Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 39 vom 24.06.2017  - Seite 1875 bis 1876 - Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1875 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung Vom 21. Juni 2017 Auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Integrationskursverordnung Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht." 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ,,Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag." b) Satz 2 wird aufgehoben. c) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort ,,Antrag" die Wörter ,,nach Satz 1" eingefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme soll das Bundesamt abweichend von Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot verweisen. Zuweisungen nach Satz 1 und Verweisungen nach Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teilnahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtigten." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst: ,,(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt." 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,660" durch die Angabe ,,700" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,zur Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfahrens" gestrichen. 6. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,60" durch die Angabe ,,100" ersetzt. 7. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich. Bei einem Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerechnet." 8. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Kursträger, Prüfstellen, Bewertungskommission". 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Kursträger". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung 1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt." 10. § 20a Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesamt kann private oder öffentliche Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 beauftragen." b) Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 20b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, Berlin, den 21. Juni 2017 dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden." 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2016" durch die Angabe ,,2017" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière