Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 78 vom 18.12.2017  - Seite 3935 bis 3935 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2017 3935 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen ,,Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" Vom 13. Dezember 2017 Auf Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen ,,Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" ,,§ 2 Verrechnung (1) Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel: ZB = SBE x ZS + EBet ­ VA. In dieser Formel bedeutet: ZB: Zahlungsbetrag in Euro, SBE: Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro, ZS: zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent, Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen ,,Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,§ 366a Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 366a Absatz 2 Nummer 1" und die Angabe ,,80 Prozent" durch die Angabe ,,96,6 Prozent" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: EBet: im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro, VA: Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro. (2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Nürnberg, den 13. Dezember 2017 Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit Vorsitzender Detlef Scheele Mitglied Valerie Holsboer Mitglied Raimund Becker