Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 10 vom 16.03.2018  - Seite 366 bis 372 - Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung

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366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018 Bekanntmachung der Neufassung der Extraktionslösungsmittelverordnung Vom 7. März 2018 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3518) wird nachstehend der Wortlaut der Technische Hilfsstoff-Verordnung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 7. Oktober 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 16. November 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), 2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), 3. den am 29. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2304), 4. den am 19. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460), 5. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 20 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), 6. den am 10. Dezember 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3492), 7. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695), 8. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen § 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), 9. den am 19. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), 10. den am 7. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), 11. den am 15. Februar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132), 12. den am 27. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), 13. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530), 14. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720), 15. den am 7. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 7. März 2018 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018 367 Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung ­ ElmV)* §1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich (1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden. §2 Zugelassene Stoffe (1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt. (2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen: 1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser, b) Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden, c) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, dass Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, * Mit dieser Verordnung werden die ­ Richtlinie 2010/59/EU der Kommission vom 26. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 10) und die ­ Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19) in deutsches Recht umgesetzt. 2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke, 3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern. (3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. §3 Höchstmengen Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. §4 Reinheitsanforderungen Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol. §5 Kennzeichnung (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung ,,Ethanol", 2. der Hinweis, dass der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist, 3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie, 4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, 5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung. 368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren. (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt. §6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder 2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. §7 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018 369 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel Propan Butan Ethylacetat Kohlendioxid Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden Distickstoffmonoxid 370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018 Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel Nr. 1 Stoff 2 verwendbar für 3 Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens 4 1. Hexan1 Herstellung oder Fraktionierung von 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter Herstellung von entfetteten Protein- 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proerzeugnissen und entfettetem Mehl teinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden Herstellung von entfetteten Getreide- 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen keimen 2. Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee oder Tee und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker 3. Ethylmethylketon2 Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg in Fett und Öl Extraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee und Tee und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 4. 5. 6. 7. Dichlormethan Methanol Propan-2-ol Dimethylether Extraktion von Koffein, Reizstoffen 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee Lebensmittel allgemein Lebensmittel allgemein 10 mg/kg 10 mg/kg Herstellung von entfetteten Protein- 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugerzeugnissen, einschließlich Gelatine3 nissen, einschließlich Gelatine Herstellung von Kollagen4 und Kolla- 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgegenderivaten, ausgenommen Gelatine nommen Gelatine 1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig. Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig. Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. 2 3 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018 371 Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden. Stoff Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens Diethylether Hexan1 Methylacetat Butan-1-ol Butan-2-ol Ethylmethylketon1 Dichlormethan 1,1,1,2-Tetrafluorethan Methanol n-Propanol Propan-2-ol Cyclohexan 1 2 mg/kg 1 mg/kg 1 mg/kg 1 mg/kg 1 mg/kg 1 mg/kg 0,02 mg/kg 0,02 mg/kg 1,5 mg/kg 1 mg/kg 1 mg/kg 1 mg/kg Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig. 372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2018 Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel Stoff höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel Arsen Blei 1 mg/kg 1 mg/kg Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.