Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 79 vom 22.12.2017  - Seite 3977 bis 3981 - Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3977 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Vom 18. Dezember 2017 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der bisherigen Geräteart entsprechen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,1. Januar 2017" durch die Angabe ,,1. Januar 2018" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)." 3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) 1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart 2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung 3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät 4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 192,80 41,90 151,90 bis 7 593,90 269,40 3978 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 40,60 40,50 240,30 Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) 8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung 9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung 10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung (§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) 11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG 12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang 13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 14 weggefallen 15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) 16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr 2 557,50 166,80 17,00 bis 679,40 333,60 445,30 135,80 67,90 342,50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Nr. Gebührentatbestand 3979 Gebühr in Euro 17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Änderungsmitteilung Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige 19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) 20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) 22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung 610,10 149,10 16,90 bis 135,50 13,20 13,00 30,40 bis 3 043,80 Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Kategorie Geräteart Schwellenwert in kg/Jahr Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten Haushaltsgroßgeräte Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Haushaltskleingeräte Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung Geräte für die ,,Persönliche" Informations- und/oder Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haushalten Geräte für das ,,Persönliche" Drucken von Informationen und Übermittlung gedruckter Informationen für die Nutzung in privaten Haushalten Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik ,,Persönliche" Telekommunikationsgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten Professionelle Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche Nutzung 400 300 420 15 90 15 75 10 15 15 10 25 3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Schwellenwert in kg/Jahr Kategorie Geräteart TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich gewerbliche Nutzung Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haushalten Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche Nutzung Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung in privaten Haushalten Beleuchtungskörper Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten Elektrische und elektronische Werkzeuge für ausschließlich gewerbliche Nutzung Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten Medizinprodukte für den professionellen Anwender Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Automatische Ausgabegeräte Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung 100 20 30 850 850 10 10 30 90 90 85 10 20 45 15 35 15 20 50 240 Elektrische und elektronische Werkzeuge Medizinprodukte Überwachungs- und Kontrollinstrumente ". Artikel 2 Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung zum 15. August 2018 Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3981 2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Kategorie Geräteart Schwellenwert in kg/Jahr Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können Wärmeüberträger Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können Lampen Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten Geräte, bei denen mindestens eine der genutzt werden können äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Großgeräte) Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten Geräte, bei denen keine der äußeren genutzt werden können Abmessungen mehr als 50 Zentimeter Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen betragen (Kleingeräte) als privaten Haushalten Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, die in privaten Haushalten genutzt werden können Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten Artikel 3 400 420 50 30 10 10 90 290 850 35 850 80 215 100 215 35 Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten 25 ". Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt am 15. August 2018 in Kraft. Bonn, den 18. Dezember 2017 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks