Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 15 vom 30.03.2017  - Seite 585 bis 620 - Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 585 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung Vom 24. März 2017 Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,35" durch die Angabe ,,42" ersetzt. b) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen." 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ,,behinderter" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Wahlberechtigter" die Wörter ,,mit Behinderungen" eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat." Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst: ,,§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, sowie Versicherung an Eides statt ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ und Merkblatt zum Antrag". 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen." 586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Wählerverzeichnis" die Wörter ,,durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," eingefügt. 5. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,". 6. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,und berufskonsularischen" gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden." 7. In § 27 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort ,,behinderter" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Wahlberechtigter" die Wörter ,,mit Behinderungen" eingefügt. 8. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt." b) In Absatz 4 wird das Wort ,,rot" durch das Wort ,,hellrot" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 9. In § 46 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,behinderten" durch die Wörter ,,Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 10. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden." b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,hat" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,versehen hat" das Wort ,,oder" gestrichen. cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder". 11. In der Überschrift zu § 57 und in § 66 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,behinderter Wähler" durch die Wörter ,,von Wählern mit Behinderungen" ersetzt. 12. In § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter ,,zum Jahresende" gestrichen. 13. § 87 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig." 14. In § 88 Absatz 5 wird nach dem Wort ,,Anlagen" die Angabe ,,1," eingefügt. 15. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt gefasst: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort ,,Erstausfertigung" durch das Wort ,,Zweitausfertigung" ersetzt wird. b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. c) Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. d) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt (noch Anlage 1) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 16. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ werden die Wörter ,,für im Ausland lebende Deutsche" angefügt. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 17. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 18. Die Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 19. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird in Nummer 1 Satz 4 vor den Wörtern ,,§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" das Wort ,,den" gestrichen. 20. Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) Unter der Überschrift ,,Vorderseite des Wahlbriefumschlags" wird das Wort ,,rot" durch die Wörter ,,hellrot (maschinenlesbar)7)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 587 b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird in Satz 4 nach dem Wort ,,dort" der Fußnotenhinweis ,,6)" eingefügt. c) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt: ,,6) Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist)." d) Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7 angefügt: ,,7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit: 1. Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm 2. Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss Berlin, den 24. März 2017 3. Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein." 21. In Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) wird in Nummer 3 im letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt: ,,In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden." 22. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 23. Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland ­ Erstausfertigung ­ Bitte ­ füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, ­ beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, ­ das Zutreffende ankreuzen An die Gemeindebehörde ....................................................... ....................................................... Familienname ­ ggf. auch Geburtsname ­ Vornamen Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war, ist unverändert lautete damals: Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail: (für Rückfragen) Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) besteht seit (Meldedatum): Tag Monat Jahr ................................................................................. .............................................................................................................................. Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: vom vom bis zum bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) nach (Ort, Staat) ausgestellt am: und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer: von (ausstellende Behörde) Personalausweises Reisepasses Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. oder nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittel- bar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen. In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt. Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. ............................................................................................................................... Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. ............................................................................................................................... Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 589 Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite der Erstausfertigung Muster für amtliche Vermerke 1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde (Gemeindebehörde) Begründung (Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) 2 Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl = Antragseingang verspätet nein nein vorhanden § 13 Nummer 2 BWG § 13 Nummer 3 BWG nein nein nein nein rechtzeitig ja ja nicht vorhanden 3 4 5 Status als Deutscher nachgewiesen 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet Wahlausschlussgrund § 13 Nummer 1 BWG 6 6.1 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland*) innerhalb der letzten 25 Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres ja ja ja ja 6.2 Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach Erledigung des Antrages § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG 7 nein nein ja ja 8 Eintragung in das Wählerverzeichnis Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am (Datum) Bezeichnung des Wahlbezirks Zurückweisung (s. Anlage) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c Rückseite der Zweitausfertigung Datenerfassung für den Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Postfach 17 03 77 53029 Bonn Vom Antragsteller nicht abzusenden. Wird von der Gemeindebehörde übersandt. Betreff: Register nach § 18 Abs. 6 BWO Name und Anschrift der Gemeindebehörde: ................................................................................................................... Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis: .............................. ....................................................................................................... Nummer und Name des Wahlkreises .................................................................. Ort, Datum Im Auftrag .................................................................. (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 591 Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d noch Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie ­ entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, ­ oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter . Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes: ­ Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. ­ Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. ­ Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: ,,Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die 1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder 2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen. Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2. Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen): ­ Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien; ­ Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen; ­ Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter . Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 593 Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b noch Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie ­ entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, ­ oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter . Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden ­ bei frühestmöglicher Antragstellung ­ der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt. Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten: ­ Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. ­ Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde. Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes: ­ Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. ­ Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. ­ Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland leben nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten ­ gemeldeten ­ Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*). Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter ). Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO). Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat). Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: ,,Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die 1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder 2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2. Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen): ­ Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien; ­ Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen; ­ Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurück liegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind. Dies ist ebenfalls zu begründen. Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter . Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin4) Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Deutschen Bundestag2) Freimachungsvermerk7) Wahltag: Sonntag, der ..............................7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Wahlbezirk/ Nummer im Wählerverzeichnis 316 / 00345 ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei Unzustellbarkeit und Umzug8) Wahlraum4) Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn barrierefrei/nicht barrierefrei5) Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: ...... / ....................., zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: ...... / .....................6) Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, 3) Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7) ........................................................ ........................................................ Wahlbenachrichtigung1) Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum .........7) 18.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr. Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 17 Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Mit freundlichen Grüßen Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin 1) 6) 7) 8) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. 5) Für jeden Wahlraum ist ­ ggf. durch Piktogramm ­ eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen. Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV Wird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 2) Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden. 3) Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden. 4) Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den Postdienstleister zu vermeiden. Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der Wahlbenachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an die Gemeindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden Versendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung der Weisung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister einzutragen. 595 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 18 Rückseite der Wahlbenachrichtigung Wahlscheinantrag1) (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden) Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen. Für amtliche Vermerke An die Gemeindebehörde2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................ ................................................................ ................................................................ Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die umseitig angegebene Wahl2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3) für mich als Vertreter für nebenstehend Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................................................... (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) genannte Person. Eine schriftliche Vollmacht oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung zur Antragstellung füge ich diesem Antrag bei.4) Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe 1. Kästchen unten). Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3) soll an meine obige Anschrift geschickt werden. soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden: ................................................................................................................................. wird abgeholt. (Datum) (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) ............................................................................................................................... (Unterschrift des Wahlberechtigten oder ­ bei Vertretung ­ des Bevollmächtigten) Vollmacht des Wahlberechtigten Ich bevollmächtige3) zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ................................................................................................................................. (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. ................................................................................................................................. (Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten) Erklärung des Bevollmächtigten (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) Hiermit versichere ich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , (Name, Vorname) dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. ................................................................................................................................. (Datum) 1) 2) 3) 4) (Unterschrift des Bevollmächtigten) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen. Zutreffendes bitte ankreuzen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Absatz 3 Bundeswahlordnung). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 597 Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Gemeinde: Kreis: Wahlkreis: Land: Wahlbezirk-Nr.: (Name oder Nummer) (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Allgemeiner Wahlbezirk Sonderwahlbezirk Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Wahlvorstand Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: Familienname 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Vornamen Funktion als Wahlvorsteher als stellv. Wahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname 1. 2. 3. Vornamen Uhrzeit Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname 1. 2. 3. Vornamen Aufgabe 598 2. 2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Wahlhandlung Eröffnung der Wahlhandlung Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. 2.2 Vorbereitung des Wahlraums Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet: (Bitte eintragen:) Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden: .................................................. Zahl der Nebenräume: .......................... Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden. 2.3 Vorbereitung der Wahlurne Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) versiegelt. verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.4 Beginn der Stimmabgabe Mit der Stimmabgabe wurde um (Bitte eintragen:) . . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen. 2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen. Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ,,Wahlschein" oder den Buchstaben ,,W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 599 Während der Stimmabgabe: Der Wahlvorsteher berichtigte das Wählerverzeichnis später aufgrund der durch die Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mitteilungen über die noch am Wahltag an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der noch am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ,,Wahlschein" oder Buchstaben ,,W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. 2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. Der Wahlvorstand wurde vom .............................................. unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: .............................................. (Bitte Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen) 2.7 Beweglicher Wahlvorstand Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Weiter bei Punkt 2.8) war ein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Im Wahlbezirk befindet sich das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Bezeichnung) das Kloster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Bezeichnung) die sozialtherapeutische Anstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Bezeichnung) die Justizvollzugsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Bezeichnung) für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich. 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. 2.8 Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7 beschrieben. 2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) waren nicht zu verzeichnen. waren zu verzeichnen. Über die besonderen Vorfälle (z .B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen Nr. ......... bis ......... beigefügt sind. 2.10 Ablauf der Wahlzeit Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um ......... Uhr ......... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 601 3. 3.1 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Leitung der Ergebnisfeststellung; Öffnung der Wahlurne Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen. Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen. Sie wurden mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) ja (kann nur zutreffen, wenn ein beweglicher Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben Punkt 2.7 und 2.8) nein (kann nur zutreffen, wenn kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, siehe dazu oben Punkt 2.7 und 2.8) Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. 3.2 Zahl der Wähler a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ............ Stimmzettel (= Wähler insgesamt) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei eintragen. b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ............ Stimmabgabevermerke c) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab ............ Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1 eintragen. b) + c) zusammen ergab ............... Personen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) B Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein. Die Gesamtzahl b) + c) war um ............... (Anzahl) größer um ............... (Anzahl) kleiner als die Zahl der Stimmzettel. 602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: (Bitte erläutern:) .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. 3.3 Zahl der Wahlberechtigten Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Abschnitt 4 unter A1 + A2 der Wahlniederschrift. Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die berichtigte Zahl einzutragen. 3.4 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.4.1 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden war b) einen gemeinsamen Stapel mit ­ den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren und ­ den Stimmzetteln, auf denen nur die Erstoder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln d) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 603 Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen und die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. = Zeile C in Abschnitt 4 = Zeile E in Abschnitt 4 (Zwischensummenbildung I) = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher. 3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei. Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. = Zeile E in Abschnitt 4 (Zwischensummenbildung II ­ Zweitstimmen ­) = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren und die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen ermittelt. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt: (Zwischensummenbildung II ­ Erststimmen ­) = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 = Zeile C in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. 3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) (Zwischensummenbildung ZS III) (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 3.5 a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war, b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 605 d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, je für sich und behielten sie unter Ihrer Aufsicht. Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . 3.6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 4. beigefügt. (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) Wahlergebnis (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) Kennbuchstaben für die Zahlenangaben A1 A2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein)1) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein)1) .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte1) B B1 Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)] darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)] 1) Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei A1 , A2 und A1 + A2 einzutragen. 606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) Summe C + D muss mit B übereinstimmen. ZS I C Ungültige Erststimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Erststimmen: Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt D1 D2 D3 D4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. D Gültige Erststimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Summe E + F muss mit B übereinstimmen. ZS I E Ungültige Zweitstimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Zweitstimmen: Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der (Kurzbezeichnung der Partei ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt F1 F2 F3 F4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. F Gültige Zweitstimmen insgesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 607 5. 5.1 Abschluss der Wahlergebnisfeststellung Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: .................................................. .................................................. Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: .................................................. .................................................. 5.2 Erneute Zählung (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ................................................... (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben bitte nicht löschen oder radieren.) und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 5.3 Schnellmeldung Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) .................................................. (Bitte Art der Übermittlung eintragen) an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt. (Bitte Empfänger eintragen) 5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. 608 5.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnisfeststellung Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. Ort und Datum Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer Der Stellvertreter Der Schriftführer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 609 5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) ................................................... (Vor- und Familienname) 5.8 Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind, b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln. Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Übergabe der Wahlunterlagen Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ........................, um ......... Uhr, übergeben ­ diese Wahlniederschrift mit Anlagen, ­ die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, ­ das Wählerverzeichnis, ­ die Wahlurne ­ mit Schloss und Schlüssel ­ sowie ­ alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher ................................................... Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. .................................................... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Briefwahlvorstand-Nr.: Gemeinde(n)1): Kreis1): Wahlkreis1): Land: Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Briefwahlvorstand Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen: Familienname Vornamen Funktion 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. als Briefwahlvorsteher als stellv. Briefwahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Briefwahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin: Familienname Vornamen Uhrzeit 1. 2. 3. Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vornamen Aufgabe 1. 2. 3. 1) Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 611 2. 2.1 Zulassung der Wahlbriefe Eröffnung der Wahlhandlung Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um damit, dass er die anwesenden Mitglieder des Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor. Vorbereitung der Wahlurne Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Uhrzeit eintragen:) ............... Uhr ............... Minuten 2.2 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) versiegelt. verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2.3 Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von Wahlscheinen Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom (Bitte die zuständige Stelle eintragen:) .................................................. (Bitte Anzahl eintragen:) ............... Wahlbriefe übergeben worden sind. Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, übergeben worden ist .................. (Anzahl) Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine übergeben worden ist/sind .................. (Anzahl) Nachtrag/Nachträge zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen übergeben worden ist/sind. Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Briefwahlvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5). 2.4 Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden dem Briefwahlvorstand überbracht. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Nein, es wurden keine noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe überbracht. (weiter bei Punkt 2.5) Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangene Wahlbriefe überbracht. (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:) Ein Beauftragter des/der .............................................. überbrachte um ......... Uhr ............ Minuten weitere ............... (Anzahl) Wahlbriefe. 612 2.5 2.5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 2.5.2 Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung von Wahlbriefen Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag und übergab beide dem Briefwahlvorsteher. Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) keine Wahlbriefe beanstandet. Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. (weiter bei Punkt 3.) insgesamt ............... (Anzahl) beanstandet. (weiter bei Punkt 2.5.3) Wahlbriefe 2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch Beschluss zurückgewiesen (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jeweilige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen eintragen:) ......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, ......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, ......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen waren, ......... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, ......... Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, ......... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, ......... Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. Insgesamt: ............... (Anzahl) Wahlbriefe 2.5.4 Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt. Nach besonderer Beschlussfassung wurden beanstandete Wahlbriefe zugelassen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Nein. (weiter bei Punkt 3.) Ja. Es wurden insgesamt ............... (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Beschlussfassung zugelassen. Der/die Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 613 3. 3.1 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses Öffnung der Wahlurne Nachdem alle bis 18:00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war. (Bitte Uhrzeit eintragen:) ............... Uhr ............... Minuten geöffnet. 3.2 3.2.1 Zahl der Wähler Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. (Bitte Zahl eintragen:) Die Zählung ergab ............... Stimmzettelumschläge (= Wähler) Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuchstabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1 eintragen. 3.2.2 Danach wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:) ............... Wahlscheine. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte überein. (weiter bei Punkt 3.2.3) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgenden Gründen: .............................................. .............................................. .............................................. .............................................. 3.2.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift. Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht: 3.3.1 3.3 a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden war, b) einen gemeinsamen Stapel mit ­ den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren und 614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 ­ den Stimmzetteln, auf denen nur die Erstoder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war, c) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie e) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Briefwahlvorstand Beschluss zu fassen war. Die beiden Stapel zu d) und e) wurden ausgesondert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3.3.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei. Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen und die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.3.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Briefwahlvorsteher. = Zeile C in Abschnitt 4 = Zeile E in Abschnitt 4 (Zwischensummenbildung I) = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 3.3.3.1 Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 615 weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei. Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Briefwahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.3.3.2 Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1 verfahren und die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erststimmen ermittelt. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen. 3.3.4 Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie folgt: = Zeile C in Abschnitt 4 = Zeile E in Abschnitt 4 (Zwischensummenbildung II ­ Zweitstimmen ­) = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) (Zwischensummenbildung II ­ Erststimmen ­) = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4 (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben sich nicht ergeben. Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut. Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen. 3.3.5 Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetragen. (Bitte durch Ankreuzen bestätigen) (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen) 616 3.3.6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammenzählung. Sammlung und Beaufsichtigung der Stimmzettel Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten 3.4 a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war, b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren, c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel, d) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und die Stimmzettelumschläge Stimmzetteln, mit mehreren Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügt. 3.5 Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Briefwahlvorstand als das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 4. je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Wahlergebnis (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.) Kennbuchstaben für die Zahlenangaben B Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.1] zugleich B1 Wähler mit Wahlschein .................................................. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 617 Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) Summe C + D muss mit B übereinstimmen. ZS I C Ungültige Erststimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Erststimmen: Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt D1 D2 D3 D4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. D Gültige Erststimmen insgesamt Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) Summe E + F muss mit B übereinstimmen. ZS I E Ungültige Zweitstimmen ZS II ZS III Insgesamt Gültige Zweitstimmen: Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der (Kurzbezeichnung der Partei ­ laut Stimmzettel ­) ZS I ZS II ZS III Insgesamt F1 F2 F3 F4 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . usw. F Gültige Zweitstimmen insgesamt 618 5. 5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Abschluss der Wahlergebnisfeststellung Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. .................................................. 5.2 Erneute Zählung (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.) Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.) und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt gegeben. 5.3 Schnellmeldung Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch) ................................................... (Bitte Art der Übermittlung eintragen) an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bitte Empfänger eintragen) übermittelt. 5.4 Anwesenheit des Briefwahlvorstandes Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und Ergebnisfeststellung Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. 5.5 5.6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 619 Ort und Datum Der Briefwahlvorsteher Die übrigen Beisitzer Der Stellvertreter Der Schriftführer 5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von Gründen Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil ................................................... (Vor- und Familienname) ................................................... ................................................... ................................................... (Angabe der Gründe) 5.8 Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettelumschlägen und Wahlscheinen Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt: a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind, b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen sowie e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen. Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen. 5.9 Übergabe der Wahlunterlagen Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) .................................................. wurden am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben 620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 ­ diese Wahlniederschrift mit Anlagen, ­ die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben, ­ das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, ­ die Wahlurne ­ mit Schloss und Schlüssel ­ sowie ­ alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde) .............................................. zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Briefwahlvorsteher .................................................. Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. .................................................... (Unterschrift des Beauftragten) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.