Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 59 vom 13.12.2016  - Seite 2850 bis 2852 - Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Vom 30. November 2016 Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe ,,1. Januar 2016" durch die Angabe ,,1. Januar 2017" ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) 1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart 2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung 3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät 4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 148,70 bis 7 433,60 255,80 41,10 184,20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 Nr. Gebührentatbestand 2851 Gebühr in Euro 5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 38,50 6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 38,40 7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 235,90 Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) 8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung 9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung 10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) 11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang 13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 14 15 (entfällt) Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung 158,10 330,60 26,40 bis 1 056,30 316,20 61,70 123,30 368,70 12 2852 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 Gebührentatbestand Gebühr in Euro Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) 16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr 17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Änderungsmitteilung Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige 19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) 20 21 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) 22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung 33,70 bis 3 365,30 14,80 14,60 25,80 bis 206,20 94,50 498,30 2 705,60 ". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Bonn, den 30. November 2016 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks