Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 62 vom 22.12.2016  - Seite 2938 bis 2947 - Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung

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2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung1 Vom 16. Dezember 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund ­ des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von denen § 57 Absatz 1 durch Artikel 482 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802): Artikel 1 Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die § 32 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige". b) Die § 35 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Fahrwerke". c) In der § 59 betreffenden Zeile werden nach dem Wort ,,Betriebsgefährdende" die Wörter ,,oder betriebsstörende" eingefügt. d) In der § 62 betreffenden Zeile wird das Wort ,,Abnahme" durch die Wörter ,,Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge" ersetzt. e) Die § 64 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,§ 64 Übergangsvorschrift". f) In der § 65 betreffenden Zeile werden die Wörter ,,und Übergangsvorschriften" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Das Bauordnungsrecht der Länder und die Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt. Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Union anzuwenden sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2939 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 2. in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung oder Umweltschutz entsprechen, das durch die in Deutschland geltenden technischen Vorschriften gewährleistet ist, soweit diese technischen Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) angewendet werden." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streckenlänge vom Straßenverkehr oder anderen Verkehrssystemen getrennt." c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Personenbeförderung" durch die Wörter ,,Beförderung von Personen" ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Bedienstete" durch das Wort ,,Beschäftigte" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,Bedienstete" durch das Wort ,,Beschäftigte" ersetzt. e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Fahrzeuge sind 1. Personenfahrzeuge, die der Beförderung von Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes dienen und 2. Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt werden." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Anforderungen an Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon gelten als erfüllt, 1. wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den für sie unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und den für sie geltenden Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt sind, entsprechen, oder 2. soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach den von der Technischen Aufsichtsbehörde und von der Genehmigungsbehörde getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,gewährleistet ist" durch die Wörter ,,gegenüber der Technischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,Rettung" durch die Wörter ,,Selbst- oder Fremdrettung" ersetzt. bb) In Nummer 7 wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. Störungen im Betriebsablauf zügig beseitigt werden können." b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern" werden durch die Wörter ,,in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen" ersetzt. bb) Nach den Wörtern ,,Benutzung der Betriebsanlagen" werden die Wörter ,,nach § 1 Absatz 7 Nummer 2" eingefügt. cc) Das Wort ,,Fahrzeuge" wird durch das Wort ,,Personenfahrzeuge" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Betriebssicherheit wichtige nicht personenbezogene Daten zu erheben und aufzuzeichnen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden, bei Unfällen und gefährlichen Ereignissen unverzüglich Hilfe geleistet wird und insbesondere bei Brandfällen die Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen besteht." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe insbesondere die erforderlichen Prüfungen durch und trifft die notwendigen Anordnungen. Entscheidungen anderer Behörden mit Ausnahme der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrs- 2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 behörde, die die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes betreffen können, dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde getroffen werden; dies gilt nicht, soweit es sich um Behörden des Bundes handelt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. Dazu gehört auch der Betriebsleiter nach § 8. Andere sachkundige Personen oder Stellen müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger nach § 7 Absatz 7 sein." 7. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Ausnahmen Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,geführt" durch das Wort ,,durchgeführt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Auswahl," die Wörter ,,Aus- und Fortbildung," eingefügt. c) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt: ,,(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, insbesondere, dass er 1. keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält und 2. in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber den Betriebsbediensteten und sonstigen im Betrieb Beschäftigten erteilen kann. Soll eine vom Betriebsleiter im Rahmen seiner Aufgaben nach § 8 vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter vom Unternehmer umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterrichten. Dem Betriebsleiter dürfen durch die Erfüllung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Unternehmen keine persönlichen Nachteile entstehen. (6) Bei Entscheidungen, die die Betriebsführung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maßgebend zu beteiligen, insbesondere bei 1. Planung und Bau von Betriebsanlagen, 2. Beschaffung von Fahrzeugen, 3. Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediensteten, 4. Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten, 5. Untersuchungen von Dienstverfehlungen der Betriebsbediensteten und den sich daraus ergebenden Maßnahmen, 6. Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Unternehmen nicht angehören." d) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Betriebsführung" durch die Wörter ,,Durchführung des Betriebs" ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort ,,Gemeinschaftsverkehr" durch die Wörter ,,einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestätigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag des Unternehmers, wenn die bestellte Person 1. ihre Befähigung durch erfolgreichen Abschluss der Betriebsleiterprüfung nachgewiesen hat und 2. keine Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen lassen. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt, wenn die bestellte Person 1. die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in einem Fachgebiet bestanden hat, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb spurgebundener Bahnen gehören und 2. mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist. Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen auch während des Vorbereitungsdienstes vor der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden." b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt ist,". c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind von der Technischen Aufsichtsbehörde nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2941 Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuerkennen." 11. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Tauglichkeit muss vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch einen vom Unternehmer beauftragten Arzt festgestellt worden sein. Der Arzt muss die Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin" haben oder Arzt in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in seinem Fachgebiet verfügen." 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für: 1. Auszubildende und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der ,,Fachkraft im Fahrbetrieb", die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und 2. Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen. Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen." b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,durch den in § 10 Absatz 2 bezeichneten Arzt spätestens" eingefügt. c) In Absatz 3 wird aa) das Wort ,,, begleiten" gestrichen und bb) die Wörter ,,Sofortmaßnahmen am Unfallort" durch die Wörter ,,Erste Hilfe" ersetzt. 13. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Durch den Betriebsleiter oder einen von ihm beauftragten Betriebsbediensteten sind Fahrbedienstete nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu überprüfen und nachzuschulen. Die Überprüfung und die Nachschulung sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen entstanden sind." 14. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Fahrbediensteten ist es während des Fahrbetriebes untersagt, Geräte, die der Navigation, der Kommunikation, oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benutzen." 15. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,führen" werden das Komma und das Wort ,,begleiten" gestrichen. b) Das Wort ,,Betriebsbedienstete" wird durch das Wort ,,Beschäftigte" ersetzt. 16. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,sollen sich die Geschwindigkeiten" durch die Wörter ,,soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,technischen" gestrichen. 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bahnkörper sind straßenbündige, besondere oder unabhängige Bahnkörper. Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in Fahrbahnen oder Gehwege eingebettet. Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehrsraum mindestens durch Bordsteine oder Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste körperliche Hindernisse getrennt. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit Vorrang für die Straßenbahn, wenn sie entsprechend § 20 Absatz 3 oder 4 gesichert sind. Unabhängige Bahnkörper befinden sich auf Grund ihrer Lage oder Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher Straßen. Zum unabhängigen Bahnkörper gehören auch die Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 2." b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 5 und 6. d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) An den für das Überqueren durch Fußgänger vorgesehenen Stellen über einen besonderen Bahnkörper müssen zwischen diesem und unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen Aufstellflächen für Fußgänger vorhanden sein, wenn das durchgängige Überqueren von Bahnkörper und Straße nicht durch Lichtzeichen geregelt ist." 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter ,,werden können" durch das Wort ,,sein" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Eine Weiche ist verschlossen, wenn die beweglichen befahrenen Teile in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt und die nicht befahrenen beweglichen Teile in ihren Endlagen mindestens kraftschlüssig festgelegt sind." 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort ,,liegen" die Wörter ,,und darin keine Einbauten vorhanden sein" eingefügt. b) In Absatz 8 wird das Wort ,,Bergung" durch die Wörter ,,Selbst- oder Fremdrettung" ersetzt. 2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 20. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Bahnübergänge (1) Die Straßenbahn hat an höhengleichen Kreuzungen von besonderen und unabhängigen Bahnkörpern mit Straßen, Wegen und Plätzen (Bahnübergängen) Vorrang, soweit die StraßenverkehrsOrdnung dies bestimmt. Bahnübergänge über unabhängige Bahnkörper sind nach den nachfolgenden Vorschriften zu sichern. An anderen Bahnübergängen oder an Kreuzungen im Bereich straßenbündiger Bahnkörper ist darauf hinzuwirken, dass der Straßenbahnverkehr durch den übrigen Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. (2) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn sind durch Übersicht auf die Bahnstrecke zu sichern. Diese ist vorhanden, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer die Bahnstrecke so weit und aus einem solchen Abstand einsehen können, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können. Die Übersicht kann nur durch eine technische Sicherung im Sinne des Absatzes 5 ersetzt werden. Bei Bahnübergängen von Fußund Radwegen auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht genügt eine Lichtzeichenanlage. (3) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn müssen nach Absatz 5 technisch gesichert sein, wenn auf dem Bahnübergang Straßenbahnen auf Zugsicherung fahren, auf der kreuzenden Straße schneller als 50 km/h gefahren werden darf oder der Bahnübergang innerhalb eines Tages in der Regel von mehr als 100 Kraftfahrzeugen überquert wird. (4) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Fuß- oder Radwegen mit gegebener Übersicht müssen mit Umlaufsperren, ähnlich wirkenden Einrichtungen oder mit einer Lichtzeichenanlage ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 kann auf Umlaufsperren, ähnlich wirkende Einrichtungen oder eine Lichtzeichenanlage verzichtet werden, wenn nach den örtlichen Verhältnissen dafür kein Erfordernis besteht und die Technische Aufsichtsbehörde zustimmt. Umlaufsperren sind so zu gestalten, dass die Wegebenutzer der Fahrtrichtung der Straßenbahn entgegen gehen müssen. (5) Eine technische Sicherung erfordert 1. Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb ­ Rot nach Anlage 1 Bild 2, die mit Halbschranken nach Anlage 1 Bild 3 verbunden sein können und 2. Überwachungssignale Bü 0 und Bü 1 nach Anlage 4 vor dem Bahnübergang oder eine in Zugsicherungsanlagen eingebundene Überwachung der Einrichtungen nach Nummer 1. Auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht dürfen anstelle der in Satz 1 bezeichneten Überwachungssignale auch Fahrsignale nach Anlage 4 unmittelbar vor dem Bahnübergang verwendet werden." 21. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Fahrsignalanlagen" durch die Wörter ,,Signalanlagen für Fahrsignale" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,muß die Fahrsignalanlage" durch die Wörter ,,müssen die Fahrsignale" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Sind Weichen in die Signalanlage für Fahrsignale eingebunden, gehören sie zur Gesamtanlage." 22. In § 22 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,formschlüssig festgelegt" durch das Wort ,,verschlossen" ersetzt. 23. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter ,,Fernsehanlagen zur Erfassung" durch die Wörter ,,Videoanlagen oder ähnlich wirkende Einrichtungen zur Überwachung" ersetzt. 24. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden aa) die Wörter ,,Energieversorgungsanlagen für Fahrzeuge" durch das Wort ,,Fahrstromversorgungsanlagen" ersetzt und bb) die Wörter ,,der Fahrleitung" gestrichen. b) In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort ,,Notausstiege" durch das Wort ,,Notausgänge" ersetzt. c) In Absatz 6 werden aa) das Wort ,,ausreichender" durch die Wörter ,,geeigneter Entfernung und" ersetzt und bb) nach dem Wort ,,ortsveränderlicher" das Wort ,,elektrischer" eingefügt. 25. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Notausgänge,". b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Tunneln und Notausgängen darf diese Zeit bis zu 15 Sekunden betragen, sofern aus Gründen des Arbeitsschutzes keine kürzeren Einschaltzeiten gefordert werden." 26. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,(5) In einem Tunnel müssen ins Freie führende Notausgänge vorhanden und so angelegt sein, dass der Rettungsweg bis zum nächsten Bahnsteig, Notausgang oder bis zur Tunnelmündung jeweils nicht mehr als 300 m lang ist. Notausgänge müssen direkt oder über sichere Bereiche auch an Tunnelenden vorhanden sein, wenn der nächste Notausgang oder der nächste Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist. (6) Notausgänge müssen außerhalb von Haltestellen durch blaues Licht kenntlich gemacht sein." b) In den Absätzen 7 und 9 wird jeweils das Wort ,,Notausstiege" durch das Wort ,,Notausgänge" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2943 c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Notausstiege" durch das Wort ,,Notausgänge" ersetzt. bb) Die Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt: ,,3. von innen mit mäßigem Kraftaufwand, ohne Hilfsmittel und mit einem selbsterklärenden sowie deutlich gekennzeichneten Mechanismus geöffnet werden können und 4. gegen unbefugtes Öffnen von außen gesichert sein." 27. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8. c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch die Wörter ,,und sicheren Information im Gefahrenfall und" ersetzt. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. einer Brandmeldeanlage (BMA)." d) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Querneigung des Bahnsteigs soll so ausgeführt werden, dass sie mit 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt." e) Absatz 10 wird aufgehoben. f) Der bisherige Absatz 11 wird der Absatz 9. g) Dem neuen Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: ,,Die für Rettungswege erforderlichen Breiten sind freizuhalten." 28. § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein." 29. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Bergung" durch das Wort ,,Fremdrettung" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,geborgen" durch das Wort ,,gerettet" ersetzt. b) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt: ,,(13) Fahrzeuge, die über einen eingerichteten Fahrzeugführerplatz verfügen, müssen mit Geräten zur Fahrdatenaufzeichnung ausgerüstet sein." 30. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Rückspiegel" die Wörter ,,oder die gleichwertige technische Einrichtung im Sinne des § 44 Absatz 4" eingefügt. 31. In § 35 wird in der Überschrift das Wort ,,Laufwerke" durch das Wort ,,Fahrwerke" ersetzt. 32. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Zusammenwirken" die Wörter ,,Bremskräfte und" eingefügt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Bei Ausfall jeglicher elektrischer Energieversorgung der Bremsen muss das Fahrzeug bei Nutzlast in allen im Streckennetz vorhandenen Neigungen aus der örtlich festgelegten Streckenhöchstgeschwindigkeit wenigstens einmal angehalten und gegen Abrollen gemäß § 36 Absatz 5 gesichert werden können." c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 5 bis 10. d) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,größter" gestrichen. e) In dem neuen Absatz 6 wird im einleitenden Satzteil die Angabe ,,Absatz 6" durch die Angabe ,,Absatz 7" ersetzt. f) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Betriebsfahrzeuge, die mit nur einer Bremse ausgerüstet sind, dürfen 1. bei unabhängigen Bahnen höchstens 40 km/h und 2. bei straßenabhängigen Bahnen höchstens 30 km/h fahren. Dabei müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden." g) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter ,,daß der Zug das für Fahrzeuge vorgeschriebene Bremsvermögen nach den Absätzen 2 bis 6 erreicht" durch die Wörter ,,dass der Zug die für Fahrzeuge vorgeschriebenen Bremseigenschaften nach den Absätzen 2 bis 7 erreicht" ersetzt. h) Der neue Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Bremsung einleiten können (FahrgastNotbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtungen darf auf Strecken ohne Sicherheitsraum und in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum Halten führen (Notbremsüberbrückung). Die Betätigung der Fahrgastnotbremsung ist dem Fahrzeugführer anzuzeigen. Auf bestimmten weiteren Streckenabschnitten darf diese Notbremsüberbrückung wirksam bleiben, wenn der Betriebsleiter hierfür eine Dienstanweisung nach § 8 Absatz 2 eingeführt hat." i) Folgender Absatz 11 wird angefügt: ,,(11) Bei einem Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muss im Fall einer Entgleisung das Fahrzeug unmittelbar selbsttätig bis zum Stillstand abbremsen können." 2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 33. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen vorhanden sein: 1. Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal), wobei die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein müssen, die a) den Gleisbereich ausreichend beleuchten können, b) sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen, c) sich nicht unbeabsichtigt verstellen können, 2. an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeugen an beiden Seiten, Geber für das Zugsignal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3 (Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler, 3. Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten, 4. Geber für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten, die im gleichen Takt blinken müssen." b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird der Absatz 3. d) Der Absatz 6 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 7 wird der Absatz 4. 34. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Auf jeder" die Wörter ,,mit Fahrgasttüren versehenen" eingefügt. b) In Absatz 7 wird das Wort ,,Bergung" durch das Wort ,,Fremdrettung" ersetzt. 35. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,und Fahrtschreibern" gestrichen. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Rückspiegel" die Wörter ,,oder eine mindestens gleichwertige technische Einrichtung" eingefügt. 36. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,sollen" durch das Wort ,,müssen" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen ständig verfügbare Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben." c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. 37. § 47 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,". 38. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,haben" durch die Wörter ,,und eine Warnweste mitführen" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung ist entsprechend anzuwenden." 39. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonderem oder unabhängigem Bahnkörper soll und auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts gefahren werden." b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,abhängig geschaltete Fahrsignalanlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 2" durch die Wörter ,,Fahrsignale nach § 21 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt. 40. § 50 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze 15 km/h." 41. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Weichen" werden die Wörter ,,, die nicht in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind," gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Zeigen der Weichensignale ist nicht erforderlich, wenn diese in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind oder ein Fahrsignal abhängig von der Weichenlage gesteuert wird und entsprechend gekennzeichnet ist." b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt: ,,(12) Anlagen zur Steuerung von Weichen müssen so ausgestattet sein, dass Informationen über die Weichenlage an eine Lichtzeichenanlage des Straßenverkehrs übertragen werden können, wenn eine solche Übertragung infolge der Lage der Weiche in Betracht kommen kann." c) Die bisherigen Absätze 12 bis 18 werden die Absätze 13 bis 19. d) In dem neuen Absatz 17 wird der Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Zeigt das Überwachungssignal für den Bahnübergang das Signal Bü 0, ist vor dem Bahnübergang zu halten." 42. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. mögliche Entgleisungen sicher im System erkannt werden können,". b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. c) In der neuen Nummer 5 wird das Wort ,,geborgen" durch das Wort ,,gerettet" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2945 43. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter ,,nach § 20" durch die Wörter ,,im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6" ersetzt. 44. In § 56 Absatz 3 wird das Wort ,,Bergung" durch das Wort ,,Rettung" ersetzt. 45. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,". dere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Dazu ist es insbesondere untersagt, 1. Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen missbräuchlich zu betätigen und 2. in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen sowie unter den überdachten Bereichen oberirdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahrgastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer zu entfachen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen." 48. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Betriebsanlagen" werden die Wörter ,,, die nach § 62 Absatz 1 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen," eingefügt. bb) Nach dem Wort ,,Planfeststellungsbeschluß" werden die Wörter ,,, eine Plangenehmigung" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,der Prüfung einen" die Wörter ,,schriftlichen oder nach Maßgabe des § 5 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz elektronischen" eingefügt. c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dazu können auch Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen gehören." d) In Absatz 10 wird das Wort ,,Abnahme" durch das Wort ,,Inbetriebnahmegenehmigung" ersetzt. 49. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Betriebsanlagen" die Wörter ,,und Fahrzeugen" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Baustelle" die Wörter ,,oder Fertigungsstelle" eingefügt. 50. § 62 wird wie folgt gefasst: ,,§ 62 Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge (1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit nur betrieben werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme genehmigt hat. Dies gilt für geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge nur bei Änderungen, die sich auf die Betriebssicherheit auswirken können. Instandhaltungsarbeiten, bei denen Bauteile mit gleicher Funktion und Leistung ersetzt werden, bedürfen keiner Inbetriebnahmegenehmigung. Geplante Maßnahmen zur Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen sind der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung der bb) In Nummer 11 wird hinter der Angabe ,,8 Jahren" der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgende Nummer 12 wird angefügt: ,,12. brandschutztechnische Anlagen 1 Jahr." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,schweren Unfällen" durch die Wörter ,,Unfällen oder Zwischenfällen" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Berichten, Untersuchungen oder Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Betriebssicherheit gefährdet sein kann, kann die Technische Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 kürzere Fristen festsetzen." d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Instandhaltung ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Der Dokumentation sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere die Inbetriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungsbescheid zu Grunde gelegen haben." e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die Dokumentation über die Instandhaltung ist vom Unternehmer bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren. Abweichend ist die Dokumentation über die Wartung bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren." 46. § 58 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Vor allem dürfen sie besondere und unabhängige Bahnkörper nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren. Der Betriebsleiter kann Ausnahmen zulassen." 47. § 59 wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder an- 2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 geplanten Arbeiten, die der Aufsichtsbehörde eine Beurteilung des Umfangs und der Art der geplanten Arbeiten erlaubt, und eine Einstufung der Auswirkungen auf die Betriebssicherheit beizufügen. Nach Eingang der Anzeige entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde darüber, ob sich die Maßnahme auf die Betriebssicherheit auswirken kann. Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst nach der Entscheidung der Technischen Aufsichtsbehörde begonnen werden. Stellt die Technische Aufsichtsbehörde Mängel in der vorgelegten Einstufung des Antragstellers fest, hat sie ihm unter Angabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Die Technische Aufsichtsbehörde hat die Inbetriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung nach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften Unterlagen übereinstimmt und unter den örtlichen Einsatzbedingungen sicher betrieben werden kann. Die Entscheidung ist auf Grund des technischen Regelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar ist, zu treffen. Liegt die Antragstellung mehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar war. Die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Nachweise, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer vorgelegt werden. (3) Soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Vorschriften im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschaffenheit von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen oder Teilen von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen anzuwenden sind, müssen die Prüfungen und die Entscheidung über die Inbetriebnahme nach Absatz 2 in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften, im Übrigen in Übereinstimmung mit § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 getroffen werden. (4) Der Unternehmer hat die Inbetriebnahme bei der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. Die Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen ist zu beantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen; dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen. (5) Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen beantragt, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen nur beim Antrag auf Inbetriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden. Weitere Fahrzeuge dürfen bis zu sieben Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des jeweiligen Fahrzeugs eine Erklärung des Herstellers über die Konformität dieser Fahrzeuge mit dem genehmigten ersten Fahrzeug gegenüber der Technischen Aufsichtsbehörde vorlegt. (6) Die Genehmigung oder die Versagung der Inbetriebnahme ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid der Technischen Aufsichts- behörde nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes. (7) Ist die Feststellung hinsichtlich der Betriebssicherheit getroffen, darf die Betriebsanlage oder das erste Fahrzeug einer Serie vor der Genehmigung der Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat." 51. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt." b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt." 52. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt: ,,§ 64 Übergangsvorschrift Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden. Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert. Abweichend von Satz 1 gelten für die nach § 30 Absatz 8 Nummer 3 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von sechs Jahren und für die nach § 46 Absatz 5 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von acht Jahren." 53. § 65 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und Übergangsvorschriften" gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 54. In der Überschrift zu Anlage 1 werden hinter der Angabe ,,zu § 20" die Wörter ,,Absatz 5 Nummer 1" ergänzt. 55. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Vorbemerkung werden im Satz 1 die Wörter ,,auf geradem ebenem Gleis" durch die Wörter ,,auf geradem, ebenem und trockenem Gleis" ersetzt. b) In Tabelle 1 wird im Klammerzusatz der Bezeichnung die Angabe ,,§ 36 Abs. 3 und 6" durch die Angabe ,,§ 36 Absatz 3 und 7" ersetzt. c) In Tabelle 2 wird im Klammerzusatz der Bezeichnung die Angabe ,,§ 36 Abs. 5 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 36 Absatz 6 Nummer 3" ersetzt. 56. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,Anlage 4 (zu den §§ 21, 40, 51)" durch die Angabe ,,Anlage 4 (zu den §§ 20, 21, 40, 51)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2947 b) In Abschnitt 5 ist die das Zugsignal Z 3 betreffende Zeile wie folgt zu fassen: ,, Z3 Am Zugschluss zwei rote Lichter Bremssignal ". Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung In § 45 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 16. Dezember 2016 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt