,,begründeten" gestrichen. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren." c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10. d) In der neuen Nummer 5 wird Satz 2 gestrichen. e) In der neuen Nummer 7 Satz 3 Buchstabe a wird das Wort ,,Einzelfällen" durch das Wort ,,Ausnahmefällen" ersetzt. f) In der neuen Nummer 10 wird das Wort ,,begründeten" gestrichen. 44. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt: ,,1.3 Adaptionshilfen". bb) Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.20 werden die Nummern 1.4 bis 1.21. cc) Nach Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2 eingefügt: ,,3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör". dd) Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.3 und 3.4. ee) In Nummer 8.8 werden nach dem Wort ,,[IdO-Geräte]" das Komma und die Wörter ,,schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem" gestrichen. ff) Nach Nummer 17.1 wird folgende Nummer 18.1 angefügt: ,,18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige". gg) Die bisherigen Nummern 18.1 bis 18.5 werden die Nummern 18.2 bis 18.6. b) In Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,begründeten Einzelfällen" durch das Wort ,,Ausnahmefällen" ersetzt. 45. Anlage 12 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6.1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 1.03.2 bis 1.03.33 werden die Nummern 1.03.3 bis 1.03.34. c) In der neuen Nummer 1.03.28 werden die Wörter ,,Nasenspray, Nasentropfen, Spray" durch die Wörter ,,nasale Darreichungsformen" ersetzt. d) In der neuen Nummer 1.03.29 werden die Wörter ,,Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)" durch die Wörter ,,Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen" ersetzt. e) Nach Nummer 1.13.6 wird folgende Nummer 1.13.7 eingefügt: ,,1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen". f) Die bisherigen Nummern 1.13.7 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.8 bis 1.13.34. ,,1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen". h) Nach Nummer 1.18.1 werden folgende Nummern 1.18.2 und 1.18.3 eingefügt: ,,1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen 1.18.3 i) j) Rivastigmin: transdermale chungsformen". Darrei- g) Nummer 1.17.1 wird wie folgt gefasst: Die bisherige Nummer 1.18.2 wird die Nummer 1.18.4. In den Nummern 2.04.1 und 2.04.2 wird jeweils das Wort ,,Simethicon" durch das Wort ,,Simeticon" ersetzt. k) In Nummer 2.08.3 wird das Wort ,,unitdose" durch das Wort ,,single dose" ersetzt. l) In Nummer 2.16.8 wird vor der Zeile ,,Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze" das Wort ,,Dexlansoprazol" eingefügt. m) In Nummer 3.08.9 wird vor dem Wort ,,Antihistaminika" das Wort ,,weitere" eingefügt. n) Folgende Nummer 3.21.1 wird angefügt: ,,3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Darifenacin Darifenacin hydrobromid 2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 b) Die Nummern 6.2 und 6.3 werden die Nummern 6.1 und 6.2. c) Nummer 21.3 wird aufgehoben. d) Nummer 21.4 wird Nummer 21.3. 46. Anlage 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,5 900 Euro" durch die Angabe ,,4 500 Euro" und die Angabe ,,360 Euro" durch die Angabe ,,250 Euro" ersetzt. b) In Nummer 4 werden in der Zeile nach Hannover die Wörter ,,Institut für Zell- und Molekularpathologie" durch die Wörter ,,Institut für Humangenetik" ersetzt. 47. Anlage 15 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung wird angefügt. Artikel 2 Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38 bis 39b ersetzt: ,,§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen 1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b. § 38a Häusliche Pflege (1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Aufwendungen für Leistungen 1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder 2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. (3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte. (4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Pauschalbeihilfe wird fortgewährt 1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 38 § 38a Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen Häusliche Pflege § 38b Kombinationsleistungen § 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 38d Teilstationäre Pflege § 38e § 38f § 38g § 38h Kurzzeitpflege Ambulant betreute Wohngruppen Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson". b) Nach der Angabe zu § 39 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1". 2. In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort ,,Pflegebedürftigkeit" die Wörter ,,der Pflegegrade 2 bis 5" eingefügt. 3. § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder". 4. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2415 2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist. (5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. (6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 38b Kombinationsleistungen (1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird. (2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt 1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und 2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. (3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. § 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflege- bedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. § 38d Teilstationäre Pflege (1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn 1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder 2. die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. (2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. (3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig. § 38e Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. § 38f Ambulant betreute Wohngruppen Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. § 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei 2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist. § 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig 1. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die 1. Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht. § 39 Vollstationäre Pflege (1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind: 1. pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und 2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird. § 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: 1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und 4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person. Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. (3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten Einkünfte: 1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag, 2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt, sowie 4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2417 Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt. Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt. (4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn 1. die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder 2. festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. (6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1 Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für: 1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a Absatz 6, 2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen, 3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g, 4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4, 5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich, 6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 7. Rückstufung nach § 39 Absatz 5. Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2." 6. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 37 bis 39" durch die Angabe ,,§§ 37 bis 39b" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§§ 38 und 39" durch die Angabe ,,§§ 38 bis 39b" ersetzt und werden die Wörter ,,eine Pflegestufe" durch die Wörter ,,ein Pflegegrad" ersetzt. 7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe ,,§§ 35 bis 39" durch die Angabe ,,§§ 35 bis 39b" ersetzt. 8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Berlin, den 25. Oktober 2016 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 39 Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 1 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 2.1 2.2 AMO ENDOSOL Ampuwa für Spülzwecke 2.3 2.4 2.5 Amvisc Amvisc Plus Aqua B. Braun 3.1 3.2 Bausch & Lomb Balanced Salt Solution belAir® NaCl 0,9 % 3.3 3.4 3.5 BSS DISTRA-SOL BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) Dimet 20 4.1 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 4.2 Dk-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die 4.3 5.1 DuoVisc EtoPril a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 5.2 EyE-Lotion BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 2419 6.1 Freka-Clyss Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) vor diagnostischen Eingriffen, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 6.2 Freka Drainjet NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden. Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. Behandlung 6.3 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 Freka Drainjet Purisole SM verdünnt Healon Healon5 HEALON GV HSO HSO Plus Hylo-Gel 8.1 IsoFree 8.2 Isomol a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 8.3 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) Kinderlax elektrolytfrei Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 9.1 2420 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 9.2 Klistier Fresenius Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) vor diagnostischen Eingriffen, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 10.1 11.1 Lubricano Macrogol 1A Pharma Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.2 Macrogol AbZ Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.3 Macrogol-CT Abführpulver Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose bei neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.4 Macrogol dura Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 2421 c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.5 Macrogol HEXAL Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.6 Macrogolratiopharm Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.7 Macrogol Sandoz Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.8 Macrogol TAD Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.9 Medicoforum Laxativ Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, 2422 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.10 11.11 Microvisc plus Mosquito med Läuse-Shampoo 10 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.12 MOVICOL Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.13 MOVICOL flüssig Orange Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.14 MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der elfte Lebensjahr Behandlung der elfte Lebensjahr Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das vollendet haben. Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das vollendet haben. 11.15 11.16 11.17 12.1 MOVICOL Junior Schoko MucoClear 6 % myVISC Hyal 1.0 NaCl 0,9 % B. Braun Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 12.2 NaCl 0,9 % Fresenius Kabi 12.3 Nebusal 7 % Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 2423 12.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.1 13.2 13.3 OcuCoat Oculentis BSS Okta-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die 13.4 13.5 13.6 Optyluron NHS 1,0 % Optyluron NHS 1,4 % Oxane 1300 13.7 Oxane 5700 14.1 PädiaSalin 0,9 % 14.2 Paranix ohne Nissenkamm a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 14.3 PARI NaCl Inhalationslösung ParkoLax Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. Behandlung 14.4 a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 14.5 14.6 14.7 14.8 14.9 14.10 Pe-Ha-Luron 1,0 % Pe-Ha-Visco 2,0 % Polyvisc 2,0 % Polysol ProVisc PURI CLEAR Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 2424 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 14.11 Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen. 17.1 Ringer B. Braun 17.2 Ringer Fresenius Spüllösung 18.1 18.2 18.3 18.4 19.1 Saliva natura Sentol Serag BSS Serumwerk-Augenspüllösung BSS VISCOAT 19.2 VISMED 19.3 VISMED MULTI 20.1 Z-HYALIN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2425 Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 47 Anlage 15 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis 1 . H ei l b ä d e r- u n d K u ro r t e v e r z e i c h n i s I n l a n d Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Artbezeichnung A Aachen 52066 52062 Aalen Abbach Ahlbeck Aibling Alexandersbad Altenau Altenberg Andernach Arolsen Aulendorf B Baden-Baden Badenweiler Baiersbronn 76530 79410 72270 Baden-Baden Badenweiler Baiersbronn Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Badenweiler Schönmünzach-Schwarzenberg Obertal Balge Baltrum Bansin Bayersoien Bayreuth Bayrischzell Bederkesa Bellingen Belzig Bentheim Berchtesgaden Berggießhübel 31609 26579 17429 82435 95410 83735 27624 79415 14806 48455 83471 01819 Balge Baltrum Bansin Bad Bayersoien Bayreuth Bayrischzell Bad Bederkesa Bad Bellingen Bad Belzig Bad Bentheim Berchtesgaden Bad GottleubaBerggießhübel B ­ Bad Blenhorst G G Bad Bayersoien B ­ Lohengrin Therme Bayreuth G G Bad Bellingen Bad Belzig Bad Bentheim G Berggießhübel Heilbad Heilbad Kneippkurort Heilklimatischer Kurort Ort mit MoorKurbetrieb Nordseeheilbad Ostseeheilbad Heilbad Heilquellenkurbetrieb Heilklimatischer Kurort Ort mit MoorKurbetrieb (Mineral-)Heilbad Heilbad (Moor- u. Mineral-) Heilbad Heilklimatischer Kurort Kneippkurort 73433 93077 17419 83043 95680 38707 01773 56626 34454 88326 Aachen Aachen Aalen Bad Abbach Ahlbeck Bad Aibling Burtscheid Monheimsallee Röthardt Bad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au, Kalkofen, Weichs G Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad Heilbad Heilklimatischer Kurort Heilbad Ostseeheilbad Heilbad Heilbad Heilklimatischer Kurort Kneippkurort Heilbad Heilbad Kneippkurort Bad Alexandersbad G Altenau Altenberg Andernach Bad Arolsen Aulendorf G Altenberg Bad Tönisstein K Aulendorf 2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Bergzabern 76887 Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad u. heilklimatischer Kurort Ort mit Heilquellenkurbetrieb Kneippheilbad Kneippheilbad Berka Berleburg Berneck 99438 57319 95460 Bad Berka Bad Berleburg Bad Berneck Bad Berka Bad Berleburg Bad Berneck im Fichtelgebirge Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen Bernkastel-Kues Bertrich Beuren Bevensen Biberach Birnbach Bischofsgrün Bischofswiesen Blankenburg, Harz Blieskastel Bocklet Bodenmais Bodenteich Boll Boltenhagen Boppard 54470 56864 72660 29549 88400 84364 95493 83483 38889 66440 97708 94249 29389 73087 23946 56154 Bernkastel-Kues Bad Bertrich Beuren Bad Bevensen Biberach Birnbach Bischofsgrün Bischofswiesen Blankenburg, Harz Blieskastel Bad Bocklet Bodenmais Bodenteich Bad Boll Ostseebad Boltenhagen Boppard Kueser Plateau Bad Bertrich G Bad Bevensen Jordanbad Birnbach, Aunham G G G Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen) G G G Bad Boll G Heilklimatischer Kurort Heilbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb (Jod- u. Sole-)Heilbad Kneippkurort Heilquellenkurbetrieb Heilklimatischer Kurort Heilklimatischer Kurort Heilbad Kneippkurort Heilbad Heilklimatischer Kurort Kneippkurort Ort mit Heilquellenkurbetrieb Ostseeheilbad Kneippheilbad Heilbad Nordseeheilbad (Mineral-)Heilbad (Moor-)Heilbad Heilklimatischer Kurort Heilbad Kneippkurort Heilbad (Moor- u. Mineral-) Heilbad a) Boppard b) Bad Salzig Borkum Brambach Bramstedt Braunlage Breisig Brilon Brückenau Buchau Buckow 26757 08648 24576 38700 53498 59929 97769 88422 15377 Borkum Bad Brambach Bad Bramstedt Braunlage Bad Breisig Brilon Bad Brückenau Bad Buchau Buckow G Bad Brambach Bad Bramstedt G mit Hohegeiß Bad Breisig Brilon G ­ sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs Bad Buchau G ­ ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) 2427 Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Bünde Büsum Burg Burgbrohl Burg/Fehmarn C Camberg ClausthalZellerfeld ColbergHeldburg Cuxhaven D Dahme Damp Daun 32257 25761 03096 56659 23769 Bünde Büsum Burg Burgbrohl Burg/Fehmarn Randringhausen Büsum Burg Bad Tönisstein Burg Kurmittelgebiet (Heilquelle u. Moor) Nordseeheilbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Heilbad Nordseeheilbad 65520 38678 98663 27478 Bad Camberg ClausthalZellerfeld Bad ColbergHeldburg Cuxhaven K Clausthal-Zellerfeld Bad Colberg G Kneippheilbad Heilklimatischer Kurort Ort mit HeilquellenKurbetrieb Nordseeheilbad 23747 24351 54550 Dahme Damp Daun Dahme Damp 2000 Daun Ostseeheilbad Ostseeheilbad Kneippkurort u. heilklimatischer Kurort Kneippkurort Heilbad Heilbad Heilklimatischer Kurort (Moor-)Heilbad Seeheilbad Heilbad (Moor-)Heilbad Heilbad (Sole-)Heilbad, Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort Detmold Diez Ditzenbach Dobel Doberan 32760 65582 73342 75335 18209 Detmold Diez Bad Ditzenbach Dobel Bad Doberan Hiddesen Diez Bad Ditzenbach G a) Bad Doberan b) Heiligendamm Driburg Düben Dürkheim Dürrheim 33014 04849 65098 78073 Bad Driburg Bad Düben Bad Dürkheim Bad Dürrheim Bad Driburg, Hermannsborn Bad Düben Bad Dürkheim Bad Dürrheim E Ehlscheid Eilsen Elster Ems Emstal Endbach Endorf Erwitte 56581 31707 04645 56130 34308 35080 83093 59597 Ehlscheid Bad Eilsen Bad Elster Bad Ems Bad Emstal Bad Endbach Bad Endorf Erwitte G G Bad Elster, Sohl Bad Ems Sand K Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, Ströbing Bad Westernkotten Heilklimatischer Kurort Ort mit HeilquellenKurbetrieb (Moor- u. Mineral-) Heilbad Heilbad Heilbad Kneippheilbad Heilbad Heilbad 2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Esens Essen Eutin F Feilnbach Feldberger Seenlandschaft Finsterbergen Fischen Frankenhausen Freiburg Freienwalde Freudenstadt 26422 49152 23701 Esens Bad Essen Eutin Bensersiel Bad Essen G Nordseeheilbad Ort mit SoleKurbetrieb Heilklimatischer Kurort 83075 17258 99898 87538 06567 79098 16259 72250 Bad Feilnbach Feldberger Seenlandschaft Finsterbergen Fischen/Allgäu G ­ ausgenommen die Gemeindeteile der (Moor-)Heilbad ehemaligen Gemeinde Dettendorf Feldberg G G Kneippkurort Heilklimatischer Kurort Heilklimatischer Kurort (Sole-)Heilbad Ort mit HeilquellenKurbetrieb (Moor-)Heilbad Kneippkurort u. heilklimatischer Kurort Nordseeheilbad Heilbad Bad Frankenhausen K Freiburg Bad Freienwalde Freudenstadt Ortsbereich ,,An den Heilquellen" Bad Freienwalde Freudenstadt Friedrichskoog Füssen 25718 87629 Friedrichskoog Füssen Friedrichskoog a) Bad Faulenbach b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen Kneippkurort und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See Füssing 94072 Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn Heilbad G Gaggenau Gandersheim GarmischPartenkirchen Gelting Gersfeld 76571 37581 82467 24395 36129 Gaggenau Bad Gandersheim GarmischPartenkirchen Gelting Gersfeld (Rhön) Bad Rotenfels Bad Gandersheim G ­ ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg G K Ort mit HeilquellenKurbetrieb Soleheilbad Heilklimatischer Kurort Kneippkurort Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort Kneippheilbad Nordseeheilbad Kneippkurort Gladenbach Glücksburg Göhren 35075 24960 18586 Gladenbach Glücksburg Ostseebad Göhren K Glücksburg G Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) 2429 Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Goslar Gottleuba Graal-Müritz Grasellenbach Griesbach i. Rottal Grömitz Grönenbach 38644 01816 18181 64689 94086 23743 87728 Goslar Bad GottleubaBerggießübel Graal-Müritz Grasellenbach Bad Griesbach i. Rottal Grömitz Bad Grönenbach Hahnenklee-Bockswiese Bad Gottleuba G K Bad Griesbach i. Rottal Grömitz Bad Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel G Bad Grund Heilklimatischer Kurort Kneippkurort u. (Moor-)Heilbad Ostseeheilbad Kneippkurort u. Heilbad Heilbad Ostseeheilbad Kneippheilbad Großenbrode Grund H HaffkrugScharbeutz Haigerloch Harzburg Heilbrunn 23775 37539 Großenbrode Bad Grund Ostseeheilbad Heilbad u. heilklimatischer Kurort 23683 72401 38667 83670 HaffkrugScharbeutz Haigerloch Bad Harzburg Bad Heilbrunn Haffkrug Bad Imnau K Ostseeheilbad Ort mit HeilquellenKurbetrieb (Sole-)Heilbad Heilbad u. heilBad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, klimatischer Kurort Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern Heiligenhafen Heiligenstadt G B G Bad Herrenalb K Rothenuffeln Bad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang Ostseeheilbad (Sole-)Heilbad Nordseeheilbad HeilquellenKurbetrieb Ostseeheilbad u. (Sole-)Heilbad Heilbad u. heilklimatischer Kurort (Mineral-)Heilbad Kurmittelgebiet (Heilquelle u. Moor) Kneippheilbad u. heilklimatischer Kurort Heiligenhafen Heiligenstadt Helgoland Herbstein Heringsdorf Herrenalb Hersfeld Hille Hindelang 23774 37308 27498 36358 17424 76332 36251 32479 87541 Heiligenhafen Heiligenstadt Helgoland Herbstein Heringsdorf Bad Herrenalb Bad Hersfeld Hille Bad Hindelang 2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Hinterzarten 79856 Hinterzarten G Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort Heilklimatischer Kurort Heilbad HeilquellenKurbetrieb Ostseeheilbad Heilbad Heilbad Höchenschwand Hönningen Höxter Hohwacht Homburg Horn I Iburg Isny J Juist K Karlshafen Kassel 79862 53557 37671 24321 61348 32805 Höchenschwand Bad Hönningen Höxter Hohwacht Bad Homburg v. d. Höhe Horn-Bad Meinberg Höchenschwand Bad Hönningen Bruchhausen G K Bad Meinberg 49186 88316 Bad Iburg Isny Bad Iburg Isny, Neutrauchburg Kneippkurort Heilklimatischer Kurort 26571 Juist G Nordseeheilbad 34385 34117 Bad Karlshafen Kassel K Wilhelmshöhe Heilbad Kneippheilbad u. (Thermal-Sole-)Heilbad Ostseeheilbad Heilbad Heilbad Heilbad Kneippkurort u. heilklimatischer Kurort Heilbad Kellenhusen Kissingen Klosterlausnitz König Königsfeld 23746 97688 07639 64732 78126 Kellenhusen Bad Kissingen Kellenhusen G Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Bad König Königsfeld K Königsfeld, Bregnitz, Grenier Königshofen 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld Königstein im Taunus Bad Kösen Bad Kötzting G ­ ohne die eingegliederten Gebiete der ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen K G Liebenstein, Matzelsdorf, Wettzell, Arndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf und Weißenregen G G Bad Kreuznach Bad Krozingen B ­ Sanatorium Krumbad Königstein Kösen Kötzting 61462 06628 93444 Heilklimatischer Kurort Heilbad Kneippkurort Kohlgrub Kreuth Kreuznach Krozingen Krumbach 82433 83708 55543 79189 86381 Bad Kohlgrub Kreuth Bad Kreuznach Bad Krozingen Krumbach (Schwaben) (Moor-)Heilbad Heilklimatischer Kurort Heilbad Heilbad Peloidkurbetrieb Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) 2431 Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung L Laasphe Laer Langensalza Langeoog Lausick Lauterberg Lenzkirch Liebenstein Liebenwerda Liebenzell Lindenfels Lippspringe Lippstadt Lobenstein Ludwigsburg M Malente Manderscheid 23714 54531 Malente Manderscheid Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf Manderscheid Heilklimatischer Kurort Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort 57334 49196 99947 26465 04651 37431 79853 36448 04924 75378 64678 33175 59556 07356 71638 Bad Laasphe Bad Laer Bad Langensalza Langeoog Bad Lausick Bad Lauterberg Lenzkirch Bad Liebenstein Bad Liebenwerda Bad Liebenzell Lindenfels Bad Lippspringe Lippstadt Lobenstein Ludwigsburg Bad Laasphe G K G G Bad Lauterberg Lenzkirch, Saig K Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Bad Liebenzell K Bad Lippspringe Bad Waldliesborn Lobenstein Hoheneck Kneippheilbad (Sole-)Heilbad (Schwefel-Sole-) Heilbad Nordseeheilbad (Mineral-)Heilbad Kneippheilbad Heilklimatischer Kurort Heilbad Ort mit Peloidkurbetrieb Heilbad Heilklimatischer Kurort Heilbad u. heilklimatischer Kurort Heilbad (Moor-)Heilbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Marienberg 56470 Bad Marienberg Kneippheilbad Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil der Gemarkung Langenbach, begrenzt durch die Gemarkungsgrenze Hardt, Zinnheim, Marienberg sowie die Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg) G Masserberg Bad Mergentheim Mölln Bad Sebastiansweiler Bad Münder Bad Münster am Stein Heilklimatischer Kurort Heilklimatischer Kurort Heilbad Kneippkurort Ort mit HeilquellenKurbetrieb Ort mit HeilquellenKurbetrieb (Mineral-)Heilbad u. heilklimatischer Kurort Marktschellenberg Masserberg Mergentheim Mölln Mössingen Münder Münster/Stein 83487 98666 97980 23879 72116 31848 55583 Marktschellenberg Masserberg Bad Mergentheim Mölln Mössingen Bad Münder Bad Münster am Stein-Ebernburg 2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Münstereifel Muskau N Nauheim Naumburg Nenndorf Neualbenreuth Neubulach Neuenahr Neuharlingersiel Neukirchen Neustadt/D Neustadt/S Nidda Nonnweiler Norddorf Norden Norderney Nordstrand Nümbrecht O Oberstaufen 53902 02953 Bad Münstereifel Bad Muskau Bad Münstereifel G Kneippheilbad Ort mit Moorkurbetrieb 61231 34309 31542 95698 75387 53474 26427 34626 93333 97616 63667 66620 25946 26506 26548 25845 51588 Bad Nauheim Naumburg Bad Nenndorf Neualbenreuth Neubulach Bad NeuenahrAhrweiler Neuharlingersiel Neukirchen Neustadt a. d. Donau Bad Neustadt a. d. Saale Nidda Nonnweiler Norddorf/Amrum Norddeich/ Westermarsch II Norderney Nordstrand Nümbrecht K K Bad Nenndorf B ­ Badehaus Maiersreuth Sybillenbad Neubulach Bad Neuenahr Neuharlingersiel K Bad Gögging Bad Neustadt a. d. Saale Bad Salzhausen Nonnweiler Norddorf Norden G G G Heilbad Kneippkurort (Moor- u. Mineral-) Heilbad Ort mit HeilquellenKurbetrieb Heilklimatischer Kurort Heilbad Nordseeheilbad Kneippkurort Heilbad Heilbad Heilbad Heilklimatischer Kurort Nordseeheilbad Nordseeheilbad Nordseeheilbad Nordseeheilbad Heilklimatischer Kurort 87534 Oberstaufen G ­ ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde (Schroth-)Heilbad u. heilklimatischer Kurort Oberstdorf 87561 Oberstdorf Kneippkurort u. Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, heilklimatischer Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Kurort Faistennoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau Bad Oeynhausen Olsberg G Ottobeuren, Eldern Oy Heilbad Kneippkurort Heilbad Kneippkurort Kneippkurort Oeynhausen Olsberg Orb Ottobeuren Oy-Mittelberg P Pellworm Petershagen 32545 59939 63619 87724 87466 Bad Oeynhausen Olsberg Bad Orb Ottobeuren Oy-Mittelberg 25847 32469 Pellworm Petershagen Pellworm Hopfenberg Nordseeheilbad Kurmittelgebiet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) 2433 Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Peterstal-Griesbach Porta Westfalica Preußisch Oldendorf Prien 77740 32457 32361 83209 Bad PeterstalGriesbach Porta Westfalica Preußisch Oldendorf Prien a. Chiemsee G Hausberge Bad Holzhausen Heilbad u. Kneippkurort Kneippkurort Heilbad G ohne den eingegliederten Gemeindeteil Kneippkurort Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen und den Gemeindeteil Wildenwart K (Moor- u. Mineral-) Heilbad Pyrmont R Radolfzell Ramsau Rappenau Reichenhall Reichshof Rengsdorf RippoldsauSchapbach Rodach Rothenfelde Rottach-Egern S Saarow Sachsa Säckingen Salzdetfurth Salzgitter Salzschlirf Salzuflen Salzungen Sasbachwalden 31812 Bad Pyrmont 78315 83486 74906 83435 51580 56579 77776 96476 49214 83700 Radolfzell Ramsau b. Berchtesgaden Bad Rappenau Bad Reichenhall Reichshof Rengsdorf Bad RippoldsauSchapbach Bad Rodach b. Coburg Bad Rothenfelde Rottach-Egern Mettnau G Bad Rappenau Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling Eckenhagen Rengsdorf Bad Rippoldsau Bad Rodach G G Kneippkurort Heilklimatischer Kurort (Sole-)Heilbad Heilbad Heilklimatischer Kurort Heilklimatischer Kurort (Moor- u. Mineral-) Heilbad Heilbad (Sole-)Heilbad Heilklimatischer Kurort 15526 37441 79713 31162 38259 36364 32105 36433 77887 Bad Saarow Bad Sachsa Bad Säckingen Bad Salzdetfurth Salzgitter Bad Salzschlirf Bad Salzuflen Bad Salzungen Sasbachwalden Bad Saarow Bad Sachsa Bad Säckingen Bad Salzdetfurth, Detfurth Salzgitter-Bad G Bad Salzuflen Bad Salzungen G (Moor- u. Sole-) Heilbad Heilklimatischer Kurort Heilbad (Moor- u. Sole-) Heilbad Ort mit SoleKurbetrieb (Mineral- u. Sole-) Heilbad Heilbad u. Kneippkurort (Sole-)Heilbad Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort (Sole-)Heilbad Heilbad Sassendorf Saulgau 59505 88348 Bad Sassendorf Saulgau Bad Sassendorf Saulgau 2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Schandau Scharbeutz Scheidegg 01814 23683 88175 Bad Schandau Scharbeutz Scheidegg Bad Schandau Scharbeutz G Kneippkurort Ostseeheilbad Kneippkurort u. heilklimatischer Kurort Kneippkurort Heilbad Kneippkurort Heilbad Heilklimatischer Kurort Kneippkurort Heilklimatischer Kurort Heilbad Heilklimatischer Kurort u. Kneippkurort Heilklimatischer Kurort Heilbad Heilbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb (Sole-)Heilbad Heilklimatischer Kurort (Moor-)Heilbad Heilbad Heilklimatischer Kurort (Jodsole- u. Moor-) Heilbad Heilbad HeilquellenKurbetrieb Heilbad Heilbad (Mineral-)Heilbad Ort mit SoleKurbetrieb Heilbad Schieder Schlangenbad Schleiden Schlema Schluchsee Schmallenberg 32816 65388 53937 08301 79859 57392 SchiederSchwalenberg Schlangenbad Schleiden Bad Schlema Schluchsee Schmallenbach Schieder, Glashütte K Gemünd G Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach a) Fredeburg b) Grafschaft Schmiedeberg Schömberg 06905 75328 Bad Schmiedeberg Schömberg G Schömberg Schönau Schönberg Schönborn 83471 24217 76669 Schönau a. Königsee Schönberg Bad Schönborn G Holm a) Bad Mingolsheim b) Langenbrücken SchönebeckSalzelmen Schönwald Schussenried Schwalbach Schwangau Schwartau Segeberg Siegsdorf Sobernheim Soden am Taunus Soden-Salmünster Soltau Sooden-Allendorf 39624 78141 88427 65307 87645 23611 23795 83313 55566 65812 63628 29614 37242 SchönebeckSalzelmen Schönwald Bad Schussenried Bad Schwalbach Schwangau Bad Schwartau Bad Segeberg Siegsdorf Bad Sobernheim Bad Soden am Taunus Bad SodenSalmünster Soltau Bad SoodenAllendorf G G Bad Schussenried K G Bad Schwartau G B ­ Kurheim Bad Adelholzen Bad Sobernheim K Bad Soden Soltau K Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) 2435 Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Spiekeroog St. Blasien 26474 79837 Spiekeroog St. Blasien G St. Blasien Nordseeheilbad Kneippkurort u. heilklimatischer Kurort Nordseeheilbad u. Schwefelbad Heilbad Heilbad Heilkurort Mineralbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb (Calciumsole-)Heilbad Peloidkurbetrieb (Sole-)Heilbad St. Peter-Ording Staffelstein Steben Stützerbach Stuttgart 25826 96226 95138 98714 70173 St. Peter-Ording Bad Staffelstein Bad Steben Stützerbach Stuttgart St. Peter-Ording G G Stützerbach a) Berg b) Bad Cannstatt Suderode Sülze Sulza T Tabarz Tecklenburg Tegernsee Teinach-Zavelstein Templin Tennstedt Thyrnau Timmendorfer Strand Titisee-Neustadt Todtmoos Tölz 06507 18334 99518 Bad Suderode Bad Sülze Bad Sulza G G Bad Sulza 99891 49545 83684 75385 17268 99955 94136 23669 79822 79682 83646 Tabarz Tecklenburg Tegernsee Bad TeinachZavelstein Templin Bad Tennstedt Thyrnau Timmendorfer Strand Titisee-Neustadt Todtmoos Bad Tölz G Tecklenburg G Bad Teinach Templin G B ­ Sanatorium Kellberg Timmendorfer Strand, Niendorf Titisee G Kneippkurort Kneippkurort Heilklimatischer Kurort Heilbad (Thermalsole-)Heilbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Mineralquellenkurbetrieb Ostseeheilbad Heilklimatischer Kurort Heilklimatischer Kurort (Moor-)Heilbad u. heilklimatischer Kurort Heilklimatischer Kurort Heilbad Ostseeheilbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Heilklimatischer Kurort a) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz b) Gebiet der ehem. Gemeinde Oberfischbach Traben-Trarbach Travemünde Treuchtlingen Triberg 56841 23570 91757 78098 Traben-Trarbach Travemünde Treuchtlingen Triberg Bad Wildstein Travemünde B ­ Altmühltherme/Lambertusbad Triberg 2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung U Überkingen Überlingen Urach V Vallendar Vilbel VillingenSchwenningen Vlotho W Waldbronn Waldsee Wangerland Wangerooge Warburg Waren Warmbad Weiskirchen Wenningstedt Westerland Wiesbaden Wiesenbad Wiessee Wildbad Wildungen Willingen 76337 88399 26434 26486 34414 17192 09429 66709 25996 25980 65189 09488 83707 75323 34537 34508 Waldbronn Bad Waldsee Wangerland Wangerooge Warburg Waren/Müritz Wolkenstein Weiskirchen Wenningstedt/Sylt Westerland Wiesbaden Wiesa Bad Wiessee Bad Wildbad Bad Wildungen Willingen (Upland) Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Bad Waldsee, Steinach Horumersiel, Schillig G Germete Waren/Müritz Warmbad Weiskirchen Wenningstedt Westerland K Thermalbad Wiesenbad G Bad Wildbad K Ort mit Heilquellenkurbetrieb (Moor-)Heilbad u. Kneippkurort Nordseeheilbad Nordseeheilbad Kurmittelbetrieb (Heilquelle) (Sole-)Heilbad Ort mit Heilquellenkurortbetrieb Heilklimatischer Kurort Nordseeheilbad Nordseeheilbad Heilbad Ort mit Heilquellenkurbetrieb Heilbad Heilbad Heilbad Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort u. Heilbad Heilklimatischer Kurort (Thermal- u. Moor-) Heilbad 56179 61118 78050 32602 Vallendar Bad Vilbel VillingenSchwenningen Vlotho Vallendar K Villingen Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kneippkurort Heilbad Kneippkurort Kurmittelgebiet (Heilquelle u. Moor) 73337 88662 72574 Bad Überkingen Überlingen Bad Urach Bad Überkingen Überlingen Bad Urach Heilbad Kneippheilbad Heilbad a) K b) Usseln Wilsnack Wimpfen Windsheim 19336 74206 91438 Bad Wilsnack Bad Wimpfen Bad Windsheim K Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, (Sole-)Heilbad Höhenhöfe Bad Windsheim, Kleinwindsheimer Mühle, Walkmühle Heilbad Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) 2437 Name ohne ,,Bad" PLZ Gemeinde Artbezeichnung Winterberg Wittdün/Amrum Wörishofen 59955 25946 86825 Winterberg Wittdün/Amrum Bad Wörishofen Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer Kurort Wittdün Nordseeheilbad Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Kneippheilbad Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart G Wünnenberg Bad Wurzach Wyk Heilklimatischer Kurort Kneippheilbad (Moor-)Heilbad Nordseeheilbad Wolfegg Wünnenberg Wurzach Wyk a. F. Z Zingst Zwesten 88364 33181 88410 25938 Wolfegg Wünnenberg Bad Wurzach Wyk a. F. 18374 34596 Ostseebad Zingst Bad Zwesten G K Ostseeheilbad Heilbad u. Ort mit Heilquellenkurbetrieb (Moor-)Heilbad Zwischenahn 26160 Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn * B = Einzelkurbetrieb G = Gesamtes Gemeindegebiet K = nur Kerngemeinde, Kernstadt 2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2. Register der Heilbäder und Kurorte (Ortsteile), die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind Heilbad oder Kurort ohne Zusatz ,,Bad" aufgeführt bei A Abbach-Schloßberg Achmühl Adelholzen Aichmühle Ainsen Alschbach Altastenberg Anatswald An den Heilquellen Angering Au Au Aunham B Balg Baumberg Bayerisch Gmain Bensersiel Berg Bernwies Birgsau Blenhorst Bockswiese Brandholz Brandschachen Bregnitz Bruchhausen Bruck Burtscheid Busenbach C Cannstatt D Detfurth Dietersberg Dobra Dürnöd E Ebene Eckarts Oberstdorf Brückenau Salzdetfurth Oberstdorf Liebenwerda Füssing Stuttgart Baden-Baden Heilbrunn Reichenhall Esens Stuttgart Heilbrunn Oberstdorf Balge Goslar Grönenbach Füssing Königsfeld Höxter Hindelang Aachen Waldbronn Abbach Heilbrunn Siegsdorf Füssing Füssing Blieskastel Winterberg Oberstdorf Freiburg Füssing Abbach Grönenbach Birnbach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Heilbad oder Kurort ohne Zusatz ,,Bad" aufgeführt bei 2439 Eckenhagen Egg Egglfing a. Inn Einödsbach Eisenbartling Eitlöd Eldern Elkeringhausen Erbach F Faistenoy Faulenbach Faulenfürst Feldberg Fischbach Fleckinger Mühle Flickenöd Frankenhammer Fredeburg G Gailenberg Gemünd Germete Gerstruben Glashütte Gmeinschwenden Gögging Gögging Gottenried Graben Greit Gremsmühlen Grenier Griesbach Groß Gruben Gundsbach H Hahnenklee Hartenthal Harthausen Hausberge Reichshof Grönenbach Füssing Oberstdorf Endorf Füssing Ottobeuren Winterberg Wimpfen Oberstdorf Füssen Schluchsee Feldberger Seenlandschaft Schluchsee Wimpfen Füssing Berneck Schmallenberg Hindelang Schleiden Warburg Oberstdorf Schieder Grönenbach Füssing Neustadt a. d. Donau Oberstdorf Heilbrunn Grönenbach Malente Königsfeld Peterstal-Griesbach Hindelang Oberstdorf Oberstdorf Goslar Wörishofen Aibling Porta Westfalica 2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Heilbad oder Kurort ohne Zusatz ,,Bad" aufgeführt bei Heiligendamm Herbisried Hermannsborn Hiddesen Hinterstallau Hinterstein Höhenhöfe Hofham Hohegeiß Hoheneck Holm Holzhäuser Holzhaus Holzhausen Hopfen am Berg Hopfen am See Horumersiel Hub Hub Hueb I Imnau In der Tarrast Irching J Jauchen Jordanbad K Kalkofen Kellberg Kibling Kiensee Kleinwindsheimer Mühle Klevers Kornau Kornhofen Kosilenzien Kreuzbühl Krummsee Kurf Kutschenrangen Doberan Grönenbach Driburg Detmold Heilbrunn Hindelang Wimpfen Endorf Braunlage Ludwigsburg Schönberg Füssing Füssing Preußisch Oldendorf Petershagen Füssen Wangerland Füssing Heilbrunn Grönenberg Haigerloch Grönenbach Füssing Oberstdorf Biberach Abbach Thyrnau Reichenhall Heilbrunn Windsheim Grönenbach Oberstdorf Grönenbach Liebenwerda Grönenbach Malente Endorf Berneck Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Heilbad oder Kurort ohne Zusatz ,,Bad" aufgeführt bei 2441 L Langau Langenbach Langenbrücken Lautzkirchen Lichtental Liebenstein Linden M Maasdorf Manneberg Meinberg Mettnau Mingolsheim Mitterreuthen Monheimsallee Mürnsee N Neutrauchburg Niederholz Niendorf O Oberbuchen Oberdorf Oberenzenau Oberes Hart Oberfischbach Obergammenried Oberjoch Obermühl Oberreuthen Obersteinbach Obertal Ölmühle Oos Ostfeld Ostrau P Pichl Pimsöd Poinzaun Füssing Füssing Füssing Heilbrunn Hindelang Heilbrunn Wörishofen Tölz Wörishofen Hindelang Heilbrunn Füssing Heilbrunn Baiersbronn Grönenbach Baden-Baden Heilbrunn Schandau Isny Grönenbach Timmendorfer Strand Liebenwerda Grönenberg Horn Radolfzell Schönberg Füssing Aachen Heilbrunn Heilbrunn Marienberg Schönborn Blieskastel Baden-Baden Hindelang Heilbrunn 2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Heilbad oder Kurort ohne Zusatz ,,Bad" aufgeführt bei R Rachental Ramsau Randringhausen Raupolz Rechberg Reckenberg Reichenbach Reindlschmiede Reute Riedenburg Riedle Ringang Rödlasberg Röthardt Rotenfels Rothenstein Rothenuffeln S Safferstetten Saig Salzhausen Salzig Sand Schieferöd Schillig Schöchlöd Schönau Schöneschach Schwand Schwarzenberg-Schönmünzach Schwenden Sebastiansweiler Seebruch Seefeld Senkelteich Sohl Spielmannsau Steinach Steinreuth Ströbing Füssing Lenzkirch Nidda Boppard Emstal Füssing Wangerland Füssing Heilbrunn Wörishofen Oberstdorf Baiersbronn Grönenbach Mössingen Vlotho Grönenbach Vlotho Elster Oberstdorf Waldsee Füssing Endorf Endorf Heilbrunn Bünde Grönenbach Grönenbach Hindelang Waldbronn Heilbrunn Oberstdorf Füssing Hindelang Oberstdorf Berneck Aalen Gaggenau Grönenbach Hille Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Heilbad oder Kurort ohne Zusatz ,,Bad" aufgeführt bei 2443 T Thalau Thalham Thierham Thürham Timmdorf Tönisstein Tönisstein U Unterbuchen Unterenzenau Unteres Hart Untergammenried Unterjoch Unterreuthen Untersteinbach Usseln V Valdorf-West Voglherd Voglöd Vorderhindelang W Waldegg b. Grönenbach Waldliesborn Walkmühle Waren/Müritz Warmbad Warmeleithen Weghof Weichs Weidach Weiherweber Westernkotten Wies Wiesweber Wildstein Wilhelmshöhe Wörnern Würding Grönenbach Lippstadt Windsheim Waren Wolkenstein Berneck Griesbach Abbach Füssing Heilbrunn Erwitte Füssing Heilbrunn Traben-Trarbach Kassel Heilbrunn Füssing Vlotho Heilbrunn Füssing Hindelang Heilbrunn Heilbrunn Wörishofen Wörishofen Hindelang Füssing Heilbrunn Willingen Füssing Füssing Füssing Aibling Malente Andernach Burgbrohl 2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 Heilbad oder Kurort ohne Zusatz ,,Bad" aufgeführt bei Z Zeischa Zeitlofs Zell Ziegelberg Ziegelstadel Zieglöd Zinnheim Zwicklarn Liebenwerda Brückenau Aibling Grönenbach Grönenbach Füssing Marienberg Füssing 3 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v e r z e i c h n i s E U - A u s l a n d Frankreich Aix-les-Bains Amélie-les-Bains Cambo-les-Bains La Roche-Posay Italien Abano Terme Galzignano Ischia Montegrotto Österreich Bad Gastein Bad Hall in Tirol Bad Hofgastein Bad Schönau Bad Traunstein Oberlaa Polen Bad Flinsberg/Swieradow-Zdroj Rumänien Bad Felix/Baile Felix Slowakei Piestany Turcianske Teplice Tschechien Bad Belohrad/Lazne Belohrad Bad Joachimsthal/Jachymov Bad Luhatschowitz/Luhecovice Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach Franzensbad/Frantiskovy Lazne Freiwaldau/Lazne Jesenik Johannisbad/Janske Lazne Karlsbad/Karlovy Vary Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne Marienbad/Marianske Lazne Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2445 Ungarn Bad Heviz Bad Zalakaros Bük Hajduszoboszlo Komarom Sarvar 4 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v er z e i c h n i s N i c h t - E U - A u s l a n d Orte am Toten Meer Ein Boqeq Sweimeh