Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 9 vom 03.03.2017  - Seite 309 bis 317 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin (Schuhfertigerausbildungsverordnung – SchuhfAusbV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 309 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin (Schuhfertigerausbildungsverordnung ­ SchuhfAusbV)* Vom 28. Februar 2017 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2 Abschlussprüfung § § § § § § § § § 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt von Teil 1 Prüfungsbereich von Teil 1 Inhalt von Teil 2 Prüfungsbereiche von Teil 2 Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen Prüfungsbereich Schuhtechnik Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung § 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. §4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. 310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung, 2. Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung, 3. Vorrichten von Schaftteilen, 4. Herstellen von Schäften, 5. Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung, 6. Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen, 7. Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie 8. Ausarbeiten von Modellen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6. Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 7. betriebliche und technische Kommunikation sowie 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Abschnitt 2 Abschlussprüfung 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereich von Teil 1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen statt. (2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen, 2. Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken für die Schaftherstellung auszuwählen und vorzubereiten, 3. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen, 4. Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln auszulegen, 5. Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen, 6. Schaftteile vorzurichten, 7. Schaftteile zu steppen und zu kleben, 8. Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeichnungen zu beachten, 9. Zwischenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren sowie 10. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten. (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten. § 10 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf: 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. §7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. §8 Inhalt von Teil 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 311 § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Herstellen von Schuhen, 2. Schuhtechnik sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Leistenkopien anzufertigen, 2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden, 3. Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach Verwendungszwecken einzusetzen, 4. Schäfte herzustellen, 5. Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten, 6. Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie Schäfte und Böden zu montieren, 7. Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine Endkontrolle durchzuführen sowie 8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und anhand des angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vierzehn Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. § 13 Prüfungsbereich Schuhtechnik (1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte zu planen, 2. Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden, 3. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen, 4. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen, 5. Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen, 6. Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden, 7. Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden, 8. Oberleder-Grundmodelle zu erstellen, 9. Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen, 10. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie 11. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten. § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Herstellen von Schaftteilen mit 2. Herstellen von Schuhen mit 3. Schuhtechnik mit 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent, 40 Prozent, 30 Prozent, 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Schuhtechnik" oder ,,Wirt- 312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 schafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, außer Kraft. § 16 Anrechnung von Ausbildungszeiten Die erfolgreich abgeschlossene zur Fachkraft für Lederverarbeitung von zwei Jahren auf die Dauer der nach dieser Verordnung angerechnet Berufsausbildung kann im Umfang Berufsausbildung werden. Berlin, den 28. Februar 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie In Vertretung Rainer Baake Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 313 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beurteilen b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen c) Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern 10 e) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteilen f) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Verwendungszwecken einsetzen 4 2 Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnen b) Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stanzen vorbereiten c) Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und verarbeiten d) Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen e) Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, beurteilen und übergeben 18 3 Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Schaftteile zur Identifikation markieren b) Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen c) Schaftteile spalten und schärfen d) Schaftteile kaschieren und walken e) Kanten färben und buggen f) Schaftteile prägen und perforieren 10 314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 4 Herstellen von Schäften (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unterscheiden b) Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln auswählen c) Verarbeitungsvorschriften anwenden d) Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten fügen e) Schaftteile durch Kleben fügen 24 f) Spezialnähte ausführen g) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten, anbringen und einarbeiten h) Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und reinigen 12 5 Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken unterscheiden und den Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken zuordnen b) Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlen c) Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen d) Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen e) Bodenteile bereitstellen und bearbeiten 8 6 a) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktionsVorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen technischen Vorgaben zusammenstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) b) Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereiten c) Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und Boden ausführen 20 7 Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Finishprodukte materialbezogen auswählen b) Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe reinigen c) Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten finishen d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Garnituren, Senkel und Produktinformationen, anbringen e) Endkontrolle durchführen f) Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten und Schuhe verpacken 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 315 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 8 Ausarbeiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwenden b) Grundschnitte unterscheiden und zeichnen c) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion und Flächengestaltung zeichnen d) Leistenkopien anfertigen und kontrollieren e) Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion (CAD) f) Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und zur Modelloptimierung vorschlagen 8 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten Ausbildung dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten b) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten, Grifftechniken beachten d) Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden e) Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnungen anfertigen f) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen 4 4 6 Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzen b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen 2 6 7 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Informationen einholen, aufbereiten und auswerten b) berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegriffe, insbesondere englische, anwenden c) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen 2 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 317 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden b) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren c) gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten d) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeit e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentieren f) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen 4 4