Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 4 vom 23.01.2018  - Seite 134 bis 139 - Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

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134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung Vom 16. Januar 2018 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund ­ des § 68 Absatz 8 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, ­ des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank: Artikel 1 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,25n" durch die Angabe ,,25m" und werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Gleiches gilt für 1. Wertpapierhandelsunternehmen, die a) nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie 2. Institute, die ausschließlich das Finanzierungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben." 2. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen (1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonsti- Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 32 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 135 gen strafbaren Handlungen getroffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflichten erstrecken. (2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen: a) deren Angemessenheit und b) deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss. (3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob a) die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und b) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde. (4) Der Prüfer hat a) bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht und b) bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. (5) In Bezug auf die Pflichten eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto, Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleisten. (6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat. (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind. (8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen: 1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte, 2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden, 3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes: a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, 4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts: a) deren Anzahl im Inland, b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie 5. die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Ausland tätig sind. 136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 (9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen. Er ist ungeachtet des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in jedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzureichen. (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt." 3. Dem § 71 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwenden, der am 26. September 2017 oder später endet, es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem 24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht worden." 4. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. Januar 2018 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Hufeld Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 137 Anhang (zu Artikel 1 Nummer 4) Anlage 5 (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV Institut: Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsleiter vor Ort: A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV): 1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse): 2. Anzahl der Kunden: I. II. Anteil der Kunden mit geringem Risiko Anteil der Hochrisikokunden ___________________ ____,____ % ____,____ % ________ III. Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte) 3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in: I. II. EU/EWR-Staaten Drittstaaten Hochrisikostaaten 4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen: I. II. im Inland im EU-/EWR-Ausland ________ ________ ________ davon in ________ ________ ________ davon in Hochrisikostaaten ________ III. in Drittstaaten 5. Anzahl der für das Institut tätigen gebundenen Vermittler: I. II. im Inland im Ausland ________ ________ B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Feststellung F 0 ­ keine Mängel Feststellung F 1 ­ geringfügige Mängel Feststellung F 2 ­ mittelschwere Mängel Feststellung F 3 ­ gewichtige Mängel Feststellung F 4 ­ schwergewichtige Mängel Feststellung F 5 ­ nicht anwendbar Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen. Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung. Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung. Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung. Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt. Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut. 138 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung I. Interne Sicherungsmaßnahmen 1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den GeldwäGwG schebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung Schaffung und Betreiben eines EDV-MonitoringSystems Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwG 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 7. § 25h Abs. 2 KWG 8. § 6 Abs. 7 GwG 12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Abs. 9 GwG Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abklärung der Politisch exponierte Person-EigenAbs. 9 GwG schaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG 15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG 16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWG 18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG 19. § 25i KWG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt) Durchführung von Aktualisierungen Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2018 Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung 139 Fundstelle III. Sonstige Pflichten 20. § 6 Abs. 6 GwG 21. § 8 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, Befolgung von Anordnungen § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a KWG, § 25h Abs. 5 KWG, § 25i Abs. 4 KWG 25. § 25m KWG Einhaltung von Geschäftsverboten B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG 26. § 25h Abs. 1 KWG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen Betreiben und Aktualisierung von EDV-MonitoringSystemen Durchführung der Untersuchungspflicht Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen Befolgung von Anordnungen Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges Absehen) 27. § 25h Abs. 1 KWG 28. § 25h Abs. 1 KWG 29. § 25h Abs. 2 KWG 30. § 25h Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG i. V. m. § 8 GwG 31. § 25h Abs. 4 KWG 32. § 25h Abs. 5 KWG 33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m. § 7 GwG C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers 34. Verordnung (EU) 2015/847 35. § 25g Abs. 3 KWG Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847 Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847 D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen 36. § 24c KWG Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen