Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 62 vom 22.12.2016  - Seite 2975 bis 2976 - Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2975 Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung Vom 16. Dezember 2016 Auf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Artikel 1 3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent, 4. für CRK 4: 0 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent, 5. für CRK 5: ­1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 7 Prozent. (3) In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen. Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung 1. unabhängig von Marktentwicklungen ist und 2. als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann. Die für die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen. (4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen." 4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Abweichungen beim garantierten Kapital und bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen beruhen: 1. gesetzlichen Änderungen, 2. höchstrichterlicher Rechtsprechung oder 3. Änderungen, die die Höhe der erwarteten Einzahlungen und Zulagen oder den Beginn der Auszahlungsphase betreffen. Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risiko-Klasse nach den Sätzen 1 und 2 und der Anwendung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4, dass für mindestens eine individuelle Vertragslaufzeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht alle Kriterien erfüllt sind, wird der Tarif in der betroffenen Laufzeitgruppe in die nächsthöhere ChancenRisiko-Klasse eingeordnet, für die alle weitergehenden Kriterien erfüllt sind." 2. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),". 3. § 10 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen: 1. für CRK 1: 1 Prozent, 2. für CRK 2: 3 Prozent, 3. für CRK 3: 4 Prozent, 4. für CRK 4: 5 Prozent, 5. für CRK 5: 6 Prozent. (2) Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen: 1. für CRK 1: 0,5 Prozent, 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent, 2. für CRK 2: 1 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent, 2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteigerungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwartet wurde." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 2016 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble