Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 79 vom 22.12.2017  - Seite 3942 bis 3959 - Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften

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3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 14. Dezember 2017 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 11 Absatz 3 Nummer 7 und 8 des Düngegesetzes, der durch Artikel 370 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages, ­ des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes, von denen § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter Wahrung der Rechte des Bundestages: über die nach § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes zu erstellende betriebliche Stoffstrombilanz. (2) Diese Verordnung gilt für 1. Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar, 2. viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und 3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird. (3) Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese Verordnung auch für 1. Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb, 2. Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und 3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. landwirtschaftlich genutzte Flächen: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; Artikel 1 Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung ­ StoffBilV) Inhaltsübersicht §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen Aufzeichnungen Ordnungswidrigkeiten Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stickstoffzufuhr durch Leguminosen Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des § 11a Absatz 1 des Düngegesetzes die näheren Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3943 2. Nährstoffzufuhr: Summe der dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie Leguminosen und sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen; 3. Nährstoffabgabe: Summe der vom Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen; 4. Betriebsinhaber: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält; 5. Betrieb: die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. §3 Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb (1) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ist ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen. Dabei sind Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden. (2) Zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber betriebliche Stoffstrombilanzen nach Maßgabe des § 6 zu erstellen und zu bewerten. Hierbei sind die dem Betrieb innerhalb eines Bezugsjahres nach Satz 3 zugeführten und die vom Betrieb abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 zu ermitteln. Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleichs nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung gewählte Düngejahr heranzuziehen. Das nach Satz 3 festgelegte Bezugsjahr kann erstmals geändert werden, nachdem für drei Bezugsjahre eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz erstellt worden ist. Im Falle einer Änderung des Bezugsjahres hat der Betriebsinhaber Stoffstrombilanzen für das bisherige und das geänderte Bezugsjahr zu erstellen, bis erstmals eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz für drei aufeinanderfolgende geänderte Bezugsjahre erstellt werden kann. (3) Soweit nach dieser Verordnung Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphor zu ermitteln oder aufzuzeichnen sind, können stattdessen die Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphat ermittelt oder aufgezeichnet werden. Für die Umrechnung von Phosphor zu Phosphat gilt § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Düngemittelverordnung entsprechend. (4) Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger in Höhe von nicht mehr als 750 Kilogramm Gesamtstickstoff zugeführt wird, ist von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr befreit, wenn der für das vorangegangene Jahr erstellte Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verpflichtungen des Betriebs nach Absatz 1 enthält oder ergibt. Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aufweist. Der Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle wesentliche Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen, Abläufen oder in der Wirtschaftsweise des Betriebs unverzüglich, vollständig und richtig anzuzeigen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann gegenüber dem Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs die Erstellung und Bewertung von Stoffstrombilanzen nach Absatz 2 anordnen, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb die Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt. §4 Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor (1) Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor 1. auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lieferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zufuhr und 2. unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. Die Nährstoffzufuhr durch Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial ist nur für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen zu ermitteln. (2) Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom Betriebsinhaber zu ermitteln 1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung, 2. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden oder 3. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Soweit Kennzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Messergebnisse auf der Grundlage von Satz 1 Nummer 2 vorliegen, sind diese für die Ermittlung der Gehalte heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 3 sind mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Im 3944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von Anlage 1 erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen. §5 Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor (1) Der Betriebsinhaber hat die vom Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor 1. auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Rechnungen oder Lieferscheinen, für die jeweilige Abgabe und 2. unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere zu ermitteln. (2) Für die Ermittlung der Gehalte an Stickstoff und Phosphor gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei der Ermittlung der Gehalte auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle sind 1. für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1, Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 bis 3 und Anlage 9 Tabelle 1 der Düngeverordnung und 2. in anderen Fällen mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von den in Satz 2 genannten Anlagen erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen. §6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen (1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres eine betriebliche Stoffstrombilanz nach Maßgabe der Anlage 2 zu erstellen und zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz nach Anlage 3 zusammenzufassen. (2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff zu bewerten. Hierbei hat er 1. einen zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr zugrunde zu legen oder 2. jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres den für den Betrieb zulässigen Bilanzwert für Stickstoff nach den Vorgaben der Anlage 4 zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 zusammenzufassen. Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen. (3) Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe 1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert nicht überschreitet, 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet. (4) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Stoffstrombilanzen nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen. (5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle fest, dass die nach Absatz 1 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert überschreitet oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um mehr als 10 Prozent überschreitet, kann sie anordnen, dass der Betriebsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung an einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat. Hierbei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Umstände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare Ereignisse erheblich verringert worden ist oder die Überschreitung des jeweils zulässigen Bilanzwertes auf Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen beruht. Die Teilnahme ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. (6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2022. §7 Aufzeichnungen (1) Der Betriebsinhaber hat aufzuzeichnen: 1. spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor einschließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 angewendeten Verfahren, 2. spätestens drei Monate nach der jeweiligen Abgabe die nach § 5 Absatz 1 vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ein- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3945 schließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 angewendeten Verfahren, 3. spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Stoffstrombilanzen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 sowie die Bewertung nach § 6 Absatz 2, im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der Bilanzwertermittlungen. (2) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sieben Jahre nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. (3) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Stoffstrombilanzen nach § 6, den Aufzeichnungen und den ihnen zugrunde liegenden Belegen nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen und Stoffstrombilanzen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 7 Absatz 2 eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. 3946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stickstoffzufuhr durch Leguminosen Tabelle 1 Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse aus Ackerkulturen sowie in Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial Kultur Ernteprodukt % TM i. d. FM HNV1 1:x kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM Getreide, Körnermais Weizen Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (14 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 RP2) 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 Stroh3 ­ 86 86 ­ 86 86 Stroh3 RP2) ­ 86 86 Stroh3 RP2) ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 Stroh3 RP2) ­ 86 86 Stroh3 ­ 86 86 ­ ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,8 1,81 0,50 2,21 2,11 0,50 2,51 2,41 0,50 2,81 1,65 0,50 2,00 1,79 0,50 2,14 1,51 0,50 1,96 1,65 0,50 2,10 1,65 0,50 2,10 1,79 0,50 2,24 1,65 0,50 2,05 1,79 0,50 2,19 0,80 0,30 1,04 0,80 0,30 1,04 0,80 0,30 1,04 0,80 0,30 1,01 0,80 0,30 1,01 0,80 0,30 1,07 0,80 0,30 1,07 0,80 0,30 1,07 0,80 0,30 1,07 0,80 0,30 1,04 0,80 0,30 1,04 0,35 0,13 0,45 0,35 0,13 0,45 0,35 0,13 0,45 0,35 0,13 0,44 0,35 0,13 0,44 0,35 0,13 0,47 0,35 0,13 0,47 0,35 0,13 0,47 0,35 0,13 0,47 0,35 0,13 0,46 0,35 0,13 0,46 Korn (16 % Stroh Korn + Wintergerste Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (13 % RP2) Stroh Korn + Roggen Korn (11 % Stroh Korn + Korn (12 % Stroh Korn + Stroh3 Wintertriticale Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (13 % RP2) Stroh Korn + Sommerfuttergerste Korn (12 % Stroh Korn + Korn (13 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 % TM i. d. FM kg N/dt FM kg P2O5/dt FM 3947 kg P/dt FM Kultur Ernteprodukt HNV1 1:x Braugerste Korn (10 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (11 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 35 86 86 ­ 86 86 ­ ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,7 ­ ­ 1,1 ­ ­ 1,1 ­ ­ ­ 1 ­ ­ 1 1,38 0,50 1,73 1,51 0,50 1,86 1,51 0,50 2,06 1,65 0,50 2,20 0,56 1,38 0,90 2,28 1,51 0,90 2,41 0,80 0,30 1,01 0,80 0,30 1,01 0,80 0,30 1,13 0,80 0,30 1,13 0,23 0,80 0,20 1,00 0,80 0,20 1,00 0,35 0,13 0,44 0,35 0,13 0,44 0,35 0,13 0,49 0,35 0,13 0,49 0,10 0,35 0,09 0,44 0,35 0,09 0,44 Hafer Korn (11 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Getreide Körnermais Ganzpflanze Korn (10 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (11 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Einjährige Körnerleguminosen Ackerbohne Korn (30 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Erbse Korn (26 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Lupine blau Korn (33 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Sojabohne Korn (32 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Ölfrüchte Raps Korn (23 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 91 86 ­ ­ ­ 1,7 3,35 0,70 4,54 1,80 0,40 2,48 0,78 0,17 1,07 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ ­ ­ 1 ­ ­ 1 ­ ­ 1 ­ ­ 1 4,10 1,50 5,60 3,60 1,50 5,10 4,48 1,50 5,98 4,40 1,50 5,90 1,20 0,30 1,50 1,10 0,30 1,40 1,02 0,30 1,32 1,50 0,30 1,80 0,52 0,13 0,65 0,48 0,13 0,61 0,45 0,13 0,58 0,66 0,13 0,79 3948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 % TM i. d. FM kg N/dt FM kg P2O5/dt FM kg P/dt FM Kultur Ernteprodukt HNV1 1:x Sonnenblume Korn (20 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 91 86 ­ 91 86 ­ 91 86 ­ ­ ­ 2 ­ ­ 1,5 ­ ­ 1,5 2,91 1,00 4,91 5,08 0,70 6,13 3,50 0,53 4,30 1,60 0,90 3,40 1,77 0,40 2,37 1,20 0,20 1,50 0,70 0,40 1,50 0,77 0,17 1,03 0,52 0,09 0,65 Senf Korn Stroh Korn + Stroh3 Öllein Korn Stroh Korn + Stroh3 Faserpflanzen Flachs (Faserlein) Hanf (100-150 dt/ha TM) Miscanthus (150-200 dt/ha TM) Hackfrüchte Kartoffel Knolle Kraut Knolle + Kraut3 Zuckerrübe Rübe Blatt Rübe + Blatt3 Gehaltsrübe Rübe Blatt Rübe + Blatt3 Massenrübe Rübe Blatt Rübe + Futterpflanzen Silomais Silomais Rotklee Luzerne Kleegras Luzernegras Weidelgras (Ackergras) Futterzwischenfrüchte Vermehrungspflanzen Grassamenvermehrung Samen Stroh Samen + Stroh3 86 86 ­ ­ ­ 8 2,20 1,50 14,20 0,70 0,35 3,50 0,31 0,15 1,54 Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 28 35 20 20 20 20 20 15 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 0,38 0,47 0,65 0,65 0,58 0,58 0,53 0,43 0,16 0,18 0,13 0,14 0,14 0,15 0,16 0,13 0,07 0,08 0,06 0,06 0,06 0,07 0,07 0,06 Blatt3 22 15 ­ 23 18 ­ 15 16 ­ 12 16 ­ ­ ­ 0,2 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,4 ­ ­ 0,4 0,35 0,20 0,39 0,18 0,40 0,46 0,18 0,30 0,30 0,14 0,25 0,24 0,14 0,04 0,15 0,10 0,11 0,18 0,09 0,08 0,12 0,07 0,06 0,09 0,06 0,02 0,07 0,04 0,05 0,08 0,04 0,03 0,05 0,03 0,02 0,04 Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 86 40 80 ­ ­ ­ 1,00 0,40 0,15 0,64 0,30 0,12 0,28 0,13 0,05 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 % TM i. d. FM kg N/dt FM kg P2O5/dt FM 3949 kg P/dt FM Kultur Ernteprodukt HNV1 1:x Klee-, Luzernevermehrung Samen Stroh Samen + Stroh3 91 86 ­ ­ ­ 8 5,50 1,50 17,50 1,46 0,30 3,86 0,64 0,13 1,70 1 2 3 Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis. Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse). Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt. Tabelle 2 Nährstoffgehalte von Gemüsekulturen und Erdbeeren Kultur Stickstoffgehalt in kg N/100 dt FM1 Ganzpflanze kg N/100 dt FM1 Haupternteprodukt Nährstoffgehalt kg P2O5/100 dt FM1 Haupternteprodukt kg P/100 dt FM1 Haupternteprodukt Blumenkohl Brokkoli Buschbohne Chicorée Chinakohl Dill, Frischmarkt Dill, Industrieware Erdbeeren Feldsalat Feldsalat, großblättrig Gemüseerbse Grünkohl Gurke, Einleger Knollenfenchel Kohlrabi Kohlrübe Kürbis Mairüben (mit Laub) Möhre, BundMöhre, Industrie Möhre, WaschPastinake Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt Petersilie, WurzelPorree Radies Rettich, BundRettich, deutsch 31,4 37,1 34,7 25 16,3 30 30 ­ 45 45 52 46,2 17,1 24,3 29,8 ­ 25 17 17 17,3 16,8 33,3 45 43,6 42 27 20 17 17,1 28 45 25 25 15 30 30 17 45 45 100 49 15 20 28 26 25 17 17 13 13 25 45 45 42 25 20 17 14 10,30 14,90 9,20 12,10 9,20 9,20 9,20 5,00 9,90 9,90 22,90 16,30 6,90 6,90 10,30 11,50 20,60 10,30 8,20 8,00 8,00 23,60 11,50 11,50 13,70 8,00 6,90 7,60 8,00 4,53 6,56 4,05 5,32 4,05 4,05 4,05 2,20 4,36 4,36 10,08 7,17 3,04 3,04 4,53 5,06 9,06 4,53 3,61 3,52 3,52 10,38 5,06 5,06 6,03 3,52 3,04 3,34 3,52 3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Kultur Stickstoffgehalt in kg N/100 dt FM1 Ganzpflanze kg N/100 dt FM1 Haupternteprodukt Nährstoffgehalt kg P2O5/100 dt FM1 Haupternteprodukt kg P/100 dt FM1 Haupternteprodukt Rettich, japanisch Rhabarber ab Ertragsbeginn Rosenkohl Rote Rüben Rotkohl Rucola, Feinware Rucola, Grobware Salate, Baby Leaf Lettuce Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Eissalat Salate, Endivien, Frisée Salate, Endivien, glattblättrig Salate, Kopfsalat Salate, Radicchio Salate, verschiedene Arten Salate, Romana Salate, Romana Herzen Salate, Zuckerhut Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt Schnittlauch, Anbau für Treiberei Schwarzwurzel Sellerie, BundSellerie, KnollenSellerie, StangenSpargel ab Ertragsbeginn Spinat, Blatt-, FM, Baby Spinat, Blatt-, Standard Spinat, Hack, Standard Stangenbohne, Standard Teltower Rübchen (Herbstanbau) Weißkohl, Frischmarkt Weißkohl, Industrie Wirsing Zucchini 13,1 ­ 46,9 27 25,6 36,7 36,7 35 19 19 15,5 25 20 18 25 19 20 26,8 20 50 50 50 23,8 27 26,7 25 ­ 45 40 36 29,5 32,5 24,2 23,3 37,5 23 10 18 65 28 22 40 40 35 19 19 14 25 20 18 25 19 20 24 20 50 50 50 23 27 25 25 26 45 40 36 25 45 20 20 35 16 6,00 4,80 19,50 11,50 8,00 10,30 10,30 8,00 6,90 6,90 5,70 6,00 6,00 6,90 9,20 6,90 9,20 9,20 11,50 13,70 13,70 13,70 16,00 12,60 14,90 11,50 8,20 11,50 11,50 11,50 9,20 24,10 7,30 7,30 11,50 6,00 2,64 2,11 8,58 5,06 3,52 4,53 4,53 3,52 3,04 3,04 2,51 2,64 2,64 3,04 4,05 3,04 4,05 4,05 5,06 6,03 6,03 6,03 7,04 5,54 6,56 5,06 3,61 5,06 5,06 5,06 4,05 10,60 3,21 3,21 5,06 2,64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Kultur Stickstoffgehalt in kg N/100 dt FM1 Ganzpflanze kg N/100 dt FM1 Haupternteprodukt Nährstoffgehalt kg P2O5/100 dt FM1 Haupternteprodukt 3951 kg P/100 dt FM1 Haupternteprodukt Zuckermais Zwiebel, BundZwiebel, Trocken1 31,7 20 22,4 35 20 18 16,00 6,00 8,00 7,04 2,64 3,52 FM = Frischmasse. Tabelle 3 Erträge und Nährstoffgehalte, Grünland Anzahl Nutzungen Ernteprodukt N Nährstoffgehalt in kg/dt TM1 P2O5 P 1 Nutzung (40 dt/ha TM1) 2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) 3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) 4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) 5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) 1 Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 1,38 1,82 2,40 2,70 2,80 0,50 0,65 0,71 0,81 0,87 0,22 0,29 0,31 0,36 0,38 TM = Trockenmasse. Tabelle 4 Nährstoffgehalte von Einzelfuttermitteln Einzelfuttermittel TMGehalt % N kg/t TM P2O5 kg/t TM P kg/t TM Altbrot Apfeltrester1 Bierhefe, flüssig1 65 22 10 25 60 91 35 60 92 90 90 18 5,5 89 90 90 8,5 89 90 92 88 24,0 13,3 84,0 40,0 16,8 100,8 16,0 57,6 61,1 11,2 134,4 7,8 52,8 60,1 59,2 29,6 57,6 40,0 40,0 47,2 4,3 3,0 4,0 26,0 13,7 6,8 75,6 6,6 11,5 20,6 3,9 11,5 6,4 15,3 22,0 20,6 8,0 22,9 16,0 19,5 18,3 2,3 1,3 1,8 11,4 6,0 3,0 33,3 2,9 5,0 9,1 1,7 5,0 2,8 6,8 9,7 9,1 3,5 10,1 7,1 8,6 8,1 1,0 Biertreber, siliert CCM2 Fischmehl Getreide, GPS1 Getreideschlempe, frisch (Weizen) Getreideschlempe, getrocknet (Weizen) Haferschälkleie Kartoffeleiweiß Kartoffelpülpe, siliert Kartoffelschlempe, frisch Leinextraktionsschrot Leinkuchen Luzernegrünmehl Magermilch, frisch Maiskeimextraktionsschrot (aus der Stärkeindustrie) Maiskleberfutter (23-35 % RP) Malzkeime Maniok 3952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 TMGehalt % N kg/t TM P2O5 kg/t TM P kg/t TM Einzelfuttermittel Melasseschnitzel Molke, Permeat1 91 5 27 89 90 88 88 17 88 88 88 89 35 6,4 6 90 13,5 87,5 88 87 78 16,0 6,7 13,6 61,0 58,6 25,6 25,9 12,0 87,2 80,0 21,6 60,8 13,4 15,8 21,6 13,3 41,6 28,2 25,6 30,4 21,6 1,8 30,7 2,3 27,5 27,5 22,9 25,4 4,8 17,2 16,7 3,7 25,2 5,6 27,5 15,3 2,3 16,7 24,1 29,8 16,0 1,1 0,8 13,5 1,0 12,1 12,1 10,1 11,2 2,1 7,6 7,4 1,6 11,1 2,5 12,1 6,8 1,0 7,4 10,6 13,1 7,1 0,5 Pressschnitzel, siliert Rapsextraktionsschrot Rapskuchen, fettarm Roggengrießkleie Roggenkleie Rübenkleinteile1 Sojaextraktionsschrot 48 % RP (HP, aus geschälter Saat) Sojaextraktionsschrot 44 % RP (aus ungeschälter Saat) Sojaschalen Sonnenblumenextraktionsschrot, aus teilgeschälter Saat Sonnenblumen, GPS2 Sauermolke, frisch Süßmolke, frisch Trockenschnitzel Vollmilch, frisch Weizengrießkleie Weizenkleie Weizennachmehl Zuckerrübenmelasse Quelle: Staudacher und Potthast (2014), DLG-Futterwerttabellen, Schweine. 1 2 Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern, eigene Untersuchungen. Quelle: BMEL-UAG Datengrundlagen. Tabelle 5 Nährstoffgehalte tierischer Erzeugnisse, von Zuchttieren (ggf. auch tote Tiere) sowie Schlachtgewicht N kg/t P2O5 kg/t P kg/t Schlachtgewicht in % Lebendgewicht alle männl. Tiere weibl. Tiere Milchkühe Kuhmilch 3,2 % RP Kuhmilch 3,4 % RP Kuhmilch 3,6 % RP Stutenmilch Rind, milchbetont Rind, fleischbetont Schweine Schafe Ziegen 5,0 5,3 5,6 3,5 25,0 27,0 25,6 26,0 26,0 2,3 2,3 2,3 1,4 13,7 14,9 11,7 13,7 13,7 1,0 1,0 1,0 0,6 6,0 6,5 5,1 6,0 6,0 792 482 482 561 581 541 561 461 501 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 N kg/t P2O5 kg/t P kg/t 3953 Schlachtgewicht in % Lebendgewicht alle männl. Tiere weibl. Tiere Milchkühe Pferde bis 5 Monate Pferde 5­36 Monate Legehennen Masthähnchen Puten Enten Gänse Kaninchen Gehegewild Hühnerei 1 000 Stück (à 62,5 g) Schafwolle 27,0 30,0 35,0 30,0 33,0 30,0 30,0 30,0 26,0 1,19 128,0 20,6 17,4 12,8 9,2 11,7 11,5 12,1 14,9 13,7 0,26 0,9 9,0 7,6 5,6 4,0 5,1 5,0 5,3 6,5 6,0 0,11 0,4 Quelle: DLG (2014): Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, Arbeiten der DLG, Band 199, S. 14, 2. Auflage. 1 2 Quelle: Landwirtschaftskammer NRW. Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern. Tabelle 6 Stickstoffzufuhr durch Leguminosen Kultur Haupternteprodukt TM1 % Mittl. Ertrag dt/ha FM2 Symbiotische N-Bindung bezogen auf Haupternteprodukt kg N/ha kg N/dt FM2 Ernteprodukt Körner Ackerbohne Erbse Linse Lupine, blau Sojabohnen Trockenspeiseerbse Wicke Ganzpflanze Ackerbohne Esparsette Futtererbse Klee Klee : Gras (50:50) Klee : Gras (70:30) Kleegras (30:70) Lupine, Futter Luzerne Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 20 20 20 20 20 20 20 20 20 250 200 250 450 500 500 450 250 400 95 94 95 293 165 230 90 95 260 0,38 0,47 0,38 0,65 0,33 0,46 0,2 0,38 0,65 Korn (30 % RP) Korn (26 % RP) Korn (26 % RP) Korn (33 % RP) Korn (32 % RP) Korn (26 % RP) Korn (26 % RP) 86 86 86 86 86 86 86 35 35 15 30 20 35 15 175 154 65 150 106 152 66 5,00 4,40 4,35 5,00 5,30 4,35 4,39 3954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Symbiotische N-Bindung bezogen auf Haupternteprodukt kg N/ha kg N/dt FM2 Ernteprodukt Kultur Haupternteprodukt TM1 % Mittl. Ertrag dt/ha FM2 Luzerne : Gras (50:50) Luzerne : Gras (70:30) Luzernegras (30:70) Serradella Sonst. einjährige Leguminosenfutterpflanzen Wicke, Futter 1 2 Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 20 20 20 20 20 20 500 500 530 150 250 200 165 230 106 57 95 76 0,33 0,46 0,2 0,38 0,38 0,38 TM = Trockenmasse. FM = Frischmasse. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3955 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3) Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz für Stickstoff (N) oder Phosphor (P) / Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) Tabelle 1 Erfassung der Hintergrunddaten für die betriebliche Stoffstrombilanz 1. Eindeutige Bezeichnung des Betriebs: 2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs in Hektar: 3. Anzahl der im Betrieb gehaltenen Großvieheinheiten in GV: 4. Tierbesatzdichte im Betrieb in GV je Hektar: 5. Beginn des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres: 6. Ende des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres: 7. Datum der Erstellung: Tabelle 2 Erfassung der Daten für die betriebliche Stoffstrombilanz 1 Zufuhr 2 Nährstoff in kg 3 Abgabe 4 Nährstoff in kg 1. Düngemittel insgesamt 2. 3. davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft davon sonstige organische Düngemittel Pflanzliche Erzeugnisse Tierische Erzeugnisse Düngemittel insgesamt davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft davon sonstige organische Düngemittel Bodenhilfsstoffe Kultursubstrate Pflanzenhilfsmittel Futtermittel Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial Landwirtschaftliche Nutztiere Sonstige Stoffe Summe der Nährstoffabgabe je Betrieb in kg Nährstoff aus Zeilen 1 bis 3 und 6 bis 12 Summe der Nährstoffabgabe je Betrieb in kg Nährstoff je Hektar1 4. Bodenhilfsstoffe 5. Kultursubstrate 6. Pflanzenhilfsmittel 7. Futtermittel 8. Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial 9. Landwirtschaftliche Nutztiere 10. Stickstoffzufuhr durch Leguminosen 11. Sonstige Stoffe 12. 13. Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb in kg Nährstoff aus Zeilen 1 und 4 bis 11 14. Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb in kg Nährstoff je Hektar1 15. Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Betrieb 16. Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Hektar1 17. Stickstoffdeposition im Betrieb über den Luftpfad in kg N je Hektar2 1 2 Nicht bei Betrieben ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Stickstoffdeposition ist auf der Grundlage des letzten gültigen Hintergrundbelastungsdatensatzes Stickstoffdeposition des Umweltbundesamtes (http://gis.uba.de/webseite/depo1) am Betriebssitz zu ermitteln. Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3) 3956 Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor Tabelle 1 Erfassung der Hintergrunddaten für die dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz 1. Eindeutige Bezeichnung des Betriebs: 2. Beginn des ersten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres: 3. Ende des letzten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres: 4. Datum der Erstellung: Tabelle 2 Betriebliche Stoffstrombilanz im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Jahre nach Anlage 2 Stickstoff in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01 LF (ha) GV Zufuhr Abgabe Differenz2 Zulässiger Bilanzwert3 Phosphor / Phosphat (Nährstoff unterstreichen) in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01 Zufuhr Abgabe Differenz2 Bezugsjahr1 1. 1. Bezugsjahr 2. 2. Bezugsjahr 3. 3. Bezugsjahr 4. Betriebsdurchschnitt 01 Zutreffendes unterstreichen. 1 Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegtes Bezugsjahr. 2 Differenz im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr in Kilogramm. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3 175 kg N je Hektar oder Wert aus Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 9. Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff Tabelle 1 Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff1 ha bzw. kg N je Betrieb Wert in kg N je Betrieb Beschreibung 1. Zulässiger Stickstoffüberschuss je Hektar nach der Landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Anlage 3 Düngeverordnung in Hektar × Wert aus Tabelle 22 / 100 = × 50 kg N/ha5 = 2. Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Stickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der Wirtschaftsdüngern in tierhaltenden Betrieben Düngeverordnung2 × 5 3. Stickstoffverluste bei der Lagerung von GärStickstoffzufuhr über Substrate pflanzlicher substraten pflanzlicher Herkunft in Biogasbetrieben Herkunft in die Biogasanlage3 Stickstoffzufuhr über Substrate in die Biogasanlage3 Stickstoffaufbringung mit betriebseigenen organischen Düngemitteln4 Stickstoffaufbringung mit aufgenommenen organischen Düngemitteln4 × Wert aus Tabelle 2 / 100 = 4. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gärrückständen in Biogasbetrieben / 100 = 5. Stickstoffverluste bei der Aufbringung von betriebseigenen organischen Düngemitteln × Wert aus Tabelle 3 / 100 = 6. Stickstoffverluste bei der Aufbringung von aufgenommenen organischen Düngemitteln × Wert aus Tabelle 3 / 100 = 7. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Grobfutter Stickstoffabfuhr von Grobfutterflächen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung Stickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der Düngeverordnung2 × Anzahl der Weidetage × 10 / 100 = 8. Stickstoffverluste bei der Weidehaltung × 75 / 100 = 9. Bilanzwert je Betrieb; Summe der Werte aus den Zeilen 1 bis 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 1 Landwirtschaftliche Betriebe und Biogasbetriebe sind getrennt zu berechnen. 2 Jede Tierart, Aufstallungsart und Weidehaltung ist getrennt zu berechnen. 3 Angabe nur bei Biogasbetrieben; alle Substrate in die Biogasanlage sind zu berücksichtigen, jedoch nicht für im Betrieb angefallenen Wirtschaftsdünger. 4 Jedes organische Düngemittel ist getrennt zu berechnen; die Stall- und Lagerverluste werden dem abgebenden Betrieb, die Aufbringverluste dem aufnehmenden Betrieb zugerechnet. 3957 5 Kontrollwerte nach § 9 Absatz 2 der Düngeverordnung oder einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung. Tabelle 2 3958 Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff bei der tierischen Erzeugung und bei Biogasbetrieben Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche Unvermeidbare Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in % der Stickstoffausscheidungen der Nutztiere bzw. der Stickstoffzufuhr in Biogasanlagen Tierart/Verfahren 1. 20 40 45 5 30 Rinder 15 30 2. Schweine 3. Geflügel 4. Andere Tierarten 5. Betrieb einer Biogasanlage Tabelle 3 Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes bei der Aufbringung von organischen Düngemitteln Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche Unvermeidbare Stickstoffverluste bei der Aufbringung in % des nach § 4 Absatz 2 ermittelten Wertes oder in % der aufgenommenen Stickstoffmenge Tierart/Verfahren 1. 10; ab 1.1.2020: 5 Rinder 15; ab 1.1.2020: 10 10 10 10 5 2. Schweine 3. Geflügel 4. 10 10 Andere Tierarten 5. Betrieb einer Biogasanlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 6. Sonstige organische Düngemittel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3959 Artikel 2 Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung In § 13 der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Buchstabe b" durch die Angabe ,,Buchstabe c" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Dezember 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt