Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 45 vom 12.07.2017  - Seite 2297 bis 2298 - Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2297 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung Vom 7. Juli 2017 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16 und 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung nung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe ,,in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt. 2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt: ,,Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt: ,,Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 4. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe ,,in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden." 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverord- Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,". b) In Buchstabe c wird die Angabe ,,in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverord- 2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 nung (EU) Nr. 809/2014" durch die Angabe ,,Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen sowie". b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 bis spätestens zum 15. September desselben Jahres zu machen." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 7. Juli 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt