Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 23 vom 04.05.2017  - Seite 980 bis 988 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

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980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Vom 27. April 2017 Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt. 3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,560 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,590 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2016 von 620 Euro" eingefügt. 4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt. 5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich," eingefügt. b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,560 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,590 Euro monatlich" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich" eingefügt. 6. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 981 b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 1 066 1 066 537 405 298 268 537 800 537". 7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro ,,ab 1.9.2016 29 729 36 661 49 010 64 117". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro ,,ab 1.9.2016 19 819 24 441 32 673 42 745". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro ,,ab 1.9.2016 11 892 14 664 19 608 25 644". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro ,,ab 1.9.2016 5 940 7 332 9 804 12 828". Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,560 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,590 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2016 von 620 Euro" eingefügt. 2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,580 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,610 Euro" das Wort ,,und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2016 von mindestens 640 Euro" eingefügt. 982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 3. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 541 673 802 937 1 068 1 333". 4. § 21b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 1 245". 5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 24 816 25 824 26 772 27 780 28 740 29 724". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 25 920 28 068 30 228 32 388 34 524 36 660". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 983 c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 31 284 34 020 36 768 39 492 42 228 44 976". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 40 620 43 824 46 956 50 148 53 328 56 520 59 688". Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 2 388". 2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 702". 3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die seit dem 1. August 2014 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2016 um 4,6 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 388 Euro nicht überschritten werden darf." 984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 4. § 33a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 2 388". 5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 1 209 1 522 126". 6. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ab 1. August 2014" durch die Wörter ,,bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. September 2016 1 101 Euro." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ab 1. August 2014" durch die Wörter ,,bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. September 2016 126 Euro." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ab 1. August 2014" durch die Wörter ,,bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. September 2016 395 Euro." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,ab 1. August 2014" durch die Wörter ,,bis 31. August 2016" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. September 2016 7. § 38a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 518 Euro." 756". b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 581". c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.9.2016 Euro 290". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 985 8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 26 784 28 747 29 729". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 30 218 34 514 36 661". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 36 755 42 228 44 969". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 46 980 53 333 56 511 59 687". 9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 26 784 28 747 29 729". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 12 053 18 686 21 702". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 8 040 12 456 14 472". 986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 670 1 038 1 206". b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 30 218 34 514 36 661". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 13 598 22 434 26 763". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 9 060 14 952 17 844". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 755 1 246 1 487". c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 36 755 42 228 44 969". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 16 540 27 448 32 827". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 987 cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 11 028 18 300 21 888". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 919 1 525 1 824". d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 46 980 53 333 56 511 59 687". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 16 584 29 333 38 993 42 975". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 11 052 19 560 25 992 28 656". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.8.2014" durch die Angabe ,,bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt: Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro ,,ab 1.9.2016 921 1 630 2 166 2 388". 988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. April 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble