Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 55 vom 04.08.2017  - Seite 3066 bis 3083 - Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

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3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration Vom 1. August 2017 Es verordnet auf Grund ­ des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a und 14 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) das Bundesministerium des Innern, ­ des § 40 Absatz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) das Bundesministerium des Innern und ­ des § 42 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung 4. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird nach der Angabe ,,§ 16 Absatz 1" die Angabe ,,und 6" eingefügt. b) In Nummer 6 wird nach der Angabe ,,§ 16 Absatz 1" die Angabe ,,und 6" eingefügt. c) In Nummer 7 wird nach der Angabe ,,§ 16 Absatz 1" die Angabe ,,und 6" eingefügt. 5. § 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Aufnahmevereinbarungen" die Wörter ,,oder von entsprechenden Verträgen" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Aufnahmevereinbarungen" die Wörter ,,oder entsprechende Verträge" eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen noch für andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen." 6. § 38c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden". b) In Satz 1 wird das Wort ,,anerkannte" gestrichen. 7. § 38f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Aufnahmevereinbarung" die Wörter ,,oder ein entsprechender Vertrag" eingefügt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,". cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (BGBl. I S. 2650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst: ,,§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden". b) Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst: ,,§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages". Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte". c) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 2. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 30 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 15a und § 30 Nummer 1" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Aufenthaltserlaubnis," die Wörter ,,die nicht der Saisonbeschäftigung diente," und nach den Wörtern ,,Blauen Karte EU," die Wörter ,,einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte," eingefügt. bb) In Satz 5 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 oder 1a" durch die Wörter ,,§ 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,19a" ein Komma und die Angabe ,,19b, 19d" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3067 dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Nach dem Wort ,,Aufnahmevereinbarung" werden die Wörter ,,oder der entsprechende Vertrag" eingefügt. bbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt. ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt: ,,5. Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie 6. Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht." c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,anerkannte" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Aufnahmevereinbarung" die Wörter ,,oder einen entsprechenden Vertrag" eingefügt. 8. § 39 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,entstanden sind," die Wörter ,,es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes," eingefügt. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden angefügt: ,,8. er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt, 9. er a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und b) eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt, 10. er a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder 11. er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird." 9. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird." 10. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte". b) In Nummer 1 vor Buchstabe a wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Blauen Karte EU" die Wörter ,,oder einer ICT-Karte" eingefügt. c) In Nummer 2 vor Buchstabe a wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Blauen Karte EU" die Wörter ,,oder einer ICT-Karte" eingefügt. d) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. e) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: ,,4. für die Erteilung einer Mobiler-ICTKarte 80 Euro, 5. für die Verlängerung einer MobilerICT-Karte 70 Euro." 3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 11. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Blauen Karte EU" ein Komma und die Wörter ,,der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,§ 20" wird die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk ,,Forscher-Mobilität" eingetragen." c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4e eingefügt: ,,(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk ,,Student" eingetragen. (4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk ,,Praktikant" eingetragen. (4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk ,,Freiwilliger" eingetragen. (4d) Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen in die Europäische Union reisen, wird das betreffende Programm oder die Vereinbarung auf dem Aufenthaltstitel angegeben. (4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäftigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen der Vermerk ,,Saisonbeschäftigung" eingetragen." Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen," die Wörter ,,das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fällt," eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,geführten Forschungseinrichtung," die Wörter ,,die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fallen," eingefügt. 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ,,§ 10a Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (1) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn 1. die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Spezialistin oder Spezialist oder als Trainee erfolgt, 2. das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und 3. die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (2) Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt." 3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,in der Zeit bis zum 1. August 2015" gestrichen. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ,,1. nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6. 5. § 15a wird wie folgt gefasst: ,,§ 15a Saisonabhängige Beschäftigung (1) Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl zum Zweck der Saisonbeschäftigung nach der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375) vermittelt worden sind, kann die Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer saisonabhängigen Beschäftigung von regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich in der Landund Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken 1. eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates handelt, oder Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3069 2. eine Zustimmung erteilen, wenn a) die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder b) es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates handelt. Die saisonabhängige Beschäftigung eines Ausländers oder einer Ausländerin darf sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Dauer der saisonabhängigen Beschäftigung darf den Gültigkeitszeitraum des Reisedokuments nicht überschreiten. Im Fall des § 39 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist. Ausländerinnen und Ausländern, die in den letzten fünf Jahren mindestens einmal als Saisonbeschäftigte im Bundesgebiet tätig waren, sind im Rahmen der durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen bevorrechtigt zu berücksichtigen. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonbeschäftigten ist für einen Betrieb auf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begrenzt. Satz 5 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. (2) Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der Zustimmung setzt voraus, dass 1. der Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht wird, 2. der oder dem Saisonbeschäftigten eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht und 3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere festgelegt sind a) der Ort und die Art der Arbeit, b) die Dauer der Beschäftigung, c) die Vergütung, d) die Arbeitszeit pro Woche oder Monat, e) die Dauer des bezahlten Urlaubs, f) gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und g) falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung. Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht vom Lohn einbehalten werden. In diesem Fall muss der oder die Saisonbeschäftigte einen Mietvertrag erhalten, in dem die Mietbedingungen festgelegt sind. Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit jeden Wechsel der Unterkunft des oder der Saisonbeschäftigten unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn 1. sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im Bundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist zur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für eine an eine Saisonbeschäftigung anschließende weitere Saisonbeschäftigung beantragt, 2. der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat oder um internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt, 3. der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung zur Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, 4. über das Unternehmen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Unternehmens und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist, 5. das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde, 6. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde oder 7. das Unternehmen des Arbeitgebers keine Geschäftstätigkeit ausübt. Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen, wenn die durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen für den maßgeblichen Zeitraum erreicht ist. § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. (4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. (5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber kann eine weitere Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer nicht überschritten wird. (6) Die Arbeitserlaubnis und die Zustimmung werden ohne Vorrangprüfung erteilt, soweit die Bundesagentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl nach § 39 Absatz 6 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt hat." 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt: ,,1. der Geltungsdauer, 2. des Betriebs,". bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 3 bis 6. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,für die Dauer der Beschäftigung," gestrichen. 3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 Artikel 3 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Aufenthaltsstatus a) b) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am Aufenthaltstitel zurückgenommen am widerrufen am erloschen am heimatloser Ausländer Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am Nummer des Aufenthaltstitels Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/ keine weiteren Nebenbestimmungen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am (5)* (5) (3) §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehör- I) ­ den und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes c) (3) d) e) f) g) (6) (1)* (1)* (7) ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundesund Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, i bis l ­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufga- h) i) (7) bb) j) (5)* Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit aa) Selbständige Tätigkeit erlaubt am befristet bis weitere Nebenbestimmungen/ keine weiteren Nebenbestimmungen (1) (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 3071 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen bb) Beschäftigung erlaubt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/ keine weiteren Nebenbestimmungen (2)* ben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungsund Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes ­ die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ­ Jugendämter k) zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am (2)* l) zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts festgestellt am (2) m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am n) Einreise und Aufenthalt nach § 16a AufenthG aa) bb) Ablehnung am Bescheinigung (5)* (2)* (2)* ­ Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstaben n bis p jeweils die Ziffern aa ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben n bis p jeweils die Ziffern bb ausgestellt am o) Einreise und Aufenthalt nach § 19c Absatz 1 AufenthG aa) bb) Ablehnung am Bescheinigung (2)* (2)* ausgestellt am p) Einreise und Aufenthalt nach § 20a AufenthG aa) bb) Ablehnung am Bescheinigung (2)* (2)* ausgestellt am § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 Aufenthaltsstatus ­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h ­ § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 Aufenthaltsstatus ­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h ­ (3) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ (2) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist." 3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach aa) § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) erteilt am befristet bis bb) § 16 Absatz 6 AufenthG (bedingte Zulassung Studium, bedingte oder unbedingte Zulassung Teilzeitstudium, studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium, studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium) erteilt am befristet bis cc) § 16 Absatz 7 AufenthG (Studienbewerbung) erteilt am befristet bis dd) § 16 Absatz 9 AufenthG (Studium für in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten) erteilt am befristet bis ee) § 16b Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) erteilt am befristet bis ff) § 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) erteilt am befristet bis gg) § 17a Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehör- I) ­ Ausländerbehörden den und mit der ­ AufnahmeeinrichtunDurchführung gen oder Stellen ausländerrechtnach § 88 Absatz 3 licher Vorschriften des Asylgesetzes betraute öffent­ Bundesamt für liche Stellen Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundesund Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt ­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 3073 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen hh) § 17a Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) erteilt am befristet bis (2)* ii) § 17b Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU) erteilt am befristet bis (2)* und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungsund Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach aa) § 16 Absatz 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) erteilt am befristet bis bb) § 16b Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer qualifizierter Berufsausbildung) erteilt am befristet bis cc) § 17 Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) erteilt am befristet bis dd) § 17a Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) erteilt am befristet bis ee) § 18 Absatz 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) erteilt am befristet bis ff) § 18 Absatz 4 AufenthG aaa) § 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) erteilt am befristet bis bbb) § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes ­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ­ Jugendämter 3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung gg) § 18 Absatz 4a AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) erteilt am befristet bis (2)* hh) § 18a Absatz 1 Nummer 1 aaa) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) erteilt am befristet bis bbb) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung) erteilt am befristet bis ccc) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* ii) § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) erteilt am befristet bis (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 3075 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen jj) § 18d Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst) erteilt am befristet bis (2)* kk) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) erteilt am befristet bis (2)* ll) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) erteilt am befristet bis (2)* mm) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe) erteilt am befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] nn) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe) abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] oo) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) erteilt am befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] (2)* (2)* (2)* 3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung pp) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] (2)* qq) § 19b Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte) erteilt am befristet bis (2)* rr) § 19d Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte) erteilt am befristet bis (2)* ss) § 20 Absatz 1 AufenthG (Forscher) erteilt am befristet bis (2)* tt) § 20 Absatz 8 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher) erteilt am befristet bis (2)* uu) § 20b Absatz 1 AufenthG erteilt am befristet bis (2)* vv) § 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit ­ wirtschaftliches Interesse) erteilt am befristet bis (2)* ww) § 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit ­ völkerrechtliche Vergünstigung) erteilt am befristet bis xx) § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit ­ Absolvent inländischer Hochschule) erteilt am befristet bis (2)* (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 3077 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen yy) § 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am befristet bis (2)* c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach aa) § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am befristet bis bb) § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am befristet bis cc) § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am befristet bis dd) § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am befristet bis ee) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am befristet bis ff) § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am gültig ab befristet bis gg) § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am befristet bis hh) § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt am befristet bis ii) § 25 Absatz 2 AufenthG (GFK) gewährt am befristet bis jj) § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt am befristet bis (2)* (2)* (2)* (1) (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* 3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung kk) § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am befristet bis (2)* ll) § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am befristet bis (2)* mm) § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am befristet bis nn) § 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am befristet bis oo) § 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/ Heranwachsender) erteilt am befristet bis pp) § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) erteilt am befristet bis qq) § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) erteilt am befristet bis rr) § 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 3079 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ss) § 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder) erteilt am befristet bis (2)* tt) § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) erteilt am befristet bis (2)* uu) § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis (2)* vv) § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) erteilt am (2)* d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am befristet bis bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am befristet bis cc) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am befristet bis dd) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* (2)* 3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung ee) § 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) erteilt am befristet bis (2)* ff) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG erteilt am befristet bis (2)* gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis (2)* hh) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt ­ EU) erteilt am befristet bis (2)* ii) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis (2)* jj) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ­ außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG ­, einer Niederlassungserlaubnis ­ außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG ­ oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) erteilt am befristet bis (2)* kk) § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am befristet bis (2)* ll) § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am befristet bis (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 3081 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen mm) § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) erteilt am befristet bis nn) § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) erteilt am befristet bis e) besondere Aufenthaltsrechte nach aa) § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) erteilt am befristet bis bb) § 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am befristet bis cc) § 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind) erteilt am befristet bis dd) § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) erteilt am befristet bis ee) § 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) erteilt am befristet bis ff) § 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr) erteilt am befristet bis gg) § 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* 3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung hh) § 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) erteilt am befristet bis (2)* ii) § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis (2)* jj) § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) erteilt am befristet bis (2)* kk) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) erteilt am befristet bis (2)* ll) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) erteilt am befristet bis (2)* mm) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) erteilt am befristet bis nn) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) erteilt am befristet bis oo) § 4 Absatz 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) erteilt am befristet bis (2)* (2)* (2)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 ,,A A1*) B**) C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 3083 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Perso- Zeitpunkt nen- der Überkreis mittlung Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am befristet bis (2)* qq) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am befristet bis (2)* § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Aufenthaltserlaubnis (2) ­ wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq ­ § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes (3) ­ wie vorstehend ­ ­ wie vorstehend ­ Aufenthaltserlaubnis ­ wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq ­ ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist." Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. August 2017 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles