Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 56 vom 02.12.2016  - Seite 2659 bis 2664 - Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2659 Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen Vom 25. November 2016 Auf Grund des § 9 Absatz 2, des § 10 Absatz 2, des § 12 Absatz 1 Satz 2 und des § 16 Absatz 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), von denen § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und 14 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757), von denen § 10 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist und von denen § 16 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: (2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen. §2 Schlichtungsstelle (1) Die Schlichtungsstelle wird bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes eingerichtet. Sie ist mit mindestens zwei schlichtenden Personen zu besetzen, die mit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach § 16 Absatz 2 und 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich sind. (2) Für die Schlichtungsstelle ist bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes eine Geschäftsstelle einzurichten. §3 Schlichtende Personen und Geschäftsverteilung (1) Die schlichtenden Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie müssen über das Artikel 1 Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren (Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung ­ BGleiSV) §1 Anwendungsbereich und Ziel (1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht. 2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und für die Durchführung von Mediationen erforderlich sind. Die schlichtenden Personen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Für jede schlichtende Person ist eine andere schlichtende Person als Vertretung zu bestellen. (3) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung durch die schlichtenden Personen festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt unter Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes die schlichtenden Personen für vier Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleiben die schlichtenden Personen bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist zulässig. (5) Unter Beteiligung der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine schlichtende Person nur abberufen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person nicht mehr erwarten lassen, 2. sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder 3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt. (6) Eine schlichtende Person darf nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das Verfahren übernimmt in diesem Fall ihre Vertreterin oder ihr Vertreter. §4 Verschwiegenheit Die schlichtenden Personen und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend. §5 Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens (1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt enthalten. (2) Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden. (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen. §6 Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits dem Träger öffentlicher Gewalt übermittelt worden ist, auch diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. §7 Rechtliches Gehör (1) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn der Träger öffentlicher Gewalt keine Abhilfe schafft. (2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern. §8 Verfahren und Schlichtungsvorschlag (1) Die schlichtende Person bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Die schlichtende Person kann den Beteiligten den Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Sie kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer sachkundiger Stellen vorschlagen. Eine Hinzuziehung kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen. (2) Entscheiden sich die Beteiligten für eine Mediation, wird in der Regel die schlichtende Person als Mediatorin oder Mediator tätig. Im Fall der Einigung der Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6 Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben wird. (3) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2661 aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. (4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten den Schlichtungsvorschlag in Textform. (5) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen. (6) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags. Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. Die Annahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die Schlichtungsstelle. Nach Ablauf der Frist schließt die Schlichtungsstelle das Verfahren ab. §9 Abschluss des Verfahrens (1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren. (2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist. (3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8 erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Diese gilt als Bestätigung, dass keine gütliche Einigung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konnte. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 6 ablehnt. § 10 Verfahrensdauer Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden. § 11 Barrierefreie Kommunikation Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes mit den Beteiligten. Die Kommunikationshilfenverordnung und die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entsprechende Anwendung. § 12 Kosten des Verfahrens Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten. § 13 Reisekosten Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen. § 14 Tätigkeitsbericht Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie leitet ihn dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folgejahres zu. § 15 Information durch die Schlichtungsstelle (1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine Internetseite, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle, barrierefrei veröffentlicht werden. (2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform übermittelt. Artikel 2 Änderung der Kommunikationshilfenverordnung Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen 2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte)." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 9 Absatz 1" und werden die Wörter ,,jeder Behörde der Bundesverwaltung" durch die Wörter ,,jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere" durch das Wort ,,eine" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Behörde" durch die Wörter ,,dem Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,die Behörde" durch die Wörter ,,der Träger öffentlicher Gewalt" und das Wort ,,sie" durch das Wort ,,er" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen" durch die Wörter ,,einer Kommunikationshilfe" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform" durch die Wörter ,,Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht: 1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, 2. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, 3. Kommunikationsmethoden sowie 4. Kommunikationsmittel. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere 1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, 2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher, 3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, 4. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder 5. sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten. Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere 1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder 2. gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung. Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere 1. akustisch-technische Hilfen oder 2. grafische Symbol-Systeme." 4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen (1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch. (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1. §5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung (1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei der Entschädigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. (3) Eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. (4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2663 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 5 ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. (5) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt der Träger öffentlicher Gewalt die entstandenen Aufwendungen. (6) Die Träger öffentlicher Gewalt können mit Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfern hinsichtlich der Vergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Rahmenvereinbarungen treffen. (7) Der Träger öffentlicher Gewalt vergütet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten die Kommunikationshilfe nach § 2 Absatz 2 Satz 2 selbst bereit, trägt der Träger öffentlicher Gewalt die Kosten nach den Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2 Absatz 1. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor." 5. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Behörde" durch die Wörter ,,dem Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Die Behörde" durch die Wörter ,,Der Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt und die Wörter ,,oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,die Behörde" durch die Wörter ,,der Träger öffentlicher Gewalt" und das Wort ,,sie" durch das Wort ,,er" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,die Behörde" durch die Wörter ,,den Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen." 5. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte)." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Satz 2" und werden die Wörter ,,jeder Behörde der Bundesverwaltung" durch die Wörter ,,jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden." Artikel 4 Änderung der BarrierefreieInformationstechnik-Verordnung Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter ,,Behörden der Bundesverwaltung" durch die Wörter ,,Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Programmoberflächen" die Wörter ,,einschließlich Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,behinderter Menschen" durch die Wörter ,,von Menschen mit Behinderungen" ersetzt. b) Die Wörter ,,behinderten Menschen" werden durch die Wörter ,,Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter ,,einer Behörde im Sinne des 2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" durch die Wörter ,,eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Das Informationstechnikzentrum Bund berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, ihre Internet- und Intranetangebote nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zugänglich zu gestalten." 4. § 4 wird aufgehoben. 5. § 5 wird zu § 4 und wie folgt gefasst: ,,§ 4 Folgenabschätzung Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen." 6. § 6 wird aufgehoben. 7. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)". 8. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)". Artikel 5 Evaluation Die Kommunikationshilfenverordnung, die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung werden sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf ihre Wirkung überprüft. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. November 2016 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles