Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 69 vom 23.10.2017  - Seite 3582 bis 3583 - Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung – RbGeldERAV)

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3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung ­ RbGeldERAV)1 Vom 18. Oktober 2017 Auf Grund des § 77b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, der durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: §1 Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz (1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn 1. für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder 2. Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind. (2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Übermittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbesondere technische Formate und Parameter, von elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt. §2 Signaturanforderungen (1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. (2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn eine Behörde oder ein Gericht ein elektronisches Dokument bei dem Bundesamt für Justiz einreicht und 1. ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards ,,OSCI" oder eines nach 1 dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und 2. die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist. (3) Die qualifizierte elektronische Signatur kann auch durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Sichere Übermittlungswege sind: 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz. §3 Formular Für ausgehende Ersuchen stellt das Bundesamt für Justiz über seine Internetseite www.bundesjustizamt.de ein Formular elektronisch zur Verfügung, das dem in § 87a Nummer 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten Formblatt entspricht. §4 Zulassung der elektronischen Aktenführung Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen. §5 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Führung elektronischer Akten (1) Es ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicher- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3583 zustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden. (2) Bei der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken und Gegenständen des Augenscheins in die elektronische Form gemäß § 77a Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das zu den Akten zu nehmende elektronische Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. (3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein. §6 Datenschutz und Datensicherheit Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Oktober 2017 Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas