Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 33 vom 08.06.2017  - Seite 1440 bis 1467 - Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

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1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Vom 31. Mai 2017 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der seit dem 14. Januar 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 2. Mai 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), 2. den am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), 3. den am 14. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 31. Mai 2017 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1441 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ­ 4. BImSchV) §1 Genehmigungsbedürftige Anlagen (1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. (2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen. (3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung. (5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung. (6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden. (7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat. §2 Zuordnung zu den Verfahrensarten (1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach 1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für a) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, b) Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen, c) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen. Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend. (3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnete Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach 1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr verlängert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1 (Liste ,,UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwicklungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen. (4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht. §3 Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1443 Anhang 1 Rohstoffbegriff in Nummer 7 Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff ,,Rohstoff" gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht. Abfallbegriff in Nummer 8 Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff ,,Abfall" betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Mischungsregel Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt: P= 75 für A 10 [300 ­ (22,5 · A)] für A < 10 wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt. Legende Nr.: Ordnungsnummer der Anlagenart Anlagenbeschreibung: Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer. (z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1 aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1) Verfahrensart: G: V: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU: E: Anlage gemäß § 3 Nr. Anlagenbeschreibung Anlage gemäß Verfahrensart Art. 10 der RL 2010/75/EU c d a b 1. 1.1 Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr; Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, G E 1.2 1.2.1 V 1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 1.2.2 gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; (nicht besetzt) Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; (nicht besetzt) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und 20 oder mehr Windkraftanlagen, weniger als 20 Windkraftanlagen; (nicht besetzt) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen; Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde; Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech, ausgenommen Holzkohlenmeiler; V G V G V E G V E V V V V 1.2.2.1 1.2.2.2 1.2.3 1.2.3.1 1.2.3.2 1.2.4 V 1.3 1.4 1.4.1 1.4.1.1 1.4.1.2 1.4.2 1.4.2.1 1.4.2.2 1.5 1.6 1.6.1 1.6.2 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 V G G E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1445 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 1.12 1.13 1.14 1.14.1 1.14.2 1.14.2.1 1.14.2.2 1.14.3 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser; (nicht besetzt) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle, bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von 20 Megawatt oder mehr, weniger als 20 Megawatt, anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere zur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent von 20 Megawatt oder mehr, 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt; Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr, weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden; Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden; Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von 500 Tonnen oder mehr je Tag, 50 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt, weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt; Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte; Anlagen zur Gewinnung von Asbest; Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen; G G E G G E 1.14.3.1 1.14.3.2 1.15 G V V E 1.16 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 V G V V 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1 2.4.1.1 2.4.1.2 2.4.2 2.5 2.6 G G V V E E G V V G G E E E 1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 2.7 2.8 Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer; Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag, 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; (nicht besetzt) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 20 Tonnen je Tag; (nicht besetzt) (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde; Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen; Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer Schmelzkapazität von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; V 2.8.1 2.8.2 G V E 2.9 2.10 2.10.1 2.10.2 G E V 2.11 2.11.1 2.11.2 2.12 2.13 2.14 G V E V 2.15 V 3. 3.1 G E 3.2 3.2.1 3.2.1.1 3.2.1.2 3.2.2 3.2.2.1 3.2.2.2 G G E G V E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1447 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen, 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen G E 3.4 3.4.1 3.4.2 G E 1. Vakuum-Schmelzanlagen, 2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, 3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druckoder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen, 4. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, 5. Schwalllötbäder und 6. Heißluftverzinnungsanlagen; 3.5 3.6 3.6.1 3.6.1.1 3.6.1.2 3.6.2 3.6.3 3.6.4 3.7 3.7.1 3.7.2 3.8 3.8.1 3.8.2 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; Anlagen zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von 20 Tonnen oder mehr, weniger als 20 Tonnen, Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr, Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde, Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde; Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 20 Tonnen oder mehr je Tag, 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen G E G V E G V V V V E V V 1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss, 2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und 3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird; V 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 3.9 3.9.1 3.9.1.1 3.9.1.2 3.9.1.3 3.9.2 3.9.2.1 3.9.2.2 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Nummer 3.9.1.1 erfasst, 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes 50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt, 50 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst, 1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; (nicht besetzt) Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss; (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 20 Tonnen je Stunde; (nicht besetzt) Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen; Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stunde; G G G E V G G V E G E G E G G V E V 3.10 3.10.1 3.10.2 V 3.11 3.11.1 3.11.2 3.11.3 3.12 3.13 3.14 ­ 3.15 3.16 3.16.1 3.16.2 3.17 3.18 3.19 G 3.20 V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1449 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 3.21 3.22 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren; Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver; Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr; Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließlich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können; Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitrooder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, metallorganischen Verbindungen, Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), synthetischen Kautschuken, Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel, Tensiden, Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, V 3.22.1 3.22.2 3.23 G V V 3.24 G 3.25 3.25.1 3.25.2 4. 4.1 G V 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 4.1.6 4.1.7 4.1.8 4.1.9 4.1.10 4.1.11 4.1.12 G G G G G G G G G G G G E E E E E E E E E E E E 4.1.13 4.1.14 4.1.15 G G G E E E 1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 4.1.16 Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwefel, phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), Pflanzenschutzmittel oder Biozide, Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, Explosivstoffen, Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern 4.1.1 bis 4.1.20 entsprechen, G E 4.1.17 4.1.18 4.1.19 4.1.20 4.1.21 4.1.22 G G G G G E E E E E ­ organischen Grundchemikalien, ­ anorganischen Grundchemikalien, ­ phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff), ­ Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden, ­ Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder ­ Explosivstoffen, im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische Anlagen); G E 4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden; Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1.19 erfasst, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen, in denen Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden; Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralölraffinerien, Schmierstoffraffinerien, Gasraffinerien, petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin; Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle; Anlagen zur Herstellung von Ruß; Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile; V 4.3 4.3.1 V 4.3.2 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 4.5 4.6 4.7 V G G G G V G G E E E E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1451 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 4.8 Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde; Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen, von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken, von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr; Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von 25 Kilogramm oder mehr je Stunde, 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde; V 4.9 4.10 V G 5. 5.1 5.1.1 5.1.1.1 5.1.1.2 5.1.2 G V E 5.1.2.1 V 5.1.2.2 V 5.1.3 V 5.2 5.2.1 5.2.2 G V 1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 5.3 Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag; Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen; (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl; Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche; Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Aminooder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt; Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird; Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden; Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethangranulat; Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr; Holz, Zellstoff Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt; Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 Kubikmetern oder mehr je Tag, weniger als 600 Kubikmetern je Tag; Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts) mit einer Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr; G E 5.4 V 5.5 5.6 V 5.7 V 5.8 V 5.9 V 5.10 V 5.11 V 5.12 V 6. 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 G E G E V 6.3 6.3.1 6.3.2 6.4 G V V E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1453 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7. 7.1 7.1.1 7.1.1.1 7.1.1.2 7.1.2 7.1.2.1 7.1.2.2 7.1.3 7.1.3.1 7.1.3.2 7.1.4 7.1.4.1 7.1.4.2 7.1.5 7.1.6 7.1.7 7.1.7.1 7.1.7.2 7.1.8 7.1.8.1 7.1.8.2 7.1.9 7.1.9.1 7.1.9.2 7.1.10 7.1.10.1 7.1.10.2 7.1.11 Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen mit 40 000 oder mehr Hennenplätzen, 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen, Junghennen mit 40 000 oder mehr Junghennenplätzen, 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen, 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, Truthühnern mit 40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen, 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen, Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen, Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen, 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen, Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit 750 oder mehr Sauenplätzen, 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen, Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit 6 000 oder mehr Ferkelplätzen, 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen, Pelztieren mit 1 000 oder mehr Pelztierplätzen, 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen, gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1, in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in Verbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 erfasst, in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst; G G E G V G V G V E G V E G V V V E G V E G V E G V E 7.1.11.1 7.1.11.2 7.1.11.3 V 1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.3 7.3.1 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag, 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel, 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche, zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche; Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungsoder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen G E G E G V E G E G E G V V E 7.3.1.1 7.3.1.2 V 7.3.2 7.3.2.1 7.3.2.2 V 7.4 7.4.1 7.4.1.1 7.4.1.2 7.4.2 7.4.2.1 7.4.2.2 V 7.5 7.5.1 7.5.2 1. Anlagen in Gaststätten oder 2. Räuchereien mit einer Produktionskapazität von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche; 7.6 7.7 (nicht besetzt) (nicht besetzt) V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1455 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.8 7.8.1 7.8.2 7.9 Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; (nicht besetzt) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in G G E G V E 7.9.1 7.9.2 7.10 7.11 1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch je Woche, 2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden; 7.12 7.12.1 7.12.1.1 7.12.1.2 7.12.1.3 7.12.2 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag, 50 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag, weniger als 50 Kilogramm je Stunde und weniger als 50 Kilogramm je Charge, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen tierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger als 2 Kubikmetern; Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen; Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen; Kottrocknungsanlagen; Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen je Tag; V G G V E G 7.13 V 7.14 7.14.1 7.14.2 G E V 7.15 7.16 7.16.1 7.16.2 V G G E 1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.17 7.17.1 7.17.2 7.17.3 7.17.4 7.18 7.18.1 Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag von Fischmehl oder Fischöl mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag, mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als 75 Tonnen je Tag, in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen oder mehr je Tag; Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als 600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Braumalz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, G E G E G E G E G E G V V V E 7.18.2 V 7.19 7.19.1 7.19.2 V 7.20 7.20.1 7.20.2 V 7.21 G E 7.22 7.22.1 7.22.2 V 7.23 7.23.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1457 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.23.2 weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb; Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Brauereien mit einer Produktionskapazität von 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer 7.27.1 erfasst; Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Speisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; V 7.24 7.24.1 G E 7.24.2 G 7.25 7.25.1 G E 7.25.2 V 7.26 7.26.1 G E 7.26.2 V 7.27 7.27.1 G E 7.27.2 7.28 7.28.1 V 7.28.1.1 7.28.1.2 7.28.2 7.28.2.1 G V E G E 7.28.2.2 V 1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.29 7.29.1 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, 300 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, 50 Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Lakritz mit einer Produktionskapazität von 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag, ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Tag, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von Nummer 7.34.1 erfasst; G E V V G E G E G E 7.29.2 V 7.30 7.30.1 7.30.2 V 7.31 7.31.1 7.31.1.1 7.31.1.2 G E 7.31.2 7.31.2.1 7.31.2.2 V 7.31.3 7.31.3.1 7.31.3.2 V 7.32 7.32.1 7.32.2 V 7.32.3 V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1459 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 7.33 7.34 7.34.1 (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; (nicht besetzt) Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, weniger als 50 Megawatt, Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind; (nicht besetzt) Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht, Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährlich sind, von edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder; V V G G V V E G G G E E G E 7.34.2 7.35 8. 8.1 G E 8.1.1 8.1.1.1 8.1.1.2 8.1.1.3 8.1.1.4 V 8.1.1.5 V 8.1.2 8.1.2.1 8.1.2.2 8.1.3 8.2 8.3 8.3.1 8.3.2 8.3.2.1 8.3.2.2 1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 8.4 Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag; Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 75 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 100 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden bei gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, V 8.5 8.5.1 8.5.2 8.6 8.6.1 8.6.1.1 8.6.1.2 8.6.2 8.6.2.1 8.6.2.2 8.6.3 8.6.3.1 8.6.3.2 8.7 G V E G V E G V E G V E 8.7.1 8.7.1.1 8.7.1.2 8.7.2 8.7.2.1 8.7.2.2 8.8 G V E G V E 8.8.1 8.8.1.1 8.8.1.2 8.8.2 8.8.2.1 8.8.2.2 8.9 8.9.1 8.9.1.1 G G E G V E G E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1461 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 8.9.1.2 8.9.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen; Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen je Tag oder mehr, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen von 50 Tonnen je Tag oder mehr, 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden, V V 8.10 8.10.1 8.10.1.1 8.10.1.2 8.10.2 8.10.2.1 8.10.2.2 8.11 8.11.1 G V E G V E 1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, 2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, 3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmöglichkeiten von Öl, 4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, 5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder 6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 8.11.1.1 8.11.1.2 8.11.2 8.11.2.1 8.11.2.2 8.11.2.3 10 Tonnen oder mehr je Tag, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag, nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag; Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr, 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, G V E G V G E E G V E 8.11.2.4 8.12 V 8.12.1 8.12.1.1 8.12.1.2 1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 8.12.2 8.12.3 8.12.3.1 8.12.3.2 8.13 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen oder mehr, einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen; Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr; Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung untertägig erfolgt, einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr, für andere Abfälle als Inertabfälle, für Inertabfälle, einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, 150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt, weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt; Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von 10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag, 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag; Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr, 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen, soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen entzündbarer Gase von 30 Tonnen oder mehr; V G V V 8.14 8.14.1 8.14.2 8.14.2.1 8.14.2.2 8.14.3 8.14.3.1 8.14.3.2 8.14.3.3 8.15 G E G G E G G V 8.15.1 8.15.2 8.15.3 9. 9.1 G V V 9.1.1 9.1.1.1 9.1.1.2 9.1.2 G V V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1463 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 9.2 Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, 5 000 Tonnen bis weniger als 10 000 Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt; Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2) genannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von den in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr, den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der Anlage ausgewiesenen Mengen; G V G 9.2.1 9.2.2 V 9.3 9.3.1 9.3.2 9.4 ­ 9.10 (nicht besetzt) 9.11 9.11.1 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen die von Nummer 9.3 erfasst werden, zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden können; (nicht besetzt) Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr; Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 25 000 Tonnen oder mehr; Sonstige Anlagen Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur V 9.11.2 V 9.12 ­ 9.35 9.36 9.37 V G 10. 10.1 1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte, oder 2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe; 10.2 10.3 (nicht besetzt) Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase (Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet, G 10.3.1 G E 1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 10.3.2 10.3.2.1 10.3.2.2 10.4 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet, in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet; Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von KohlendioxidStrömen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet; (nicht besetzt) Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird; Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen; Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag, einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; (nicht besetzt) Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen G E G V V G V G E 10.5 10.6 10.7 10.7.1 10.7.2 10.8 V 10.9 10.10 10.10.1 10.10.2 V V 10.10.3 V 10.11 ­ 10.14 10.15 10.15.1 1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und 2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden, mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, 10.15.2 Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt G V V V 10.15.2.1 200 Megawatt oder mehr, 10.15.2.2 weniger als 200 Megawatt; 10.16 Prüfstände für oder mit Luftschrauben; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1465 Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU d Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart a b c 10.17 10.17.1 10.17.2 Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge, als ständige Anlagen, zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen; Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen; (nicht besetzt) Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt; Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden; Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung, mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des zu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklassen ,,akute Toxizität" Kategorien 1, 2 oder 3, ,,spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1 oder ,,Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1 einzustufen sind, soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3 durchzuführen sind; Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden; (nicht besetzt) Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr. V V G V 10.18 V 10.19 10.20 10.21 V 10.22 10.22.1 V 10.22.2 10.23 V V 10.24 10.25 1466 Anhang 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Stoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1 Mengenschwelle Nr. 9.3.2 Anhang 1 (Tonnen) Spalte 3 Mengenschwelle Nr. 9.3.1 Anhang 1 (Tonnen) Spalte 4 Nr. Stoffe Spalte 1 Spalte 2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Acrylnitril Chlor Schwefeldioxid Sauerstoff Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung Alkalichlorat Schwefeltrioxid ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung Ammoniak Phosgen Schwefelwasserstoff Fluorwasserstoff Cyanwasserstoff Schwefelkohlenstoff Brom Acetylen (Ethin) Wasserstoff Ethylenoxid Propylenoxid Acrolein Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration 90 %) Brommethan Methylisocyanat Tetraethylblei oder Tetramethylblei 1,2-Dibromethan Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) Diphenylmethandiisocyanat (MDI) Toluylendiisocyanat (TDI) Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklasse ,,akute Toxizität" Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind 20 10 20 200 25 5 15 100 3 0,075 5 5 5 20 20 5 3 5 5 20 5 20 0,015 5 5 20 20 10 2 200 75 250 2 000 500 100 100 2 500 30 0,75 50 50 20 200 200 50 30 50 50 200 50 200 0,15 50 50 200 200 100 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 Mengenschwelle Nr. 9.3.2 Anhang 1 (Tonnen) Spalte 3 1467 Mengenschwelle Nr. 9.3.1 Anhang 1 (Tonnen) Spalte 4 Nr. Stoffe Spalte 1 Spalte 2 30 1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklassen ­ ,,akute Toxizität" Kategorien 1, 2 oder 3, ­ ,,spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1, ­ ,,spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1, ­ ,,explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff", ­ ,,selbstzersetzliche Stoffe und Gemische", ­ ,,organische Peroxide", ­ ,,oxidierende Gase", ­ ,,oxidierende Flüssigkeiten" oder ­ ,,oxidierende Feststoffe" einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Gefahrenklassen ­ ,,explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff", Unterklasse 1.6, ­ ,,selbstzersetzliche Stoffe und Gemische", Typ G, oder ­ ,,organische Peroxide", Typ G, einzustufen sind, sowie 2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen sind in die Gefahrenklassen ­ ,,explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff", ­ ,,selbstzersetzliche Stoffe und Gemische" oder ­ ,,organische Peroxide" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. 10 200