Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 60 vom 04.09.2017  - Seite 3316 bis 3338 - Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank

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3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 Verordnung zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank Vom 30. August 2017 Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: § § § § § § § 23 24 25 26 27 28 29 Mündliche Abschlussprüfung Fernbleiben, Rücktritt Täuschung, Ordnungsverstoß Bestehen der Laufbahnprüfung Abschlusszeugnis Prüfungsakte, Einsichtnahme Wiederholung der Laufbahnprüfung Abschnitt 1 Allgemeines Artikel 1 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § § § § § 1 2 3 4 5 Vorbereitungsdienst Ausbildungsziele Erholungsurlaub Nachteilsausgleich Bewertung der Leistungen Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung § § § § § § § Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren Auswahlkommission Teile des Auswahlverfahrens Schriftlicher Teil Mündlicher Teil Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren § 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens Abschnitt 3 Ausbildung § § § § § 14 15 16 17 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne Fachtheoretische Ausbildung Berufspraktische Ausbildung Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl Abschnitt 4 Laufbahnprüfung § § § § 19 20 21 22 Bestandteile Organisation Prüfungskommission Schriftliche Abschlussprüfung 6 7 8 9 10 11 12 §1 Vorbereitungsdienst Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 21 Monate. §2 Ausbildungsziele Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. §3 Erholungsurlaub Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt. §4 Nachteilsausgleich (1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen. (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3317 §5 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl 1 Rangpunkte/ Rangpunktzahl 2 Note 3 Notendefinition 4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 100,00 bis 93,70 93,69 bis 87,50 87,49 bis 83,40 83,39 bis 79,20 79,19 bis 75,00 74,99 bis 70,90 70,89 bis 66,70 66,69 bis 62,50 62,49 bis 58,40 58,39 bis 54,20 54,19 bis 50,00 49,99 bis 41,70 41,69 bis 33,40 33,39 bis 25,00 24,99 bis 12,50 12,49 bis 0,00 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 mangelhaft ausreichend befriedigend gut sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so ungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung §6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die körperlichen und praktischen Fertigkeiten, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewerber und diesen gleichgestellter Bewerberinnen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. §7 Auswahlkommission (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. (2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt 3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 Note 1 Notendefinition 2 eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen. §8 Teile des Auswahlverfahrens Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. §9 Schriftlicher Teil Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus 1. einem Aufsatz sowie 2. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen. Der Test nach Satz 1 Nummer 2 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest. § 10 Mündlicher Teil (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus 1. einer Gruppenaufgabe und 2. einem strukturierten Interview. (2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich ,,soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. (3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt: 1. die Kompetenzbereiche, 2. ihre Zuordnung zu den Abschnitten und 3. die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3). Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung. § 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen (1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen: 1 1 Die Eignung liegt deutlich über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. Die Eignung liegt über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. Die Eignung entspricht den Anforderungen in vollem Umfang. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. Die Eignung entspricht den Anforderungen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. Die Eignung entspricht den Anforderungen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. Die Eignung entspricht den Anforderungen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit gewissen Risiken verbunden. Die Eignung entspricht den Anforderungen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deutlichen Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit hohen Risiken verbunden. Die Eignung entspricht nicht den Anforderungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist. 2 1,5 3 2 4 2,5 5 3 6 3,5 7 4 8 5 (2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Der Test nach § 9 Satz 1 Nummer 2 darf mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. (4) Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3319 § 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn 1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder 2. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich ,,soziales Verhalten" oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind. § 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens (1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet: 1. der Aufsatz mit 15 Prozent, 2. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und 3. der mündliche Teil mit 60 Prozent. (2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen. Abschnitt 3 Ausbildung dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu berichten. (5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. § 15 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge und der Ausbildungsabschnitte bestimmt. (2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter 1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie 2. für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. § 16 Fachtheoretische Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. Sie umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen sowie Zeiten des Selbststudiums. (2) Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet. (3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Bankbetriebslehre, 2. Zentralbankbetriebslehre, 3. Finanzmathematik, 4. Rechnungswesen, 5. Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie 6. Deutsch. (4) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests durchzuführen. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan. (5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Kann eine Anwärterin oder ein Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entspre- § 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende (1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist. (2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Diese müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Bankdienstes sein. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Anwärterinnen und Anwärtern. (4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden haben der oder 3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 chend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft. (6) Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu erläutern. § 17 Berufspraktische Ausbildung (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder selbständig wahrnehmen. (2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. (3) Die berufspraktische Ausbildung wird in Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Einzelne Teile können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient. (4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird. (5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. § 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses. Abschnitt 4 Laufbahnprüfung 2. sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen, 3. die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden, 4. über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden, 5. die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, die Bearbeitungszeiten sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen, 6. über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden und 7. das Abschlusszeugnis zu erteilen. § 21 Prüfungskommission (1) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. § 22 Schriftliche Abschlussprüfung (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat. Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu informieren. Bei Nichtzulassung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern: 1. Bankbetriebslehre, 2. Zentralbankbetriebslehre, 3. Finanzmathematik und 4. Rechnungswesen. Für jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben. (3) Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt. § 19 Bestandteile Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung. § 20 Organisation Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat 1. eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3321 (4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet. § 23 Mündliche Abschlussprüfung (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben. (2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbetriebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung. (4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten betragen. (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission können andere Personen zuhören, es sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter dem widerspricht. (6) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 22 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung sowie ihre Bewertung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss zudem hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist. § 24 Fernbleiben, Rücktritt (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorgelegt wird. Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. (3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest. § 25 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. (4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören. § 26 Bestehen der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind, 2. mindestens vier der in der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind und 3. in mindestens einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist. (2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie folgt zu gewichten: 3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 1. die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent, 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent, 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rangpunktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich. § 27 Abschlusszeugnis (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält. (2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung. § 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme (1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Die Prüfungsakte wird bei der Einstellungsbehörde nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. (2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken. § 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung stattfinden kann. Die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungstests enthalten. (3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt. Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Bachelorstudium § 2 Ziele des Studiums § 3 Erholungsurlaub Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung § § § § § § § Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren Auswahlkommission Teile des Auswahlverfahrens Schriftlicher Teil Mündlicher Teil Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren § 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens Abschnitt 3 Studienorganisation § 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan § 13 Fachstudien § 14 Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche Abschnitt 4 Prüfungen § § § § § § § § § § § § § § 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Laufbahnprüfung Prüfungsamt Prüfende, Prüfungskommission Modulprüfungen Bachelorthesis Verteidigung der Bachelorthesis Mündliche Abschlussprüfung Bewertung der Prüfungen Fernbleiben, Rücktritt Täuschung, Ordnungsverstoß Wiederholung von Prüfungen Bestehen der Laufbahnprüfung Abschlusszeugnis, Diploma Supplement Prüfungsakte, Einsichtnahme Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen § 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 30 Übergangsregelung 4 5 6 7 8 9 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3323 Abschnitt 1 Allgemeines §1 Bachelorstudium Der Studiengang ,,Zentralbankwesen / Central Banking" an der Hochschule der Deutschen Bundesbank (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes. §2 Ziele des Studiums Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den Herausforderungen im Europäischen System der Zentralbanken gerecht zu werden. §3 Erholungsurlaub Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewerber und diesen gleichgestellter Bewerberinnen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. §5 Auswahlkommission (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. (2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein. Hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule können den Auswahlkommissionen als eines der weiteren Mitglieder angehören. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen. §6 Teile des Auswahlverfahrens Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. §7 Schriftlicher Teil Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus 1. einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse, 2. einem Aufsatz sowie 3. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen. Der Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest. §8 Mündlicher Teil (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus 1. einer Gruppenaufgabe sowie 2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation. (2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungs- §4 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 Note 1 Notendefinition 2 dienst im Kompetenzbereich ,,soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. (3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt: 1. die Kompetenzbereiche, 2. ihre Zuordnung zu den Abschnitten und 3. die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 9 Absatz 3). (4) Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung. §9 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen (1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen: Note 1 Notendefinition 2 8 5 Die Eignung entspricht nicht den Anforderungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist. (2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Die Tests nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. (4) Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. § 10 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn 1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder 2. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich ,,soziales Verhalten" oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind. § 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens (1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet: 1. der Sprachtest mit 10 Prozent, 2. der Aufsatz mit 15 Prozent, 3. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 20 Prozent und 4. die Bewertung des mündlichen Teils mit 55 Prozent. (2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen. 1 1 Die Eignung liegt deutlich über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. Die Eignung liegt über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. Die Eignung entspricht den Anforderungen in vollem Umfang. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. Die Eignung entspricht den Anforderungen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. Die Eignung entspricht den Anforderungen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. Die Eignung entspricht den Anforderungen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit gewissen Risiken verbunden. Die Eignung entspricht den Anforderungen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deutlichen Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit hohen Risiken verbunden. 2 1,5 3 2 4 2,5 5 3 6 3,5 7 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3325 Abschnitt 3 Studienorganisation während der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei denen die Praxisstudien zu absolvieren sind. (4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einvernehmen mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder den Zentraltutor unterstützen. (5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Absätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfahrung, didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (6) Neben den Ausbildungsverantwortlichen können Ausbildende eingesetzt werden. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Die Ausbildenden werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Sie informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung. Abschnitt 4 Prüfungen § 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorthesis. (2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. Grundstudium, 2. Praxisstudium 1, 3. Aufbaustudium, 4. Praxisstudium 2, 5. Vertiefungsstudium 1, 6. Praxisstudium 3, 7. Vertiefungsstudium 2, 8. Bachelorthesis, 9. Praxisstudium 4. Höchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem Grundstudium zeitlich vorgelagert werden. (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. (4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Pflicht- und Wahlmodule sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan. § 13 Fachstudien Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der Hochschule und werden von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften durchgeführt. § 14 Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche (1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der Praxisstudien. Sie greift hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den Absätzen 2 bis 4 zurück. (2) Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehrkraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator und eine Vertretung. Die Praxiskoordinatorin oder der Praxiskoordinator ist für die inhaltliche Abstimmung von Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der Praxismodule verantwortlich. (3) Die Einstellungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen Zentraltutor und eine Vertretung. Die Zentraltutorin oder der Zentraltutor erstellt Ausbildungspläne nach den Vorgaben der Hochschule, gibt die Ausbildungspläne den Studierenden bekannt und weist die Studierenden § 15 Laufbahnprüfung Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus 1. den Modulprüfungen, 2. der Bachelorthesis, 3. der Verteidigung der Bachelorthesis und 4. der mündlichen Abschlussprüfung. § 16 Prüfungsamt (1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern: 1. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts, 2. einer hauptamtlichen Lehrkraft und 3. einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen. Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sowie deren Vertretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt. (3) Das Prüfungsamt hat insbesondere 1. sicherzustellen, dass die Prüfenden denselben Bewertungsmaßstab angelegen, 3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 2. die Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und den Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben; bei Prüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die Bestimmung und Bekanntgabe der Prüfungszeitpunkte den Ausbildungsverantwortlichen übertragen, 3. Vorgaben für die Form der Bachelorthesis festzulegen und 4. bei Vorliegen einer Behinderung über Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, bei der Bachelorthesis, der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung als Nachteilsausgleich zu entscheiden, wobei auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen. § 17 Prüfende, Prüfungskommission (1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für die Bewertung der Bachelorthesis. Für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis sowie der mündlichen Abschlussprüfung richtet es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder. (2) Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. (3) Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden. Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer soll Kenntnis von der begründeten Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. (4) Für eine Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien, die Bachelorthesis, die Verteidigung der Bachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung können darüber hinaus die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. (5) Für die Bachelorthesis werden zwei Prüfende bestellt. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. (6) Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis sowie die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein. § 18 Modulprüfungen (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. (2) Zu einer Modulprüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Modulprüfung die Laufbahnprüfung bestehen kann. Wird festgestellt, dass eine Studierende oder ein Studierender die Laufbahnprüfung nicht mehr bestehen kann, so ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen. (3) Modulprüfungen während der Fachstudien werden durchgeführt in Form 1. einer Klausur, 2. einer Präsentation, 3. einer Seminararbeit, 4. eines Referats, 5. einer mündlichen Prüfung oder 6. einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren der in den Nummern 1 bis 5 genannten Prüfungsformen besteht; über die nähere Ausgestaltung entscheidet das Prüfungsamt. (4) Modulprüfungen während der Praxisstudien werden durchgeführt in Form 1. eines Praktikumsberichts, 2. einer Präsentation, 3. eines Vermerks, 4. der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder 5. einer mündlichen Prüfung. (5) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen. (6) Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. In die Bewertung gehen die Prüfungsleistung nach Absatz 4 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. (7) Über die mündliche Prüfung sollen die Prüfenden ein Protokoll anfertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3327 Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist. (8) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden. (9) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. § 19 Bachelorthesis (1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat. (2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. (3) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. Die Studierenden können Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelorthesis erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden. (4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut. (5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen. (6) Der Termin für die Abgabe der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben. (7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern. § 20 Verteidigung der Bachelorthesis (1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat. (2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können. (3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. (4) Die Verteidigung dauert 30 Minuten. Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. Anschließend werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Bachelorthesis und die Präsentation gestellt. (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend. § 21 Mündliche Abschlussprüfung (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat. (2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen. (3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Minuten. (4) Die mündliche Abschlussprüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen. (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend. § 22 Bewertung der Prüfungen (1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl 1 Rangpunkte 2 Note 3 Notendefinition 4 1 2 3 4 5 100,00 bis 93,70 93,69 bis 87,50 87,49 bis 83,40 83,39 bis 79,20 79,19 bis 75,00 15 14 13 12 11 gut sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl 1 Rangpunkte 2 Note 3 Notendefinition 4 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 74,99 bis 70,90 70,89 bis 66,70 66,69 bis 62,50 62,49 bis 58,40 58,39 bis 54,20 54,19 bis 50,00 49,99 bis 41,70 41,69 bis 33,40 33,39 bis 25,00 24,99 bis 12,50 12,49 bis 0,00 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 mangelhaft ausreichend befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so ungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen. (3) Weichen die Bewertungen der Bachelorthesis oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind, um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird nach Satz 1 verfahren. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. In diesem Fall wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und aus den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers berechnet wird. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. (4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder bei einer Wiederholungsprüfung, die nicht ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt wird, nach erfolglosem Einigungsversuch eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen gebildet wird. (5) Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung wird jeweils ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird. (6) Nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. (7) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten: Rangpunktzahl 1 Note 2 1 2 3 4 5 6 15,00 bis 13,50 13,49 bis 10,50 10,49 bis 7,50 7,49 bis 5,00 4,99 bis 1,50 1,49 bis 0,00 sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend (8) Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3329 § 23 Fernbleiben, Rücktritt (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prüfung als nicht bestanden. (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist. (3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Prüfung nachgeholt wird. § 24 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder bei der Bachelorthesis entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. (3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung, nach Abgabe der Bachelorthesis, nach der Verteidigung der Bachelorthesis oder nach der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. (5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. § 25 Wiederholung von Prüfungen (1) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird. (2) Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. (3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie jeweils einmal wiederholt werden. (4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. § 26 Bestehen der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorthesis, die Verteidigung der Bachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung jeweils bestanden oder zuvor anerkannt worden sind. (2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein: 1. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Prozent, 2. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Prozent, 3. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit 15 Prozent, 4. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit 15 Prozent, 5. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent, 6. die Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent, 7. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 3 Prozent sowie 8. die nach § 22 Absatz 5 und 6 ermittelte Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 5 Prozent. (3) Die Rangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen entsprechend den in den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet werden. Die so ermittelten Rangpunktzahlen sind kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden. (4) Unberücksichtigt bleiben nach § 29 anerkannte Prüfungsleistungen, wenn eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden ist. Werden alle Prüfungsleistungen eines der in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Studienabschnitte anerkannt und ist jeweils eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden, so bleibt dieser Studienabschnitt bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unberücksichtigt. 3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 (5) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. § 27 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement. (2) Das Abschlusszeugnis enthält 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Bankdienst erlangt hat, 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Note sowie 3. das Thema der Bachelorthesis. (3) Das Diploma Supplement enthält die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmenden Angaben. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben. (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung. § 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis, das Protokoll der Verteidigung der Bachelorthesis, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Sie wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. (2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken. Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen b) an staatlich anerkannten Hochschulen oder c) an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland, 2. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht akkreditierten Studiengängen, 3. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen erbracht worden sind, die nicht unter Nummer 1 fallen, 4. gleichwertige nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen. (2) Gleichwertig sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs ,,Zentralbankwesen / Central Banking" in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften und Kooperationen mit einzubeziehen. (3) Kompetenzen, Qualifikationen oder Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden nur modulweise und bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat. (4) Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Studiengänge als Bachelorthesis, Verteidigung der Bachelorthesis oder mündliche Abschlussprüfung sowie die Anerkennung von Studienleistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen. (5) Der Antrag auf Anerkennung ist beim Prüfungsamt unter Beifügung einer Aufstellung der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen oder der nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstigen Qualifikationen einzureichen. Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sollen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen: 1. die Bezeichnung und Inhalte des geprüften Moduls, 2. die für das Modul vergebenen Leistungspunkte, 3. die Art der Modulprüfung, 4. die Bewertungen der Modulprüfungen und 5. das zugrunde liegende Bewertungssystem. Für die nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen sind dem Antrag Nachweise beizufügen. § 29 Anerkennung von Studienund Prüfungsleistungen sowie von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden vom Prüfungsamt anerkannt: 1. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind in akkreditierten Studiengängen a) an anderen staatlichen Hochschulen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3331 (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen durch das Prüfungsamt anerkannt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet. (7) Liegt für eine anerkannte Prüfungsleistung keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk ,,bestanden" versehen. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen § 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren § 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens Abschnitt 3 Ausbildung § § § § § 14 15 16 17 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne Fachtheoretische Ausbildung Berufspraktische Ausbildung Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl Abschnitt 4 Laufbahnprüfung § § § § § § § § § § § 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Bestandteile Prüfungsamt Prüfungskommission Schriftliche Abschlussprüfung Mündliche Abschlussprüfung Fernbleiben, Rücktritt Täuschung, Ordnungsverstoß Bestehen der Laufbahnprüfung Abschlusszeugnis Prüfungsakte, Einsichtnahme Wiederholung der Laufbahnprüfung § 30 Übergangsregelung Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2017 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist diese Verordnung mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 4 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316) aufgehoben worden ist, treten und 2. in den §§ 16, 25 und 27 bis 29 an die Stelle der Bachelorthesis die Bachelorarbeit tritt. Abschnitt 1 Allgemeines §1 Vorbereitungsdienst Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes. Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen. Er dauert in der Regel 18 Monate. §2 Ausbildungsziele Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Personalführung. Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum befähigt werden. §3 Erholungsurlaub Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt. §4 Nachteilsausgleich (1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, Artikel 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § § § § § 1 2 3 4 5 Vorbereitungsdienst Ausbildungsziele Erholungsurlaub Nachteilsausgleich Bewertung der Leistungen Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung § § § § § 6 7 8 9 10 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren Auswahlkommission Teile des Auswahlverfahrens Schriftlicher Teil Mündlicher Teil 3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen. §5 (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. In der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Abschlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet: Rangpunkte/ Rangpunktzahl 1 Note 2 Notendefinition 3 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 mangelhaft ausreichend befriedigend gut sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die ungenügend Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen. (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung §6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst erforderlich sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3333 sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. §7 Auswahlkommission (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. (2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen. §8 Teile des Auswahlverfahrens Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. §9 Schriftlicher Teil Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus 1. einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse, 2. einem Aufsatz sowie 3. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen. Der Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest. § 10 Mündlicher Teil (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus 1. einer Gruppenaufgabe, 2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation sowie 3. einem Fachkolloquium. (2) Die Gruppenaufgabe und das strukturierte Interview dienen dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich ,,soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. Im Fachkolloquium wird ge- prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber genügend Fachwissen als Grundlage für die Ausbildung besitzt. (3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt: 1. die Kompetenzbereiche, 2. ihre Zuordnung zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschnitten und 3. die Gewichtung der Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3). Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung. § 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen (1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen: Note 1 Notendefinition 2 1 1 Die Eignung liegt deutlich über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine sehr gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. Die Eignung liegt über den Anforderungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist mindestens eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. Die Eignung entspricht den Anforderungen in vollem Umfang. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine gute Bewährung in der Laufbahn zu erwarten. Die Eignung entspricht den Anforderungen überwiegend. Die Prognose für eine gute Bewährung in der Laufbahn ist noch günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. Die Eignung entspricht den Anforderungen weitgehend. Die Prognose für eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist günstig und nur mit geringen Risiken behaftet. Die Eignung entspricht den Anforderungen nur teilweise. Es liegen mehrere die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine befriedigende Bewährung in der Laufbahn ist mit Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit gewissen Risiken verbunden. Die Eignung entspricht den Anforderungen nur wenig. Es liegen viele die Eignung einschränkende Abweichungen von den Anforderungen vor. Eine ausreichende Bewährung in der Laufbahn ist mit deutlichen Einschränkungen noch zu erwarten, jedoch mit hohen Risiken verbunden. 2 1,5 3 2 4 2,5 5 3 6 3,5 7 4 3334 Note 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 Notendefinition 2 8 5 Die Eignung entspricht nicht den Anforderungen. Die Abweichungen liegen so deutlich unter den Anforderungen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in der Laufbahn sehr gering ist. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen. Abschnitt 3 Ausbildung (2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Die Tests nach § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) In der Gruppenaufgabe und dem strukturierten Interview wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. (4) Die Bewertung der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. (5) Für die Bewertung des Fachkolloquiums wird eine Note nach Absatz 1 festgelegt. § 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn 1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist, 2. das Fachkolloquium mit der Note 5 bewertet worden ist oder 3. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich ,,soziales Verhalten" oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind. § 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens (1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet: 1. der Aufsatz mit 20 Prozent, 2. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und von Persönlichkeitsmerkmalen mit 15 Prozent, 3. die Bewertung der Kompetenzbereiche der Gruppenaufgabe und des strukturierten Interviews mit 50 Prozent sowie 4. das Fachkolloquium mit 15 Prozent. (2) Anhand der errechneten Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet. § 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende (1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Diese müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Referendarinnen und Referendare sicher. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsbeauftragten müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Referendarinnen und Referendaren. (4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden berichten der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. § 15 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung bestimmt. (2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter 1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie 2. für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufspraktischen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der Referendarin oder dem Referendar bekannt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3335 § 16 Fachtheoretische Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens zehn Wochen. (2) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Referendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen vermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des höheren Bankdienstes erforderlich ist. Die Referendarinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet. Daneben sollen sie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und auch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkenntnisse dienen. (3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen rechtlichen Aspekte. Sie berücksichtigt insbesondere die Funktionen einer Zentralbank sowie europäische und internationale Zusammenhänge. (4) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung sind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen. Die Aufgaben der Leistungstests werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach Absatz 3 Satz 1 gestellt. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan. (5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Kann eine Referendarin oder ein Referendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft. § 17 Berufspraktische Ausbildung (1) Während der berufspraktischen Ausbildung werden die Referendarinnen und Referendare mit den wesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes vertraut gemacht. (2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxisphasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen Ausbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orientierungsphase. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan. (3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient. (4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Referendarin und jeden Referendar eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note bewertet wird. (5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin oder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. § 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Referendarin oder der Referendar erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses. Abschnitt 4 Laufbahnprüfung § 19 Bestandteile Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung. § 20 Prüfungsamt (1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. Das Prüfungsamt hat 1. für jeden Prüfungstermin eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen, 2. zur Protokollführerin oder zum Protokollführer für eine mündliche Abschlussprüfung entweder die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Prüfungsamts oder eine andere dem höheren Dienst angehörende Person zu bestimmen, 3. die zulässigen Hilfsmittel für die Abschlussprüfungen festzulegen, 4. sicherzustellen, dass bei allen Referendarinnen und Referendaren derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und 5. die Entscheidungen der Prüfungskommission zu vollziehen. Das Prüfungsamt kann 1. Referendarinnen und Referendare als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen, es sei denn, dass eine zu prüfende Referendarin oder ein zu prüfender Referendar dem widerspricht, 2. zulassen, dass weitere Personen, die auf eine Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission vorbereitet werden sollen, bei der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind. (2) Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. 3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 (3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte. Sie werden den Referendarinnen und Referendaren vom Prüfungsamt rechtzeitig mitgeteilt. (6) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Dienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer des Prüfungsamts und eine Vertretung. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. § 21 Prüfungskommission (1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Zu Vorsitzenden sollen Mitglieder oder Vertretungen von Mitgliedern des Prüfungsamts bestellt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. § 22 Schriftliche Abschlussprüfung (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Bei Nichterreichen der erforderlichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei fünfstündigen Klausuren. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu Themen aus den Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 gestellt. Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen und Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben wählen. Für die dritte Klausur werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein. (3) Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt. (4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet. § 23 Mündliche Abschlussprüfung (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer 1. in den drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und 2. in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht hat. (2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Referendarin oder der Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren. (3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus 1. je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 und 2. einem Referat mit anschließender Diskussion. Für das Referat werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung. (5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen. (6) Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. Die Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 gestellt. (7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. (8) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Aus dem Protokoll sollen die wesentlichen Umstände der mündlichen Abschlussprüfung und die Bewertung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist. (9) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungsamts, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere vom Prüfungsamt nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der beiden Mitprüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. § 24 Fernbleiben, Rücktritt (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3337 (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen. (3) Das Prüfungsamt entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt das Prüfungsamt fest. § 25 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. (4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören. § 26 Bestehen der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt, 2. keine der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und 3. insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind. (2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus 1. der Ausbildungsrangpunktzahl, 2. der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung und 3. der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung. (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Referendarinnen und Referendaren die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich. § 27 Abschlusszeugnis (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält. (2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung. § 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme (1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung werden zur Prüfungsakte genommen. Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. (2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken. § 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Das Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung stattfindet. Die Frist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. 3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen. (3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt. 1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 11. August 2011 (BGBl. I S. 1717), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, 2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, sowie 3. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1858). Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: Frankfurt am Main, den 30. August 2017 Der Präsident der Deutschen Bundesbank J e n s We i d m a n n M i t g l i e d d e s Vor s t a n d s der Deutschen Bundesbank Dr. J o h a n n e s B e e r m a n n