940-9-18
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Vom 17. Mai 2017
Auf Grund des § 47 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der zuletzt durch Artikel 522 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlage der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Absatz 4)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage Gebühr
1
Planfeststellung für den Ausbau § 14 Absatz 1 oder Neubau Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG
Bei Baukosten bis zu 500 000 Euro bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro
0,85 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 1 190 Euro 5 370 Euro zuzüglich 0,75 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 9 550 Euro zuzüglich 0,6 v. H. 1 Mio. Euro der 1 Mio. Euro übersteigenden bis 2,5 Mio. Euro Baukosten bei Baukosten über 20 280 Euro zuzüglich 0,5 v. H. 2,5 Mio. Euro der 2,5 Mio. Euro übersteigenden bis 5 Mio. Euro Baukosten bei Baukosten über 35 200 Euro zuzüglich 0,36 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden 5 Mio. Euro Baukosten bis 25 Mio. Euro bei Baukosten über 121 100 Euro zuzüglich 0,25 v. H. 25 Mio. Euro der 25 Mio. Euro übersteigenden bis 50 Mio. Euro Baukosten bei Baukosten über 195 670 Euro zuzüglich 0,12 v. H. 50 Mio. Euro der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 2 3 Planänderung Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung § 14d WaStrG 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnahme, mindestens 600 Euro
§ 14b Nummer 6 bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder WaStrG Nummer 2
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Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Tatbestände
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Rechtsgrundlage
Gebühr
4
§ 14 Absatz 1 Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfest- Satz 2 WaStrG stellung
Bei Baukosten bis zu 500 000 Euro bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro
0,75 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro 4 470 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 8 050 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Bau1 Mio. Euro kosten bis 2,5 Mio. Euro bei Baukosten über 17 000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden 2,5 Mio. Euro Baukosten bis 5 Mio. Euro bei Baukosten über 28 930 Euro zuzüglich 0,25 v. H. 5 Mio. Euro der 5 Mio. Euro übersteigenden bis 25 Mio. Euro Baukosten bei Baukosten über 88 590 Euro zuzüglich 0,12 v. H. 25 Mio. Euro der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 5 Vorläufige Anordnung für Teil- § 14 Absatz 2 maßnahmen zum Ausbau oder Satz 1 WaStrG Neubau Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Schriftliche strompolizeiliche Verfügung Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen § 74 Absatz 3 VwVfG § 75 Absatz 2 Satz 2 und 4 VwVfG § 77 VwVfG § 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro
6
150 Euro bis 1 190 Euro
7
150 Euro bis 1 190 Euro
8 9 10
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 120 Euro bis 2 980 Euro 240 Euro bis 2 390 Euro
11
Bei Baukosten bis zu 500 000 Euro
0,5 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 150 Euro
bei Baukosten über 4 770 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden 500 000 Euro Baukosten bis 1 Mio. Euro bei Baukosten über 7 160 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Bau1 Mio. Euro kosten bis 2,5 Mio. Euro bei Baukosten über 11 930 Euro zuzüglich 0,3 v. H. 2,5 Mio. Euro der 2,5 Mio. Euro übersteigenden bis 5 Mio. Euro Baukosten bei Baukosten über 17 900 Euro zuzüglich 0,1 v. H. 5 Mio. Euro der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
12
§ 31 Absatz 5 Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Geneh- Satz 1 WaStrG migung Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung § 32 Absatz 2 WaStrG § 32 Absatz 3 WaStrG
bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der Gebühr nach Nummer 11 bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der Gebühr nach Nummer 11
13
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Lfd. Nr.
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Gebührenpflichtige Tatbestände
Rechtsgrundlage
Gebühr
14
Genehmigung zum Setzen oder § 34 Absatz 2 Betreiben eines Schifffahrtszei- Satz 2 WaStrG chens Niederschrift über die Einigung § 37 Absatz 1 in Entschädigungsverfahren Satz 3 WaStrG
240 Euro bis 2 390 Euro
15
90 Euro bis 300 Euro
15a Festsetzungsbescheid über die § 37 Absatz 2 Entschädigung Satz 1 WaStrG 16 Nachträgliche Entscheidung zu § 31 WaStrG § 34 WaStrG Verwaltungsakten nach den Nummern 10, 11 und 14 (z. B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen)
180 Euro bis 2 390 Euro
bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt
17
Schriftliche Einzelgenehmigung § 2 Absatz 1 der 70 Euro Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum 70 Euro
17a Schriftliche Einzelgenehmigung § 2 Absatz 1 der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge 18
50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Schriftliche Einzelgenehmigung § 3 Absatz 1 Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt Nummer 1 der werden Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen Allgemeine Genehmigung 50 Euro bis 120 Euro § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen § 9 Absatz 1 der 120 Euro bis 1 190 Euro Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt § 9 Absatz 1 der bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 20 Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
19
20
Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen
21
Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017
Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Tatbestände
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Rechtsgrundlage
Gebühr
22
Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
§ 12 der Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt § 40 i. V. m. § 20 der Schutzund Sicherheitshafenverordnung
50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
23
Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/Passagierschifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel
60 Euro für eine einmalige Befreiung, 120 Euro für eine ganzjährige Befreiung
24
§ 9 der HafenErteilung einer schriftlichen ordnung Borkum Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum Versagung einer schriftlich er- § 9 der Hafenteilten Ausnahmegenehmigung ordnung Borkum zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum Ablehnung oder Rücknahme § 1 Absatz 2 nach Beginn der sachlichen WaStrG-KostV Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, soweit nicht speziell geregelt Vollständige oder teilweise § 1 Absatz 3 Zurückweisung von Widersprü- WaStrG-KostV chen auch Dritter gegen gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
50 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 50 Euro bis 600 Euro bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 24
25
26
bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
27
60 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Mai 2017 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt