Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 35 vom 13.06.2017  - Seite 1524 bis 1525 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 – 23. KOV-AnpV 2017)

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1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 ­ 23. KOV-AnpV 2017) Vom 8. Juni 2017 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 85 Euro, 175 Euro, 261 Euro, 350 Euro, 435 Euro, 525 Euro." Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,164" durch die Angabe ,,167" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,19" durch die Angabe ,,21" und die Angabe ,,124" durch die Angabe ,,137" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,2,064" durch die Angabe ,,2,103" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 von 40 von 50 von 60 von 70 von 80 von 90 von 100 in Höhe von 141 Euro, in Höhe von 193 Euro, in Höhe von 258 Euro, in Höhe von 326 Euro, in Höhe von 452 Euro, in Höhe von 547 Euro, in Höhe von 657 Euro, in Höhe von 736 Euro. 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 von 70 oder 80 von 90 von 100 452 Euro, 547 Euro, 657 Euro, 736 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,31 111" durch die Angabe ,,31 752" ersetzt. 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,80" durch die Angabe ,,82" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,305" durch die Angabe ,,311" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,521, 741, 951, 1 235 oder 1 519" durch die Angabe ,,531, 755, 969, 1 258 oder 1 548" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 745" durch die Angabe ,,1 778" und die Angabe ,,874" durch die Angabe ,,891" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 745" durch die Angabe ,,1 778" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,435" durch die Angabe ,,443" ersetzt. 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,479" durch die Angabe ,,488" ersetzt. 11. In § 46 wird die Angabe ,,122" durch die Angabe ,,124" und die Angabe ,,229" durch die Angabe ,,233" ersetzt. 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,215" durch die Angabe ,,219" und die Angabe ,,299" durch die Angabe ,,305" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,588" durch die Angabe ,,599" und die Angabe ,,410" durch die Angabe ,,418" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 von 70 und 80 von mindestens 90 um 29 Euro, um 36 Euro, um 44 Euro." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1525 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,107" durch die Angabe ,,109" und die Angabe ,,80" durch die Angabe ,,82" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,334" durch die Angabe ,,340" und die Angabe ,,242" durch die Angabe ,,247" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 745" durch die Angabe ,,1 778" und die Angabe ,,874" durch die Angabe ,,891" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Juni 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles