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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2017
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vom 22. Dezember 2017
Auf Grund des § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-RechtsverkehrBußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: §1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden (1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Behörden seines Geschäftsbereiches als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich. (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember des Jahres 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft. Berlin, den 22. Dezember 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt In Vertretung Michael Odenwald